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Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG

Begünstigte Verwendungszwecke

Auf Antrag wird die Stromsteuer in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet. Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

Voraussetzung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft. Der Strom darf nicht schon aus anderen Gründen nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit sein. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.

Ausgenommen hiervon sind allerdings Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben. Diese Unternehmen müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft abgeben, um die Voraussetzung für die Steuerentlastung zu erfüllen.

Die Entlastung wird gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Beihilferechtliche Vorgaben

Nutzenergie

Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben wird, gelten stromsteuerrechtlich als Nutzenergie, § 17b Abs. 7 Stromsteuerverordnung (StromStV).

Antrag

Der Antrag ist nach § 17b Abs. 1 StromStV beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1453 "Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen") für den innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommenen Strom einzureichen.

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Der Antragsteller muss in der Anmeldung neben den Angaben zum Unternehmen und zum Verwendungszweck auch seine Bankverbindung sowie die entnommenen Strommengen eintragen und die Entlastung selbst berechnen (Entlastungsanmeldung).

Die Anmeldung ist nach § 17b Abs. 1 StromStV bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Beispielsweise sind Anträge für den Vergütungsabschnitt 2017 bis zum 31. Dezember 2018 an das zuständige Hauptzollamt zu senden.

Unterlagen

Nach § 17b Abs. 3 StromStV hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten") vorzulegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Beschreibung dem Hauptzollamt bereits vorliegt.

Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 StromStG verwendet worden ist, beantragt wird, hat der Antragsteller nach § 17c Abs. 1 StromStV zusätzlich vorzulegen:

  • für jedes die Nutzenergie verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach § 17c Abs. 2 StromStV und
  • eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.

Die Vorlage der Selbsterklärung ist nicht erforderlich, wenn diese dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.

Die Selbsterklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie") abzugeben. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

Seit dem 1. Januar 2017 ist neben dem Formular 1453, dem Formular 1402 und ggf. der Selbsterklärung nach Formular 1456 zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).

Pflichten des Antragstellers

Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

  • die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,
  • der genaue Verwendungszweck des Stroms,
  • soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c StromStV):

    • Name und Anschrift des anderen Unternehmens sowie
    • die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.

Nach § 17c Abs. 3 StromStV hat der Antragsteller sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Falls die jeweils bezogene Nutzenergiemenge vollständig von diesem anderen Unternehmen verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung ohne Mengenangabe aus. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.

Hinweis

Wer eine solche Bestätigung ausstellt, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Nutzenergiemengen herleiten lassen. Diese Unternehmen unterliegen nach § 17c Abs. 4 StromStV im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht.

Abrechnungszeitraum

Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.

Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Abs. 3 Satz 1 StromStV, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahrhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann in diesen Fällen auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Voraussetzung für eine unterjährige Entlastung ist, dass der Entlastungsbetrag nach § 9b Abs. 2 Satz 2 StromStG bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschritten wird. Eine unterjährige Entlastung für ab dem 1. Januar 2024 entnommenen Strom wird nur gewährt, sofern die Höhe der Entlastung (vor Berücksichtigung des gegebenenfalls in Abzug zu bringenden Minderungsbetrag von 250 Euro) mindestens 1.000 Euro beträgt. Praktisch bedeutet dies, dass ab einer entlastungsfähigen Strommenge von 50 MWh eine unterjährige Entlastung möglich ist.

Auszahlung der Entlastung

In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.

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