Antragsformulare und Bescheinigungen
Antragsformular 1140
Das Antragsformular 1140 ("Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft") wird als pdf-Dokument und als eFormular angeboten. Antragsformulare in Papierform liegen auch bei den Geschäftsstellen des Bauernverbandes, bei den Maschinenringen und den Zolldienststellen zur Mitnahme aus. Diese Formulare können grundsätzlich von allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden.
Für reine Imkereibetriebe steht nur das pdf-Dokument 1140 zur Verfügung. Eine Nutzung des eFormulars ist nicht möglich.
Das pdf-Dokument 1140 kann lediglich ausgedruckt werden, ein elektronisches Ausfüllen am Computer ist nicht möglich. Die dazugehörige Ausfüllanleitung enthält das Formular 1141.
Elektronisches Antragsformular 1140
Die Zollverwaltung stellt den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung für die Agrardieselvergütung ein elektronisches Antragsformular 1140 zur Verfügung.
Bei Nutzung des eFormulars kann zwischen der Möglichkeit, die Daten des Antrags auf Steuerentlastung online an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Antragsdatenübermittlung) oder dem elektronischen Ausfüllen des Antragsformulars am Computer ohne Übermittlung der Antragsdaten gewählt werden.
Elektronische Antragsdatenübermittlung
Bei der elektronischen Antragsdatenübermittlung (Online-Dienstleistung) füllt der Nutzer den Antrag, systemseitig unterstützt von den Online-Funktionalitäten, am Computer aus. Anschließend übersendet er die Antragsdaten elektronisch an sein zuständiges Hauptzollamt. In diesem Fall muss der Antragsteller nur noch den Ausdruck der komprimierten Steueranmeldung unterschreiben und innerhalb von 90 Tagen an das zuständige Hauptzollamt übersenden, um die Rechtswirksamkeit zu erreichen. Geht die komprimierte Steueranmeldung nicht innerhalb von 90 Tagen beim zuständigen Hauptzollamt ein, werden die übermittelten Daten automatisiert gelöscht.
Die elektronische Antragsdatenübermittlung allein entfaltet keine Rechtswirksamkeit. Der Antrag ist erst mit Eingang der unterschriebenen komprimierten Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt rechtswirksam gestellt (Antragsfrist 30. September).
Die Online-Dienstleistung bietet:
eine kostenlose Nutzung der elektronischen Datenübermittlung (ausgenommen Internetkosten)
die Nutzung ohne spezielle Software
eine Formular-Benutzerführung bzw. Ausfüllhilfe
Portoersparnis durch komprimierte Steueranmeldung
- die Speicherung der Antragsdaten auf dem eigenen Computer für die Verwendung im Folgejahr
Fragen zur Online-Dienstleistung
Bei fachlichen Fragen zu Ihrem Antrag auf Agrardieselvergütung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Für weitere Fragen zur Online-Dienstleistung für die Agrardieselvergütung steht Ihnen auch unser Service Desk beim Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik von Montag bis Freitag unter einer kostenlosen Rufnummer zur Verfügung.
Bei Auftreten eines technischen Problems überprüfen Sie bitte zuerst Ihre Browsereinstellungen. Hinweise dazu und weitere technische Hinweise können Sie dem Informationsblatt "Technische Hinweise" entnehmen. Zu technischen Problemen mit Ihrem Computer oder Ihrem Internetanschluss können keine Auskünfte erteilt werden.
Technische Hinweise[Download: /SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Verbrauchsteuern/technische_hinweise_agrardiesel.pdf?__blob=publicationFile]
Elektronische Datenerfassung ohne elektronische Datenübermittlung
Möchte der Nutzer die Antragsdaten nicht elektronisch übermitteln und den Antrag nur elektronisch am Computer ausfüllen (elektronisches Ausfüllen), können die Online-Funktionalitäten nur eingeschränkt genutzt werden.
Alle Funktionalitäten, die erst beim elektronischen Absenden des eFormulars abgeprüft werden, greifen bei dieser Variante nicht. Der Druck des ausgefüllten Formulars wird über Schaltflächen im Formular erzeugt (vgl. Schritt 13 der Klickanleitung). Der Papierausdruck ist dann wie bisher an das zuständige Hauptzollamt zu übersenden.
Ansprechpartner
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hauptzollamt (Auflistung der zuständigen Hauptzollämter nach Bundesländern). Bei Nutzung des Onlineantrags wird Ihnen das zuständige Hauptzollamt auf der letzten Seite automatisiert angezeigt.
Auflistung der zuständigen Hauptzollämter nach Bundesländern
Auskunftsstellen der Zollverwaltung
Kontakt für technische Anfragen
Service-Desk des ZIVIT
Telefon: 0800 1012-631
E-Mail: servicedesk@zivit.de
Bescheinigung über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe
Betriebe, die für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe entlastungsfähige Arbeiten durchführen, sind für Gasölverbräuche bei diesen Arbeiten selbst nicht entlastungsberechtigt. Dies gilt auch für begünstigte Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
Das von z.B. Lohnbetrieben in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für begünstigte Arbeiten verbrauchte Gasöl (Dieselkraftstoff) gilt als vom Auftrag gebenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Nur der Auftrag gebende Betrieb ist für das Gasöl entlastungsberechtigt.
In diesen Fällen hat sich der entlastungsberechtigte Antragsteller vom durchführenden Betrieb eine Bescheinigung mit folgendem Inhalt über die durchgeführten Arbeiten ausstellen zu lassen:
Anschrift des begünstigten Betriebs (Auftraggeber)
Anschrift des ausführenden Betriebs (Lohnunternehmen)
Datum, Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten
die hierfür verbrauchte Gasölmenge (Dieselkraftstoff)
- den Rechnungsbetrag
Eine Musterbescheinigung "Bescheinigung über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe" (Formular ZSA 148) wird im Formularcenter oder auf Anfrage vom zuständigen Hauptzollamt zur Verfügung gestellt. Diese Musterbescheinigung kann von den Betrieben verwendet werden. Es ist jedoch ebenfalls möglich, dass Lohnunternehmer die Bescheinigung z.B. auf der Rechnung anbringen. Es müssen allerdings alle geforderten Angaben enthalten sein.
Die Ausstellung einer Jahresbescheinigung ist möglich. Die einzelnen Arbeiten müssen jedoch mit Datum aufgelistet werden.
Für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche ist keine Bescheinung auszustellen, da der Lohnbetrieb hierfür selbst entlastungsberechtigt ist.
Nachweis über die Anzahl der versicherten Bienenvölker (Völkermeldung)
Imkereibetriebe benötigen als Nachweis über die Zahl der Bienenvölker eine Völkermeldung (Formular ZSA 143).
Antragsformulare liegen auch bei den Geschäftsstellen des Bauernverbandes, bei den Maschinenringen und den Zolldienststellen zur Mitnahme aus.
