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Voraussetzungen der Steuerentlastung

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind:

  1. Betriebe, die Bodenbewirtschaftung betreiben (auch verbunden mit Tierhaltung)
  2. Imkereien
  3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften
  4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke
  5. Betriebe, die für einen der vorgenannten Betriebe begünstigte Arbeiten ausführen (z.B. Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände)

Für die Verwendung von Gasöl sind nur Betriebe im Sinne der Nummern 1 bis 4 entlastungsberechtigt. Betriebe im Sinne der Nummer 5 sind für Gasöl nicht entlastungsberechtigt. Sofern Betriebe im Sinne der Nummer 5 Gasöl bei begünstigten Arbeiten für einen unter Nummer 1 bis 4 genannten Betrieb verwendet haben, gilt das Gasöl als durch den Betrieb verwendet, für den sie die Arbeiten ausgeführt haben.

Begünstigte Fahrzeuge und Maschinen

Die Steuerentlastung für Gasöl wird nur gewährt, wenn die Energieerzeugnisse in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet wurden zum Betrieb von:

  1. Ackerschleppern
  2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren
  3. Sonderfahrzeugen

Eine Steuerentlastung für Gasöl wird zudem gewährt, wenn das Energieerzeugnis in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeuge verwendet wurde.

Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

Zugmaschinen, die keine Ackerschlepper oder Geräteträger sind (sogenannte kurzgemachte Lkws), erfüllen zwar als Fahrzeug die Kriterien einer Zugmaschine, nicht jedoch die eines Ackerschleppers, weil sie bauartbedingt nur für den Transport von Gütern hergerichtet sind. Für diese Fahrzeuge ist keine Entlastung nach § 57 EnergieStG vorgesehen.

Bei den Arbeitsmaschinen sind die unbeweglichen und beweglichen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen von Bedeutung, die nur Arbeiten aber keine Transporte verrichten.

Unter Sonderfahrzeugen sind solche Fahrzeuge zu verstehen, die eine Kombination zwischen Arbeitsmaschinen und Transportfahrzeugen darstellen und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft geeignet und bestimmt sind. Allein der Umstand, dass das betreffende Fahrzeug für die Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geeignet ist und dort tatsächlich verwendet wird, reicht für eine Einstufung als Sonderfahrzeug jedoch nicht aus, wenn es an einem objektiv feststellbaren spezifischen Verwendungszweck fehlt, der in Bauart und Einrichtung zum Ausdruck kommt. Es ist daher nicht die subjektive Betrachtung des Antragstellers ausschlaggebend.

Begünstigte Arbeiten

Begünstigte Arbeiten sind Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung.

Dazu zählen auch:

  • die übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • die Durchführung von Meliorationen ("Bodenverbesserungen") auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören
  • die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist
  • die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen

Dagegen gehören die unmittelbar beim Betrieb einer Biogasanlage anfallenden Arbeiten, wie z.B. das Beschicken des Fermenters oder die Aufbereitung der in einer Biogasanlage anfallenden Gärreste, nicht zu den begünstigten Arbeiten. Für Energieerzeugnisse, die bei solchen Arbeiten verwendet wurden, kann dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft folglich keine Steuerentlastung gewährt werden.

Deshalb haben Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewonnen haben, die ganz oder teilweise als Biomasse in einer Biogasanlage verwendet wurden, in den Antragsformularen entsprechende Angaben zu machen:

Betreiben einer BiogasanlageBeliefern einer Biogasanlage

Handelt es sich bei dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und der Biogasanlage um die gleiche Rechtsperson bzw. Gesellschaft (z.B. die gleiche natürliche Person, die gleiche GbR, die gleiche GmbH), ist das Feld "Ich betreibe eine Biogasanlage" anzukreuzen.

Handelt es sich bei der Biogasanlage um eine von dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft abweichende Rechtsperson bzw. Gesellschaft (z.B. eine andere natürliche Person, eine andere GbR, eine andere GmbH), ist das Feld "Ich beliefere die Biogasanlage eines Dritten" anzukreuzen (auch wenn der Betrieb Anteilseigner der Biogasanlage ist).

Beispiel:

Herr X ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der seine gewonnenen Erzeugnisse in seiner Biogasanlage einsetzt.

Beispiel:

Herr X ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der einen Teil seiner gewonnenen Erzeugnisse als Biomasse an die Y GmbH (= Biogasanlage) verkauft. Herr X ist zudem Anteilseigner der Y GmbH.

Die Angaben erleichtern die Bearbeitung der beantragten Steuerentlastung und vermeiden eventuelle Rückfragen der Hauptzollämter bezüglich der Angaben zu den nicht begünstigten Arbeiten bzw. zum angemeldeten Gesamtverbrauch.

Vergütungsfähigkeit von HVO-Kraftstoffen

Nach § 57 EnergieStG ist Gasöl, das nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG versteuert wurde und in Betrieben der Land- und Fortwirtschaft bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden ist, entlastungsfähig.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die HVO-Kraftstoffe (Hydrierte Pflanzenöle; engl. Hydrotreated Vegetable Oil) als Gasöle eingereiht werden. Es ist daher für die HVO-Kraftstoffe maßgeblich, welcher Unterposition sie zugeordnet werden.

Bei Gasölen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG handelt es sich um Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur. Nur Gasöle dieser Unterpositionen sind nach § 57 EnergieStG entlastungsfähig.

Wird anhand des für den HVO-Kraftstoff vorgelegten Datenblatts festgestellt, dass es sich bei dem HVO lediglich um ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG dem Gasöl gleichgestellten Erzeugnis handelt, scheidet eine Entlastungsfähigkeit aus, da diese Erzeugnisse nicht nach § 57 EnergieStG entlastungsfähig sind.

Es ist daher stets eine Einzelfallentscheidung, ob der HVO-Kraftstoff ein Gasöl im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG ist und als solches entlastungsfähig ist.

Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

Die Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Eine Steuerentlastung darf nicht gewährt werden, wenn das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c) i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - "Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" (AGVO; ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1) oder der Randnummer 16 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBLL; ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, Seite 1) in Verbindung mit den Randnummern 20 und 24 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (RuU-LL; ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, Seite 1) ist oder eine offene Rückforderungsanordnung einer nationalen Institution besteht, die aufgrund einer Feststellung der EU-Kommission zur Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt erlassen wurde (Art. 1 Abs. 4 Buchstabe a) AGVO bzw. Randnummer 17 UEBLL).

Das Formular 1139 muss für die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nicht gesondert eingereicht werden.

Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).

Beihilferechtliche Vorgaben

Ansprechpartner

Dienststellensuche

Zur Ermittlung der zuständigen Ansprechperson bei Fragen zu Ihrem Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sogenannte Agrardieselvergütung) nutzen Sie bitte die folgende Suche.

Agrardieselvergütung

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