Erläuterung der Begriffe
Vergleichbar mit dem Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) enthält das Energiesteuergesetz eigenständige Bestimmungen für den sogenannten "Kohlebetrieb" (§ 31 EnergieStG). Danach sind Kohlebetriebe Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle allerdings nicht als Bearbeitung von Kohle.
Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem vor Eröffnung des Betriebs schriftlich anzumelden.
Welche Angaben und Unterlagen der Anmeldung beizufügen sind und welche Pflichten sich für den Betriebsinhaber ergeben, ist in den §§ 62 bis 64 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) geregelt. Die Anmeldung des Kohlebetriebs wird schriftlich vom Hauptzollamt bestätigt.
Wer Kohle gewerbsmäßig liefert, ist "Kohlelieferer" im Sinne des Energiesteuergesetzes (§ 31 EnergieStG).
Die Zuordnung als Kohlebetrieb oder Kohlelieferer hängt nicht von einer Erlaubnis ab. Eine Erlaubnis ist nur dann von Bedeutung, wenn der Kohlebetrieb oder Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will.
Unversteuerter Bezug von Kohle
Inhaber eines Kohlebetriebs oder Kohlelieferer, die Kohle unversteuert beziehen möchten, können dies beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Nur diese beiden Rechtsfiguren können eine derartige Erlaubnis zum unversteuerten Bezug von Kohle erhalten (§ 31 Abs. 4 EnergieStG).
Diese Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Die Erlaubnis ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt erteilt eine schriftliche Erlaubnis und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
Welche Angaben und Unterlagen dem Antrag auf Erlaubnis beizufügen sind und welche Pflichten sich für Erlaubnisinhaber ergeben, ist in den §§ 65 ff. EnergieStV geregelt.
Verbringen von unversteuerter Kohle in einen anderen Mitgliedstaat
Kohlelieferer dürfen unversteuerte Kohle in einen anderen Mitgliedstaat liefern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger gleichzeitig Inhaber einer Erlaubnis zum unversteuerten Bezug oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle ist.
Die mit dem Liefervorgang verbundenen Pflichten sind in § 69 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 EnergieStV geregelt. Demnach hat der Versender die einzelnen Lieferungen durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und Zeitpunkt der Lieferung enthalten. Zudem muss die Liefermenge unverzüglich in den Aufzeichnungen des Kohlelieferers erfasst werden.
Ausfuhr von unversteuerter Kohle in ein Drittland oder Drittgebiet
Kohlelieferer dürfen unversteuerte Kohle an einen Empfänger in einem Drittland oder Drittgebiet liefern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger gleichzeitig Inhaber einer Erlaubnis zum unversteuerten Bezug oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle ist.
Die mit dem Liefervorgang verbundenen Pflichten sind in § 69 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 EnergieStV geregelt. Demnach hat der Versender die einzelnen Lieferungen durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und Zeitpunkt der Lieferung enthalten. Zudem muss die Liefermenge unverzüglich in den Aufzeichnungen des Kohlelieferers erfasst werden.
Darüber hinaus ist eine Bestätigung der Ausgangszollstelle oder die Vorlage anderer geeigneter Unterlagen erforderlich.
Verbringen von versteuerter Kohle in einen anderen Mitgliedstaat
Bei der Lieferung von versteuerter Kohle in einen anderen Mitgliedstaat muss der Kohlelieferer Inhaber einer Erlaubnis als Zertifizierter Versender sein. Im Rahmen dieser Erlaubnis sind Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Die Nutzung des IT-Verfahrens EMCS für den Beförderungsvorgang ist nicht vorgesehen.
Um Schwierigkeiten bei der verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung im Bestimmungsland zu vermeiden, sollte der Kohlelieferer rechtzeitig vor der ersten Lieferung die für den Empfänger dort zuständige Zollstelle kontaktieren, um die geltenden Regularien zu erfragen.
Nach der Lieferung ist hinsichtlich der Energiesteuer eine Steuerentlastung möglich, sofern die Voraussetzungen des § 46 EnergieStG erfüllt sind. Demnach muss es sich um nachweislich versteuerte Kohle handeln, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. Die Lieferung muss zudem durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachgewiesen werden.
Ausfuhr von versteuerter Kohle in ein Drittland oder Drittgebiet
Im Falle der Ausfuhr von versteuerter Kohle in ein Drittland oder Drittgebiet sind aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht neben den ohnehin mitzuführenden betrieblichen Transportpapieren keine gesonderten Begleitpapiere für den Beförderungsvorgang erforderlich.
Wie beim gewerblichen Verbringen ist auch nach der Ausfuhr eine Steuerentlastung der Energiesteuer möglich, sofern die Voraussetzungen des § 46 EnergieStG erfüllt sind, d.h., es muss sich um nachweislich versteuerte Kohle handeln, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet ausgeführt worden ist. Die Lieferung muss durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachgewiesen werden.