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Erklärungspflicht für Steuerentlastungen

Nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Auszahlung einer Steuerentlastung für jeden Entlastungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch (unter Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" im Zoll-Portal) an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sofern die Höhe der einzelnen Steuerentlastung jeweils ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr (ab Meldejahr 2025: mehr als 100.000 Euro) je Kalenderjahr erreicht.

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Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" [Anmeldung notwendig]

Bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV ist eine Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 30.000 Euro (ab Meldejahr 2025: mehr als 10.000 Euro) beträgt. Bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV ist eine Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro (ab Meldejahr 2025: mehr als 10.000 Euro) beträgt.

Begünstigte, deren Entlastungsvolumen weniger als 200.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 100.000 Euro) im Kalenderjahr beziehungsweise für in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten weniger als 30.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 10.000 Euro) oder für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten weniger als 60.000 Euro (ab Meldejahr 2025: bis zu 10.000 Euro) bezogen auf die jeweilige Steuerentlastung beträgt, sind nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.

Seit dem 12. Januar 2019 ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur in besonders begründeten Fällen auf Antrag zulässig und möglich, welcher beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist.

Beispiel

Für im Jahr 2023 erhaltene Steuerentlastungen ist die Erklärung bis spätestens 30. Juni 2024 abzugeben. Der Zeitraum für den die Steuerentlastung beantragt wurde ist hierbei unbeachtlich. Es wird auf den Zeitpunkt des Erhalts der Auszahlung der Steuerentlastung abgestellt.

Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerentlastungen:

  • § 47a des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Eigenverbrauch),
  • § 53a Abs. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme,
  • § 53a Abs. 6 des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme,
  • § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
  • § 56 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr),
  • § 57 Abs. 5 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - Gasöl),
  • § 57 Abs. 5 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - Biokraftstoffe),
  • § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 9c des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
  • § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen),
  • § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern),
  • § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen) und
  • § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für die Landstromversorgung).
Beispiel 1

Ein Landwirtschaftliches Unternehmen beantragt am 15. September 2022 die Steuerentlastung gemäß § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das Wirtschaftsjahr 2021. Die Entlastung wird im Januar 2023 ausgezahlt. Die Erklärung nach § 5 EnSTransV für die im Januar 2023 erhaltene Steuerentlastung ist im Zeitraum 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 abzugeben.

Beispiel 2

In einer hocheffizienten KWK-Anlage (motorische Verwendung) wird gleichzeitig Strom und Wärme zur Versorgung eines Einfamilienhauses erzeugt. Für die im Kalenderjahr 2022 in der KWK-Anlage eingesetzte Erdgasmenge wird im Februar 2023 ein Antrag gemäß § 53a EnergieStG gestellt. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Steuerentlastung im Mai 2023 ausgezahlt. Die Erklärung nach § 5 EnSTransV für die im Kalenderjahr 2023 erhaltene Steuerentlastung ist bis zum 30. Juni 2024 abzugeben.
Sofern in der KWK-Anlage Energieerzeugnisse eingesetzt werden, die der motorischen Verwendung unterliegen, ist zusätzlich eine Anzeige nach § 4 EnSTransV für den Verwendungszeitraum 2023 abzugeben, da diese Energieerzeugnisse in einer begünstigten Anlage nach § 3 EnergieStG verwendet wurden. Dies gilt jedoch nur, wenn der in der KWK-Anlage erzeugte Strom von der Stromsteuer befreit ist. Die Anzeige nach § 4 EnSTransV für die im Beispiel genannten, im Kalenderjahr 2023 verwendeten, Energieerzeugnisse ist bis zum 30. Juni 2024 abzugeben.

Die Entlastungshöhe entspricht der Summe aller erhaltenen Auszahlungen für die jeweilige Steuerentlastung in einem Kalenderjahr abzüglich zurückgezahlter Steuerentlastungen.

Beispiel

Sie haben zwei KWK-Anlagen. Für die KWK-Anlage 1 stellen Sie im April 2023 den Entlastungsantrag gemäß § 53a EnergieStG für das Kalenderjahr 2022. Die Entlastung wird Ihnen im August 2023 ausgezahlt. Für KWK-Anlage 2 stellen Sie im Juni 2023 ebenfalls einen Entlastungsantrag nach § 53a EnergieStG für das Jahr 2022. Dieser wird im September 2023 ausgezahlt. Des Weiteren stellen Sie im Oktober 2023 fest, dass die in der KWK-Anlage 1 verwendete Menge zu hoch abgerechnet wurde. Dies zeigen Sie dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber an, welches im November 2023 die entsprechende Differenz für die im August 2023 ausgezahlte Entlastung zurückfordert.

Der in der Erklärung nach § 5 EnSTransV anzugebende erhaltene Entlastungsbetrag nach § 53a EnergieStG für das Kalenderjahr 2023 entspricht somit der Summe aus ausgezahlter Entlastung für die KWK-Anlagen 1 (August 2023) und 2 (September 2023) abzüglich der zurückgeforderten Entlastung für die KWK-Anlage 1 (November 2023).

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