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Fragen und Antworten zum EMCS

Allgemeines

Was bedeutet EMCS?

EMCS ist die Abkürzung für "Excise Movement and Control System" und ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Es hat das bisher papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung mit begleitendem Verwaltungsdokument sowie ab 13. Februar 2023 das vereinfachte Begleitdokument für unionsinterne Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs, abgelöst.

Ist die Teilnahme am EMCS verpflichtend?

Alle Beteiligten, also:

  • Steuerlagerinhaber,
  • registrierte Empfänger (vormals berechtigte Empfänger),
  • registrierte Empfänger im Einzelfall (vormals berechtigte Empfänger im Einzelfall)
    sowie
  • registrierte Versender (neue Rechtsperson seit dem 1. April 2010),
  • zertifizierte Versender*
  • zertifizierte Empfänger*
  • zertifizierte Versender im Einzelfall*
  • zertifizierte Empfänger im Einzelfall*

die an der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung bzw. des steuerrechtlich freien Verkehrs teilnehmen wollen, müssen entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen EMCS zwingend anwenden.

*) neue Rechtspersonen seit dem 13. Februar 2023

Seit wann ist die Anwendung von EMCS verpflichtend?

Zum Zeitpunkt der Einführung des IT-Verfahrens EMCS am 1. April 2010 war lediglich die elektronische Beendigung bereits elektronisch eröffneter Beförderungsverfahren verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwingend vorgeschrieben. Einige Mitgliedstaaten verpflichteten jedoch ihre Unternehmen bereits ab dem 1. April 2010 Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung elektronisch mittels EMCS sowohl zu eröffnen als auch zu beenden. Aufgrund der Tatsache, dass kein EU-einheitliches EMCS-System entwickelt ist, verfügt jeder EU-Mitgliedstaat über eine eigene nationale Anwendung, die mit den Anwendungen der übrigen Mitgliedstaaten zu kommunizieren im Stande ist.

Sollen Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland begonnen werden, sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen und technischen Gegebenheiten des entsprechenden Mitgliedstaats ebenfalls zu beachten und einzuhalten.

Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle innergemeinschaftlichen Beförderungsverfahren verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung in EMCS eröffnet und beendet werden.
Eine nahezu vollumfängliche verpflichtende Nutzung von EMCS für Beförderungsverfahren von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung (ausgenommen Kaffee und Alkopops) auch im deutschen Steuergebiet besteht seit dem 1. Januar 2012.
Ab dem 13. Februar 2023 werden unionsinterne Beförderungsverfahren von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs ebenfalls im EMCS abgebildet und lösen das papiergestützte Verfahren mit vereinfachten Begleitdokument ab.

Muss eine verbrauchsteuerrechtliche Erlaubnis für EMCS beantragt werden?

Für die Teilnahme an EMCS ist keine gesonderte Erlaubnis erforderlich.

Welche Vorteile bietet EMCS?

Das Verfahren der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr wird durch EMCS vereinfacht und schneller und effektiver abgewickelt.

Durch eine automatisierte Prüfung der Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments/vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD/v-e-VD) wird das Risiko, aufgrund von falschen Angaben nicht bezugsberechtigte Personen zu beliefern, verringert. Darüber hinaus ist weniger Papier und damit auch weniger Verwaltungsaufwand bei allen Beteiligten erforderlich, da lediglich der zugewiesene Administrative Referenzcode (ARC) während der Beförderung mitgeführt werden muss. Auch durch die elektronische Erfassung und Übermittlung von Eingangsmeldungen durch den jeweiligen Empfänger wird eine schnellere und sicherere Abwicklung des Verfahrens und damit auch eine zügigere Freigabe einer eventuell geleisteten Einzelsicherheit ermöglicht.

Welche Zugangsmöglichkeiten gibt es zu EMCS?

Für den Nachrichtenaustausch eines Wirtschaftsbeteiligten mit dem IT-Verfahren EMCS sind zwei Alternativen möglich:

  • Einsatz einer vorab zertifizierten Teilnehmersoftware für den Austausch von XML-Nachrichten per X.400 oder FTAM; ggf. über einen IT-Dienstleister

oder

  • Nachrichtenaustausch über eine Internetschnittstelle (Internet-EMCS-Anwendung (IEA)).

Was ist für eine Teilnahme an EMCS erforderlich?

Um mit dem IT-Verfahren EMCS elektronisch XML-Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung.
In der Anmeldung sind insbesondere anzugeben:

  • die im Zusammenhang mit den verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnissen erteilten Verbrauchsteuernummern
  • die zertifizierte Teilnehmersoftware, die eingesetzt werden soll
  • die Angaben hinsichtlich des Zugangs zum Kommunikationsnetz der Zollverwaltung (FTAM, X.400)

Für die Anmeldung erforderliche Formulare (gemäß unterstütztem Release):

033088 (2.5) "Anmeldung Teilnahme EMCS"
033084 "Netzanbindung/Bevorzugter Kommunikationskanal EMCS"

Für die Anmeldung erforderliche Zusatzblätter:

033085a "Technische Angaben FTAM - Öffentlicher Zugang (EMCS)"
033085b "Technische Angaben FTAM - Exklusiver Zugang (EMCS)"
033086a "Technische Angaben X.400-Mail - Öffentlicher Zugang (EMCS)"
033086b "Technische Angaben X.400-Mail - Exklusiver Zugang (EMCS)"
033089 "BIN-Antrag EMCS"

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die für die Teilnahme und die Zertifizierung im Zoll-Portal unter "Übergreifende Leistungen" bei der Dienstleistung "Teilnahme/Zertifizierung für ATLAS/EMCS" angebotenen Formulare zu nutzen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Teilnahme/Zertifizierung für ATLAS/EMCS" [Anmeldung notwendig]
Informationen zum Zoll-Portal

Für die Nutzung der Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist der Erwerb von zusätzlicher Software nicht erforderlich. Benötigt wird für die Übermittlung von entsprechenden Meldungen - neben einem Internetzugang - lediglich ein durch die Steuerverwaltung ausgestelltes ELSTER-Zertifikat und gegebenenfalls ein Drucker.

Wird für EMCS eine Zollnummer oder EORI-Nummer benötigt?

Für die Teilnahme am EMCS ist eine Zollnummer oder eine EORI-Nummer derzeit nicht erforderlich.

Was ist ein "IT-Dienstleister?"

IT-Dienstleister sind Personen, die für Wirtschaftsbeteiligte den EMCS-Nachrichtenaustausch durchführen. Sie treten nicht als rechtlicher Vertreter des Beteiligten gegenüber der Zollverwaltung auf.

Was ist durch die Rechtsperson "registrierter Empfänger im Einzelfall" zu beachten?

Registrierte Empfänger im Einzelfall müssen vor Beginn jeder Beförderung durch den Versender in dem Abgangsmitgliedstaat die Erteilung einer Verbrauchsteuernummer abwarten.

Eine Benachrichtigung über die Aufnahme der Verbrauchsteuernummer in die SEED-Datenbank ist nicht vorgesehen. Die Verbrauchsteuernummer kann über SEED on Europa überprüft werden.

Informationen zur Verbrauchsteuernummer
Datenbank SEED on Europa

Welche Mitgliedstaaten erlauben die Aufteilung von EMCS-Beförderungsvorgängen mit Energieerzeugnissen?

EMCS-Beförderungsvorgänge mit ausschließlich Energieerzeugnissen (Verbrauchsteuerproduktkategorie "E") können bei Bedarf in mehrere Beförderungsvorgänge aufgeteilt werden, sofern der Mitgliedstaat, auf dessen Territorium die Aufteilung stattfinden soll, dies zulässt.

Welche Mitgliedstaaten eine solche Aufteilung auf Ihrem Territorium zulassen, kann dem Dokument CED 691 entnommen werden. Dieses ist auf der Internetseite der Europäischen Kommission in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.

Internetauftritt der Europäischen Kommission

Formulare

Welche Formulare sind für das IT-Verfahren EMCS relevant?

Sämtliche für EMCS relevanten Formulare finden Sie im Bereich "EMCS-Publikationen" in der Rubrik "EMCS-Formulare". Dort werden Ihnen alle Formulare zu den Themen "Teilnahme, Probebetrieb, Zertifizierung", "Ausfallverfahren" und "Begünstigte" zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die für die Teilnahme, die Zertifizierung und den Probebetrieb im Zoll-Portal unter "Übergreifende Leistungen" bei der Dienstleistung "Teilnahme/Zertifizierung für ATLAS/EMCS" angebotenen Formulare zu nutzen.

EMCS-Formulare des Bereichs "EMCS-Publikationen"
Zoll-Portal: Dienstleistung "Teilnahme/Zertifizierung für ATLAS/EMCS" [Anmeldung notwendig]
Informationen zum Zoll-Portal

Welche Besonderheiten gelten für IT-Dienstleister?

Um als IT-Dienstleister am EMCS teilnehmen zu können, ist es erforderlich, dass sie zuvor ihre Stammdaten (u.a. Name und Adresse) anhand des Formulars 033083 "Antrag auf Erfassung bzw. Änderung von IT-Dienstleister Stammdaten" bei der Generalzolldirektion, Direktion II - Stammdatenmanagement - hinterlegt haben.

IT-Dienstleister müssen des Weiteren die unter
"Welche Formulare sind für das IT-Verfahren EMCS relevant?" aufgeführten Formulare bei der Generalzolldirektion, Direktion II - Teilnehmermanagement - einreichen.

Die Verwendung der Internet-EMCS-Anwendung durch IT-Dienstleister ist ausgeschlossen.

Hinweis

IT-Dienstleister müssen mindestens die Nachrichtengruppen EME = Eröffnung und EMB = Beendigung mittels zertifizierter Teilnehmersoftware abwickeln können.

Welche Formulare sind unmittelbar an die Generalzolldirektion, Direktion II - Stammdatenmanagement - zu senden?

Die Formulare

  • 033083 "Antrag auf Erfassung bzw. Änderung von IT-Dienstleister Stammdaten"
  • 033094 "Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs"

sind unmittelbar an die Generalzolldirektion, Direktion II - Stammdatenmanagement - zu senden.

Alle anderen Anträge im Rahmen des IT-Verfahrens EMCS sind bei der Generalzolldirektion, Direktion II - Teilnehmermanagement - zu stellen.

Kommunikationsstammdaten der Teilnehmer, IT-Dienstleister

Was sind Kommunikationsstammdaten und was ist dabei zu beachten?

Kommunikationsstammdaten sind diejenigen Daten der Teilnehmer, der IEA-Nutzer und der IT-Dienstleister, die eine ordnungsgemäße Kommunikation mit der Zollverwaltung ermöglichen. Hierzu gehören Angaben über den Kommunikationsweg, die einem ELSTER-Zertifikat zugrunde liegende Steuernummer und die zertifizierten Nachrichtengruppen.

Zur Kommunikation im Rahmen des IT-Verfahrens EMCS mittels einer XML-Schnittstelle benötigen die Teilnehmer und IT-Dienstleister darüber hinaus eine Beteiligten-Identifikations-Nummer (BIN). Diese ersetzt die handschriftliche Unterschrift.

Nach dem Übersenden des dazu erforderlichen Formulars 033089 "BIN-Antrag EMCS" an die Generalzolldirektion, Direktion II - Teilnehmermanagement - wird die BIN von der Generalzolldirektion, Direktion II - Stammdatenmanagement - an die Teilnehmer beziehungsweise IT-Dienstleister vergeben und in einem gesicherten Verfahren übermittelt.

Beteiligten-Identifikationsnummer

Was ist eine Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN)?

 Die Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN) ersetzt in der Kommunikation mit dem IT-Verfahren EMCS mittels Teilnehmer-Schnittstelle die handschriftliche Unterschrift.
Jeder, der am entsprechenden elektronischen Datenaustausch teilnehmen möchte, benötigt eine BIN. In Verbindung mit der Verbrauchsteuernummer ist so eine eindeutige Identifizierung des Teilnehmers im EMCS möglich.

Die BIN kann mit dem Formular 033089 "BIN-Antrag EMCS" bei der

Generalzolldirektion
Direktion II
- Teilnehmermanagement -
Dr.-Pfleger-Straße 36
92637 Weiden i.d.OPf.

beantragt werden.

Die Vergabe der BIN an die Teilnehmer beziehungsweise IT-Dienstleister erfolgt durch die Generalzolldirektion, Direktion II - Stammdatenmanagement -. Eine eventuell vorhandene BIN für das IT-Verfahren ATLAS kann für EMCS nicht genutzt werden.

Wird eine BIN auch dann benötigt, wenn sich der Versender oder Empfänger für die Nachrichtenübermittlung eines IT-Dienstleisters bedient?

Versender oder Empfänger benötigen dann keine Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN) für die Nachrichtenübermittlung an das EMCS, wenn sie sich eines IT-Dienstleisters bedienen. Der IT-Dienstleister arbeitet mit einer eigenen BIN.

Wird eine BIN auch benötigt, wenn die IEA verwendet wird?

Soll ausschließlich die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) verwendet werden, ist keine Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN) erforderlich.

Nachrichtenaustausch über die Internet-EMCS-Anwendung

Welche Funktionalitäten sind in der IEA möglich?

Grundsätzlich sind in der Internet-EMCS-Anwendung (IEA) alle Meldungen zu Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung/im freien Verkehr möglich, die auch durch eine Teilnehmersoftware erstellt und verarbeitet werden können.

Das elektronische Verwaltungsdokument/vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (e-VD/v-e-VD) kann heruntergeladen, gespeichert und gedruckt werden. Darüber hinaus ist es möglich, den Bearbeitungszustand von IEA-Vorgängen zu kontrollieren und zu verfolgen. IEA-Vorgänge können auch für einen bestimmten Zeitraum in der Anwendung gespeichert werden.

Ab welchem Zeitpunkt steht die IEA zur Verfügung?

Die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) steht seit Beginn der Echtbetriebsaufnahme von EMCS zum 1. April 2010 zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen sind für die Nutzung der IEA erforderlich?

Die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist nur über ein Benutzerkonto beim Zoll-Portal erreichbar.

Hierzu muss eine entsprechende Registrierung beim Zoll-Portal erfolgen.

LOGIN Zoll-Portal

Informationen zum Zoll-Portal

Die Authentisierung (Anmeldung) gegenüber der IEA erfolgt nach entsprechender Registrierung zentral im Zoll-Portal.

Für die Nutzung der IEA ist eine Verbrauchsteuernummer und ein gültiges ELSTER-Zertifikat erforderlich. Für die Anmeldung zur IEA können nur ELSTER-Zertifikate verwendet werden, die direkt über das ElsterOnline-Portal beantragt wurden.

ELSTER-Zertifikate, die über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragte wurden, können nicht verwendet werden.

Informationen zur Nutzung der IEA finden Sie in der Kurzanleitung IEA, dem Handbuch für IEA-Nutzer sowie in der "Verfahrensanweisung EMCS".

Zertifizierung von Teilnehmersoftware

Welche Vorteile bietet eine Teilnehmersoftware?

Eine Teilnehmersoftware bietet die Möglichkeit, die individuellen Bedürfnisse eines Teilnehmers zu berücksichtigen. Es ist insbesondere eine Verknüpfung mit dem Warenwirtschaftssystem möglich, so dass eine Vielzahl von EMCS-Vorgängen komfortabel eröffnet beziehungsweise beendet werden kann.

Die Ausgestaltung der Softwareprodukte unterscheidet sich je nach Anbieter. Informationen über Leistungsumfang, Kosten und Gestaltungsmöglichkeiten sind bei den Softwareanbietern zu erfragen. Die Zollverwaltung kann hierzu keine Auskünfte erteilen.

Wo sind Informationen zum Zertifizierungsverfahren erhältlich?

Grundlegende Dokumente und Informationen zum Zertifizierungsverfahren von EMCS befinden sich in der Rubrik "EMCS-Publikationen".

Das Zertifizierungsverfahren wird explizit im Merkblatt zur Teilnahme erläutert. Grundzüge werden unter "Wie läuft das Zertifizierungsverfahren ab?" dargestellt.

Was bedeutet "zertifizierte Teilnehmersoftware"?

Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens wird geprüft, ob die Software für den elektronischen Nachrichtenaustausch durch Teilnehmer mit der Zollverwaltung geeignet ist. Dabei wird insbesondere geprüft, ob:

  • die erforderlichen XML-Nachrichten ordnungsgemäß erzeugt werden,
  • die XML-Antwortnachrichten empfangen und verarbeitet werden können,
  • der Nachrichtenaustausch in einem sogenannten Logbuch ordnungsgemäß dokumentiert wird und
  • die Kommunikation ordnungsgemäß funktioniert.

Im Rahmen der Zertifizierung wird die EMCS-Tauglichkeit der Softwarekomponenten getestet. Aussagen über die Qualität der Software, Kundenfreundlichkeit beziehungsweise den Support sind damit nicht verbunden.

Wer bietet eine "zertifizierte Teilnehmersoftware" an?

Anbieter von zertifizierter Teilnehmersoftware, die ihre entsprechende schriftliche Zustimmung erteilt haben, werden auf Wunsch in der Liste der Softwareanbieter EMCS veröffentlicht.

Softwareanbieter EMCS

Wie läuft das Zertifizierungsverfahren ab?

Die Zertifizierung im IT-Fachverfahren EMCS erfolgt grundsätzlich in zwei Teilen.

Zunächst sind in einem Vortest Testfälle und bestimmte Szenarien abzuarbeiten. Für diesen Vortest wird ein Zertifizierungsautomat eingesetzt, der die übermittelten Testdaten auswertet. Im Gutfall wird die vorgesehene XML-Antwortnachricht und im Fehlerfall das negative Prüfergebnis automatisch übermittelt.
Die Testfälle und Szenarien werden den Zertifizierungsteilnehmern zusammen mit den erforderlichen Testdaten (Test-Verbrauchsteuernummern, Test-BINs) nach Anmeldung zur Zertifizierung übersandt. Die Dauer der Zertifizierung für den Teil 1 ist nicht begrenzt und wird von den Zertifizierungsteilnehmern bestimmt.

Für eine Fortsetzung der Zertifizierung im Teil 2 sind eine fehlerfreie Abarbeitung aller Testfälle und Szenarien mit dem Zertifizierungsautomaten sowie eine erfolgreiche Prüfung des Logbuchs erforderlich.

Nach erfolgreichem Verlauf der Zertifizierung Teil 1 wird der gegebenenfalls vorzunehmende zweite Teil der Zertifizierung terminiert. Hierzu werden nochmals gesondert einige Testfälle und Szenarien (z.B. mit Benutzeraktionen, Plausibilitätsprüfungen, Fehlerfällen) übermittelt, die zusammen mit dem Zertifizierungspersonal an fest vereinbarten Terminen abgearbeitet werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Zertifizierung wird die Software für den Echtbetrieb freigegeben. Sofern der Beteiligte zugestimmt hat, erfolgt eine Veröffentlichung des Softwareherstellers als Softwareanbieter EMCS.

Softwareanbieter EMCS

Wird ein förmliches Zertifikat erteilt?

Eine Erteilung eines förmlichen Zertifikats über die erfolgreich durchgeführte Zertifizierung erfolgt nicht.

Wer führt das Zertifizierungsverfahren durch?

Die Zertifizierung wird durch die Generalzolldirektion, Direktion II - Teilnehmermanagement - durchgeführt.
Das Zertifizierungspersonal ist zu erreichen unter:

Generalzolldirektion
Direktion II
- Teilnehmermanagement -
Dr.-Pfleger-Straße 36
92637 Weiden i.d.OPf.

Telefon: 0961 39177-130 bis -134
E-Mail: zertifizierung.gzd­@zoll.bund.de

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