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Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Steuergebiet

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Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Grundlegende Ausführungen zur Einfuhr

Steuerentstehungstatbestände nach den Verbrauchsteuergesetzen

Die Verbrauchsteuer entsteht, wenn verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel durch ihre Einfuhr - auch durch unrechtmäßige Einfuhr - zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, es sei denn, die Genussmittel werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

Einfuhr ist:

  • der Eingang von Genussmitteln aus Drittländern oder Drittgebieten in das deutsche Steuergebiet, es sei denn, die Genussmittel befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
  • die Entnahme von Genussmitteln aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im deutschen Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an

Die Steuer entsteht nicht, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.

Hinweis

Eine verbrauchsteuerpflichtige Ware kann nach Entrichtung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer unter Aussetzung der Verbrauchsteuer von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in ein Steuerlager oder einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung besitzt, befördert werden.

Informationen zu Steuerbefreiungen
Informationen zum Steueraussetzungsverfahren

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Genussmittel anzumelden oder in deren Namen diese angemeldet werden sowie jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften

Die jeweiligen Verbrauchsteuergesetze verweisen für folgende Bereiche auf die Zollvorschriften:
Das Erlöschen (ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung), das Steuerverfahren, die Fälligkeit (bei Tabakwaren nur, wenn die Steuer nicht durch Steuerzeichen entrichtet wird), den Zahlungsaufschub sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung (in anderen Fällen als nach Artikel 220 Abs. 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex). Die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung (abweichende Festsetzung, Erlass oder Erstattung der Steuer aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen) bleiben daneben dennoch gültig.

Seit dem 1. Mai 2016 ersetzt der Zollkodex der Europäischen Union, kurz Unionszollkodex (UZK), mit den dazugehörigen Durchführungsvorschriften den bis dahin gültigen Zollkodex. Die Regelungen des Zollkodex bleiben in den Verbrauchsteuergesetzen jedoch weiterhin anwendbar, da es sich bei den Verweisen auf den Zollkodex um statische Verweise handelt.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 20, 22 AlkStG
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. §§ 20, 22 AlkStG
  • §§ 16, 18 BierStG
  • §§ 16, 18 SchaumwZwStG
  • § 29 i.V.m. §§ 16, 18 SchaumwZwStG
  • §§ 19, 21 TabStG
  • §§ 13, 15 auch i.V.m. § 3 KaffeeStG

Anmeldung

Die Genussmittel sind nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.

Ab dem 1. Januar 2023 sind auch Zollanmeldungen bei der Einfuhr grundsätzlich elektronisch abzugeben. Die Internetzollanmeldung kann weiterhin verwendet werden für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr sowie (soweit vorgesehen) zur Überführung in die Endverwendung.

Informationen zur Internetzollanmeldung

Reisende können für mitgeführte Waren weiterhin eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgeben. Außerdem kann das Einheitspapier im Rahmen des Ausfallverfahrens verwendet werden.

In der Zollanmeldung ("Einheitspapier", Formular 0737) sind die verbrauchsteuerrechtlichen Angaben anzumelden (Steuererklärung), gegebenenfalls auch unter Verwendung einer "Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern" (Formular 0467).

Formular 0467

Hinsichtlich der verbrauchsteuerrechtlichen Angaben sind im Einheitspapier insbesondere folgende Felder von Bedeutung:

  • Feld 31 - Packstücke und Warenbezeichnung:
    Dieses Feld muss unter anderem die für die Verbrauchsteuererhebung benötigten Angaben enthalten (zum Beispiel den Verbrauchsteuer-Code laut Elektronischem Zolltarif).
    Reicht bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Feld für Angaben steuerrechtlicher Art nicht aus, so ist dafür das Formular 0467 "Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern" zu verwenden.
  • Feld 37 - Verfahren:
    Der Anhang 6 des Merkblatts zum Einheitspapier enthält im Abschnitt C Teil II eine Liste der häufigsten Verfahrenscodes bei der Bestimmung "Eingang/Einfuhr".
  • Feld 44 - Besondere Vermerke, Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Genehmigungen:
    Hier sind etwaige besondere verbrauchsteuerrechtliche Anträge oder die Verwendung der "Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern" (Formular 0467) zu vermerken.
  • Feld 47 - Abgabenberechnung:
    In der Spalte "Art" ist für die Abgabenart der entsprechende Code aus Anhang 7 des Merkblatts zum Einheitspapier anzugeben.

Weitere Hinweise zum Ausfüllen der jeweiligen Felder sind im Merkblatt zum Einheitspapier und den entsprechenden Anhängen zu finden.

Rechtsgrundlagen

  • § 22 Abs. 3 AlkStG und § 46 AlkStV
  • § 3 AlkopopStG i.V.m. § 22 Abs. 3 AlkStG und § 46 AlkStV
  • § 18 Abs. 3 BierStG und § 33 BierStV
  • § 18 Abs. 3 SchaumwZwStG und § 32 SchaumwZwStV
  • § 29 i.V.m. § 18 Abs. 3 SchaumwZwStG und § 32 SchaumwZwStV
  • § 21 Abs. 3 TabStG und § 38 TabStV
  • § 15 Abs. 3 auch i.V.m. und § 3 KaffeeStG und § 22 KaffeeStV

Besondere Ausführungen zur Einfuhr

Tabak und Substitute für Tabakwaren

Im Gegensatz zu den übrigen Verbrauchsteuerarten muss die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Formular 1653 "Anzeige des Einführers über die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten" angezeigt werden.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1653

Für einen Einführer, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.

Bei Tabakwaren ist der Anzeige das Sortenverzeichnis (Formular 1684) - sofern das Unternehmen seinen Geschäftssitz im Steuergebiet hat - in zwei Exemplaren beizufügen. Die erste Ausfertigung ist dem zuständigen Hauptzollamt und die zweite Ausfertigung dem Hauptzollamt Bielefeld vorzulegen. Befindet sich der Geschäftssitz des Unternehmens außerhalb des Steuergebiets, ist das Sortenverzeichnis in einfacher Ausfertigung dem Hauptzollamt Bielefeld vorzulegen. Bei Substituten für Tabakwaren ist die Abgabe eines Sortenverzeichnisses nicht erforderlich.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1684

Auch bei der gewerblichen Einfuhr ist die Tabaksteuer durch Verwendung von deutschen Steuerzeichen zu entrichten.

Informationen zu den besonderen Pflichten im Tabaksteuerrecht (Verwendung von Steuerzeichen, Regelungen für den Handel)

Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse)

Wer Alkoholerzeugnisse aus einem Drittland beziehungsweise Drittgebiet einführen möchte, hat die jeweiligen Zollvorschriften zu beachten.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Einfuhrbeschränkungen und -verbote, vorzulegende Bescheinigungen und Ausfuhrbestimmungen des Drittlands beziehungsweise Drittgebiets.
Zu beachten ist auch, dass aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften für bestimmte Alkoholerzeugnisse eine von einer Sicherheitsleistung abhängige Einfuhrlizenz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erforderlich ist.

Informationen zu Einfuhrlizenzen

Wein

Wer Wein aus einem Drittland beziehungsweise Drittgebiet einführen möchte, hat die jeweiligen Zollvorschriften zu beachten.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Einfuhrbeschränkungen und -verbote, vorzulegende Bescheinigungen und Ausfuhrbestimmungen des Drittlands beziehungsweise Drittgebiets.
Zu beachten ist auch, dass aufgrund marktordnungsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich ein besonderes Einfuhrbegleitdokument erforderlich ist.

Informationen zum Einfuhrbegleitdokument

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