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Höhe der Tabaksteuer

Grundlagen

Bei der Tabaksteuer wird, außer bei den Substituten für Tabakwaren, neben der Menge auch der Wert der verbrauchsteuerpflichtigen Ware für die Bemessung der Steuer (§ 3 Tabaksteuergesetz) herangezogen.

Zur Berechnung der Tabaksteuer werden nach dem Tabaksteuergesetz Angaben zu folgenden Bezugsgrößen benötigt:

  • die Menge in Stück bei Zigaretten, Zigarren und Zigarillos
  • die Menge in Kilogramm bei Feinschnitt und Pfeifentabak
  • die Menge in Stück und in Kilogramm bei erhitztem Tabak
  • die Menge in Millilitern bei Substituten für Tabakwaren
  • der sogenannte Kleinverkaufspreis (außer bei Substituten für Tabakwaren)

Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt.
Häufig wird nur ein Packungspreis, der auf volle Euro und Cent lauten muss, bestimmt. Dann gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.
Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen. Das Recht zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises kann ein Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, übertragen.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der Geschäftsstatistik (§ 34 TabStG) für das Vorjahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaretten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort angegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt, berechnet und unter Durchschnittspreise ausgewiesen wird. Der Abschnitt 1.3 ist der vom Statistischen Bundesamt unter www-ec.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu entnehmen.
Das Bundesministerium der Finanzen macht im elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar desselben Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34 TabStG) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

www.destatis.de

Steuertarif (§ 2 TabStG)

Die Tabaksteuer beträgt für

  • Zigaretten

    1. vorbehaltlich der Buchstaben b bis e

      12,28 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus Absatz 2 ergibt

    2. für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022

      10,88 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,276 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette

    3. für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024

      11,15 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette

    4. für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025

      11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette

    5. für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 14. Februar 2027

      12,28 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 25,106 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette

  • Zigarren oder Zigarillos

    1. vorbehaltlich der Buchstaben b

      1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos

    2. für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022

      1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos

  • Feinschnitt

    1. vorbehaltlich der Buchstaben b bis e

      61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag (Mindeststeuer), der sich aus Absatz 3 ergibt

    2. für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022

      49,65 Euro je Kilogramm und 16,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 102,65 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts

    3. für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024

      54,39 Euro je Kilogramm und 17,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 111,78 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts

    4. für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025

      57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts

    5. für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 14. Februar 2027

      61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 128,83 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts

  • Pfeifentabak

    1. vorbehaltlich Buchstabe b

      15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm

    2. für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022

      15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm

  • Erhitzter Tabak

    die Steuer für Pfeifentabak zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags für Zigaretten abzüglich des Steuerbetrags für Pfeifentabak

    Für die Berechnung des Steuerbetrags für Zigaretten entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette

  • Wasserpfeifentabak

    die Steuer für Pfeifentabak zuzüglich folgender Zusatzsteuer

    1. für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022

      15,00 Euro je Kilogramm

    2. für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024

      19,00 Euro je Kilogramm

    3. für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

      21,00 Euro je Kilogramm

    4. ab 1. Januar 2026

      23,00 Euro je Kilogramm

  • Substitute für Tabakwaren

    1. für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023

      0,16 Euro je Milliliter

    2. für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024

      0,20 Euro je Milliliter

    3. für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

      0,26 Euro je Milliliter

    4. ab 1. Januar 2026

      0,32 Euro je Milliliter

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