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Steuergegenstand im Tabaksteuerrecht

Der Tabaksteuer unterliegen im deutschen Steuergebiet gemäß § 1 Tabaksteuergesetz (TabStG):

  • Tabakwaren, das sind Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak),
  • den Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen.

Tabakwaren

Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

  • ganz aus natürlichem Tabak,
  • mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak,
  • gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, ggf. auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht (= Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung) 1,2 Gramm oder mehr beträt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder
  • gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deck-glatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, ggf. auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht (= Durch-schnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung) 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt.

Zigaretten sind

  • Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos wie oben beschrieben sind,
  • Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder
  • Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht wie oben beschriebene Zigarren, Zigarillos oder Zigaretten sind. Als Tabakabfälle gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.

Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 % des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind.

Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse

Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen für Zigarren und Zigarillos erfüllen.

Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen für Zigaretten oder Rauchtabak erfüllen (z.B. "Kräuterzigaretten").
Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBL. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBL. I S. 2631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.

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