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Steuergegenstand im Biersteuerrecht

Die Biersteuer bildet eine Besonderheit unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern: Sie wird vom Zoll (einer Bundesverwaltung) erhoben, aber ihr Aufkommen steht den Bundesländern zu.

Sie wird im deutschen Steuergebiet auf Bier erhoben.

Das Biersteuergesetz (BierStG) bestimmt den Steuergegenstand "Bier" unter Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs (Position 2203 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur).

Der Biersteuer unterliegen demnach folgende Erzeugnisse:

  • Bier aus Malz ("gekeimtes Getreide") und
  • Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken.

Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5 % vol) unterliegt nicht der Biersteuer.

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

Weitere Informationen

  • EZT-online[Externer Link: http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do]

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