Steuergegenstand im Alkopopsteuerrecht
Der Alkopopsteuer unterliegen im deutschen Steuergebiet alkoholhaltige Süßgetränke, sogenannte Alkopops, also alkoholhaltige Mischgetränke, die unter Verwendung von alkoholfreien oder gegorenen Getränken und branntweinsteuerpflichtigen Erzeugnissen hergestellt werden.
Nach dem Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG) werden Alkopops definiert als:
Getränke – auch in gefrorener Form –, die
im Wesentlichen aus zwei Hauptkomponenten hergestellt werden:
- Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 1,2 % vol (z.B. alkoholfreies Getränk wie Limonade, Cola) oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol (z.B. leicht vergorener Fruchtwein, Traubenwein, Bier oder ein sonstiges gegorenes Getränk, wie z.B. Malz- oder Honigwein) oder einer Mischung von diesen sowie
- Branntwein bzw. branntweinhaltigen Waren im Sinne des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG) und
- im Fertiggetränk einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen und
- trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
- als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 BranntwMonG der Branntweinsteuer unterliegen.
Sind die zuvor genannten Mischungskomponenten industriell vorbereitet in einer gemeinsamen Verpackung enthalten, gelten auch solche Waren als Alkopops und unterliegen damit der Alkopopsteuer.
