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Steuergegenstand im Kaffeesteuerrecht

Grundlagen

Der Kaffeesteuer unterliegen Kaffee sowie in das deutsche Steuergebiet beförderte kaffeehaltige Waren. Das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) bestimmt den Steuergegenstand Kaffee unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 1 Abs. 6 KaffeeStG).

Kaffee

Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee.

Röstkaffee

Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 3 KaffeeStG).

Löslicher Kaffee

Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die auch entkoffeiniert sein können, aus Unterposition 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 4 KaffeeStG).
Die Kaffeemenge für löslichen Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich nach der Trockenmasse (§ 2 Abs. 1 KaffeeStV).

Kann nicht festgestellt werden, ob die Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen (§ 2 Abs. 1 KaffeeStV).

Die rohen Kaffeebohnen (Rohkaffee) unterliegen nicht der Kaffeesteuer.

Kaffeehaltige Waren

Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten. Waren mit einem geringeren Kaffeegehalt werden vom Kaffeesteuerrecht nicht erfasst. Waren mit einem höheren Kaffeeanteil werden als Kaffee besteuert. Kaffeehaltige Waren sind zum Beispiel Cappuccino, Eiskaffee, Café au Lait oder kaffeehaltige Waren aus dem Süßwarenbereich (§ 1 Abs. 5 KaffeeStG).

Während gerösteter und löslicher Kaffee im deutschen Steuergebiet stets Steuergegenstände sind, gilt dies für kaffeehaltige Waren nur im Falle des Beförderns aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 1 Abs. 1 KaffeeStG). Dies dient der Gleichbehandlung mit im deutschen Steuergebiet hergestellten kaffeehaltigen Waren. Diese werden nämlich aus bereits versteuertem Kaffee hergestellt oder der eingesetzte Kaffee wird - bei Produktion durch den Steuerlagerinhaber - durch Überführung in den freien Verkehr versteuert.

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