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Besonderheiten Alkopops

Grundlegende Ausführungen

Alkopops unterliegen nicht nur der Alkopopsteuer, sondern als Alkoholerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) auch der Alkoholsteuer. Neben dem für die Erhebung der Alkopopsteuer anzuwendenden Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) sind hinsichtlich Besteuerung und Steuerverfahren je nach Fallgestaltung die Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes beziehungsweise des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) und der jeweiligen Durchführungsbestimmungen zu beachten (§ 3 Abs. 1 und 2 AlkopopStG).

Grundsätzlich gelten danach für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung die Regelungen des Alkoholsteuerrechts sinngemäß.
Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops, für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten und, soweit sich der in den Alkopops befindliche Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, für die Beförderung unter Steueraussetzung im Steuergebiet gelten dagegen die Vorschriften für die Kaffeesteuer sinngemäß.

Wichtiger Hinweis

Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen hinsichtlich der Alkopopsteuer.

Aus dem Umstand, dass Alkopops gleichzeitig Alkoholerzeugnisse sind, ergibt sich jedoch für den innergemeinschaftlichen Verkehr und für die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, dass vorrangig die Regelungen des Alkoholsteuerrechts zu beachten und die diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen sind.

Soll die Alkopopsteuer vorerst nicht entrichtet werden, können Alkopops unter Aussetzung der Steuer befördert werden. Diese Möglichkeit steht nur Gewerbetreibenden offen, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender sind.

Anwendungsfälle

Beförderungen innerhalb des deutschen Steuergebiets

Innerhalb des deutschen Steuergebiets dürfen Alkopops unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  • in andere Steuerlager im Steuergebiet,
  • zu Begünstigten im Steuergebiet,
  • zur unmittelbaren Ausfuhr oder
  • in Betriebe von Verwendern.

Die Alkopops sind unverzüglich

  • vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,
  • vom Verwender in seinen Betrieb aufzunehmen oder
  • vom Begünstigten zu übernehmen.

Grundsätzlich muss die Ware körperlich aufgenommen werden; auf Antrag kann das Hauptzollamt jedoch Ausnahmen zulassen.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 14 AlkStG
  • § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 9 KaffeeStG

Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten

Alkopops dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  • an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder
  • über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem die Alkopops das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen,

befördert werden.

Die Alkopops sind unverzüglich

  • vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz an den Alkopops erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
  • vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz an den Alkopops erlangt hat, auszuführen.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 9 KaffeeStG

Beförderungen aus anderen Mitgliedstaaten

Alkopops dürfen aus anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung in Steuerlager im deutschen Steuergebiet befördert werden.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 9 KaffeeStG

Sicherheitsleistung

Soweit Steuerbelange als gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auch zulassen, dass die Sicherheit stattdessen durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkopops geleistet wird.
Die Sicherheit kann als Gesamtbürgschaft, Einzelbürgschaft oder Barsicherheit geleistet werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 14 AlkStG
  • § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 9 KaffeeStG

Beförderungspapiere

Beförderungen innerhalb des deutschen Steuergebiets

Da Alkopops zugleich auch der Alkoholsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 2 fünfter Anstrich AlkopopStG) können diese

  • unter Aussetzung der Alkopopsteuer und der Alkoholsteuer als Alkoholerzeugnisse (Alkohol, alkoholhaltige Waren) nach den Bestimmungen des Alkoholsteuerrechts befördert werden. Danach erfolgt die Beförderung im EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS) mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) nach Art. 20 der Richtlinie EU 2020/262. Der Entwurf des e-VD ist mit dem Hinweis "unversteuerter Alkohol und unversteuerte Alkopops" zu versehen.
  • unter Aussetzung der Alkopopsteuer befördert werden, soweit sich der in den Alkopops befindliche Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr befindet. In diesen Fällen richtet sich die Beförderung nach den Bestimmungen des Kaffeesteuerrechts. Sie erfolgt im Papierverfahren mit amtlichem Begleitdokument (Formular 2750 "Begleitdokument (ohne Energieerzeugnisse)").

Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich.

Informationen zur Beförderung unter Verwendung von EMCS

Beförderungen in, aus oder über andere Mitgliedstaaten

Für Alkopops, die unter Aussetzung der Alkopopsteuer und der Alkoholsteuer in, aus oder über andere Mitgliedstaaten befördert werden sollen, ist aufgrund der Aussetzung der Alkoholsteuer die Beförderung im EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS) mit einem e-VD zwingend vorgeschrieben.
Der Entwurf des e-VD ist mit dem Hinweis "unversteuerter Alkohol und unversteuerte Alkopops" zu versehen.

Befinden sich die Alkopops alkoholsteuerrechtlich im freien Verkehr und soll die Beförderung nur unter Aussetzung der Alkopopsteuer erfolgen, gelten hinsichtlich der Alkopopsteuer grundsätzlich die Vorschriften des Kaffeesteuerrechts (z.B. Dokumentationspflichten).

Wichtiger Hinweis

Da Alkopops zugleich auch der Alkoholsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 2 fünfter Anstrich AlkopopStG) müssen sie aber gewerblich nach den Bestimmungen des Alkoholsteuerrechts befördert werden.

Danach erfolgt die Beförderung im EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS) mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument (v-e-VD) nach Art. 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 zwischen einem zertifzierten Versender und einem zertifiziertem Empfänger. Der Entwurf des v-e-VD ist mit dem Hinweis "unversteuerte Alkopops" zu versehen.

Informationen zur Beförderung von Kaffee innerhalb der EU

Verantwortung des Versenders

Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Alkopops ist grundsätzlich der Versender verantwortlich. Der Versender muss sich daher vor Eröffnung einer Beförderung vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt. Ein wichtiger Nachweis hierfür ist die Verbrauchsteuernummer eines Empfängers im Steuergebiet.

Treten während der Beförderung von Alkopops Unregelmäßigkeiten auf (z.B. wenn die Warenlieferung oder Teile davon verloren gehen), wird hierfür grundsätzlich auch der Versender steuerlich in Anspruch genommen.

Verfahrensbeteiligte

Steuerlagerinhaber

Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. §§ 4 und 5 AlkStG

Informationen zum Steuerlager und Steuerlagerinhaber

Registrierte Versender

Registrierte Versender sind Personen, die Alkopops vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. Sie bedürfen einer Erlaubnis.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 AlkStG
  • § 17 AlkStV
  • § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Nr. 9 KaffeeStG
  • § 12 KaffeeStV

Informationen zum registrierten Versender

Begünstigte

Begünstigte sind unter anderem ausländische Truppen und deren ziviles Gefolge, in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere, Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, die Alkopops unter Steueraussetzung empfangen dürfen.
Wer als Begünstigter Alkopops unter Steueraussetzung empfangen will, muss grundsätzlich vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung ausfertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung vorlegen.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 8 AlkStG
  • § 18 AlkStV
  • § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 8 KaffeeStG
  • § 13 KaffeeStV

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