Besteuerungsverfahren
- Steueranmeldung/Steuererklärung
- Abgabefristen
- Fälligkeit der Steuer
- IT- Verfahren zur Steuererhebung
Steueranmeldung/Steuererklärung
Monatliche Steueranmeldung/Steuererklärung
Branntwein-, Alkopop-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Kaffeesteuer
Entsteht die Steuer durch Entnahme aus dem Steuerlager oder durch Verbrauch in diesem, hat der Steuerschuldner (Steuerlagerinhaber) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Das Gleiche gilt für die Aufnahme in den Betrieb eines registrierten Empfängers.
Die Rechtsfigur des registrierten Empfängers gibt es nicht im Bereich der Kaffeesteuer.
Die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die Steueranmeldung sind für
- Branntwein und branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse)
Formular 1272 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren)"
Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren)"
Alkopops
Formular 2780 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops"
Formular 2781 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung für Alkopops" undFormular 1272 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren)"
Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und/oder branntweinhaltige Waren)"
- Schaumwein
Formular 2401 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein"
Formular 2402 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein"
- Zwischenerzeugnisse
Formular 2451 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse"
Formular 2452 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse"
- Kaffee/kaffeehaltige Waren
Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"
Formular 1808 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"
Biersteuer
Entsteht die Steuer durch Entnahme aus dem Steuerlager oder durch Verbrauch in diesem, hat der Steuerschuldner (Steuerlagerinhaber) eine Steuererklärung abzugeben.
Gleiches gilt für die Aufnahme in den Betrieb eines registrierten Empfängers. Der Steuerlagerinhaber hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde.
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck für die Steuererklärung ist das Formular 2076 "Biersteuererklärung".
Einzelsteueranmeldung/Einzelsteuererklärung
Entsteht die Verbrauchsteuer durch
- unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager oder unrechtmäßigen Verbrauch im Steuerlager,
- Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts,
- Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung,
- Abgabe an Personen, die nicht in Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind oder
- Reinigung ohne Erlaubnis (gilt nur für Branntwein)
hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die Steueranmeldung im Einzelfall sind für
- Erzeugnisse
Formular 1276 "Steueranmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und branntweinhaltige Waren) im Einzelfall"
Alkopops
Formular 2783 "Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall" undFormular 1276 "Steueranmeldung für Erzeugnisse (Branntwein und branntweinhaltige Waren) im Einzelfall"
- Bier
Formular 2075 "Steueranmeldung für Bier im Einzelfall"
- Schaumwein
Formular 2404 "Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall"
- Zwischenerzeugnisse
Formular 2453 "Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall"
- Kaffee/kaffeehaltige Waren
Formular 1816 "Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall"
Für die Tabaksteuer ist in diesen Fällen eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1625) abzugeben.
Besonderheiten Branntwein
Bei aus Verschlussbrennereien entnommenem Branntwein wird die darin enthaltene Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber vom Hauptzollamt anschließend ein Steuerbescheid erteilt.
Für unter Abfindung hergestellten Branntwein erteilt das Hauptzollamt Stuttgart zusammen mit der Brenngenehmigung einen Steuerbescheid.
Steuerzeichen Tabaksteuer
Im Gegensatz zu den übrigen Verbrauchsteuerarten ist die Tabaksteuer grundsätzlich durch Verwendung von deutschen Steuerzeichen zu entrichten. Darunter ist das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen zu verstehen. Die Steuerzeichen müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits verwendet sein - auch dies ist eine Besonderheit im Tabaksteuerrecht.
Durch die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen ergibt sich auch hinsichtlich der Steueranmeldung eine Abweichung von dem ansonsten üblichen Verfahren der Steueranmeldung nach Entstehen der Steuer: Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuerzeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - in Bünde zu bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen. Die Steuerzeichenschuld entsteht dann mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts. Bei Übersendung der Steuerzeichen gilt als Tag des Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. Steuerzeichenschuldner ist der Bezieher.
Abgabefristen
Monatliche Steueranmeldung/Steuererklärung
Branntwein-, Alkopop-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Kaffeesteuer
Die monatliche Steueranmeldung ist bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Biersteuer
Die Steuererklärung ist bis zum siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats beim Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B – Arbeitsgebiet Biersteuer abzugeben. In begründeten Fällen kann die Frist auf den 10. Tag des folgenden Monats verlängert werden.
In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern.
Einzelsteueranmeldung/Einzelsteuererklärung
Branntwein-, Alkopop-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Kaffeesteuer
Die Einzelsteueranmeldung ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung, abzugeben.
Tabaksteuer
Die Einzelsteuererklärung ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung, abzugeben.
Sie ist abweichend zur Steueranmeldung für Tabaksteuerzeichen beim zuständigen Hauptzollamt des Steuerschuldners abzugeben.
Biersteuer
Die Steueranmeldung ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung, abzugeben.
Sie ist abweichend zur Steuererklärung nicht beim Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B – Arbeitsgebiet Biersteuer, sondern beim zuständigen Hauptzollamt des Steuerschuldners abzugeben. Dies gilt auch für Haus- und Hobbybrauer.
Steuererklärungen von registrierten Empfängern im Einzelfall (§ 13 BierStV) sind ebenfalls bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Fälligkeit der Steuer
Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem eine Steuer zu entrichten ist.
Monatliche Steueranmeldung/Steuererklärung
Branntwein-, Alkopop-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
Die Steuer, für die der Steuerschuldner eine monatliche Steueranmeldung abzugeben hat, muss bis zum fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet werden.
Zu beachten ist, dass die Steuer ohne Aufforderung bis spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten ist. Sollte die Steuer verspätet, d.h. nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden, entstehen gemäß § 240 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge.
Bier- und Kaffeesteuer
Die Steuer, für die der Steuerschuldner eine monatliche Steueranmeldung/Steuererklärung abzugeben hat, muss bis zum 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet werden.
Die Steuer ist ohne Aufforderung bis spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten. Sollte die Steuer verspätet, d.h. nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden, entstehen gemäß § 240 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge.
Einzelsteueranmeldung/Einzelsteuererklärung
Die Steuer, für die der Steuerschuldner unverzüglich eine Einzelsteueranmeldung abzugeben hat, ist sofort bei der Zollzahlstelle des zuständigen Hauptzollamts zu entrichten.
Besonderheiten für Branntwein
Die durch die Entnahme aus einer Verschlussbrennerei entstandene Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Die für den unter Abfindung hergestellten Branntwein durch Steuerbescheid festgesetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Ende des Herstellungsmonats zu entrichten.
Steuerzeichen Tabaksteuer
Die Fälligkeit für die Steuerzeichenschuld richtet sich nach dem Bezugsdatum der Steuerzeichen:
für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
- für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats
- für Zigaretten und Rauchtabak am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogene Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember
für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
- für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats
- für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des nächsten Monats
IT- Verfahren zur Steuererhebung
IT-Verfahren TIGER
Mittels des IT-Fachverfahrens TIGER wird die Erhebung der Branntweinsteuer (ohne Abfindungsbranntwein), der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie der Kaffeesteuer weitestgehend automatisiert abgewickelt.
TIGER steht für "automaTIsierte Erhebung der Branntweinsteuer - ohne Abfindungsbranntwein -, der Schaumwein-/ZwischenerzeuGnissteuer sowie der KaffeesteuER".
Das Fachverfahren wurde in mehrjähriger Zusammenarbeit durch das Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B - Arbeitsgebiet TIGER und das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) - Dienstsitz Stuttgart - entwickelt, das für die Programmierung und die Programmpflege zuständig ist.
Die fachliche Planung und die Weiterentwicklung des IT-Fachverfahrens obliegt der Bundesfinanzdirektion Südwest.
Kurzform des Verfahrenslaufs
Die Prüfung und Erfassung der monatlichen Steueranmeldungen erfolgt jeweils bei dem für den Beteiligten zuständigen Hauptzollamt.
Die Berechung sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern erfolgt zentral durch das Hauptzollamt Stuttgart.
Aus dem Verfahren werden jährlich Statistiken zum Steueraufkommen der einzelnen Verbrauchsteuerarten erstellt.
Vorteile des Fachverfahrens
Durch das Fachverfahren ist die Steuererhebung für die oben genannten Verbrauchsteuern bundesweit vereinheitlicht.
Des Weiteren bietet das Verfahren eine verbesserte Überwachung des Steuerausfallrisikos.
IT-Verfahren BIBER
Die Biersteuer wird in Deutschland vom Zoll - einer Bundesverwaltung - erhoben. Das Biersteueraufkommen von jährlich rund 720 Millionen Euro steht jedoch den einzelnen Bundesländern zu.
Zur weitgehenden automatisierten Abwicklung der Biersteuererhebung hat die Zollverwaltung das IT-Fachverfahren BIBER entwickelt.
Die Bezeichnung BIBER steht für "Biersteuer Berechnung und Erhebung"
Die Bundesfinanzdirektion Südwest ist für die fachliche Planung und Weiterentwicklung des IT-Fachverfahrens zuständig.
Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) - Dienstsitz Stuttgart - ist für die Programmierung, Programmpflege und Produktion (verarbeiten, drucken, kuvertieren) verantwortlich.
Kurzform des Verfahrenslaufs
Einziger Anwender des Fachverfahrens ist das Hauptzollamt Stuttgart - Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Biersteuer. Die Biersteuerbescheide für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger, die nicht nur gelegentlich empfangen, erteilt das Hauptzollamt Stuttgart im Auftrag der für die Beteiligten zuständigen Hauptzollämter.
Nach dem Erfassen der Steuerklärungen durch die Datenerfassung beim Hauptzollamt Stuttgart erfolgt beim ZIVIT die Verarbeitung auf der Großrechnerumgebung BS 2000. Die Biersteuer wird berechnet, die Bescheide gedruckt, kuvertiert und postfertig bereitgestellt.
Bei der Bundeskasse Weiden zentral eingehende Biersteuerzahlungen werden zur Zahlungsüberwachung mit den Sollstellungen im IT-Verfahren BIBER abgeglichen.
Die Abführung der Biersteuereinnahmen an die einzelnen Bundesländer durch die Bundeskasse Weiden wird durch das Hauptzollamt Stuttgart veranlasst.
Aus dem Verfahren werden monatlich, vierteljährlich und jährlich Statistiken zum Bierabsatz, dem Biersteueraufkommen und der Anzahl der am Verfahren teilnehmenden Beteiligten erstellt.
Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres wird in automatisierten Jahresläufen aufgrund der tatsächlichen Gesamtjahreserzeugung/Jahreserzeugung der Beteiligten geprüft, ob der zutreffende Staffelsteuersatz angewandt worden ist. Sollten sich Abweichungen ergeben, werden automatisiert Steueränderungsbescheide erzeugt.
Vorteile des Fachverfahrens
Durch die automatisierte Verarbeitung der Biersteuererklärungen einschließlich der komplexen Berechnung der Biersteuerschuld wird der personelle Aufwand bei den zuständigen Hauptzollämtern von der händischen Biersteuerfestsetzung minimiert. Die Beschäftigten können somit zur Erledigung anderer Aufgaben herangezogen werden.
