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Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke

Steuerbegünstigte Umsätze

Der Regelsteuersatz bei der Einfuhr beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage und ermäßigt sich auf 7 % bei bestimmten Waren.

Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % unterliegen nur Produkte, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anlage 2 zum UStG) ausdrücklich und abschließend genannt sind. Dazu gehören z.B. bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milch, Gemüse und Früchte, Kaffee, Tee, Getreide aber auch Blumen, Bücher, Zeitungen, Rollstühle, orthopädische Apparate und Vorrichtungen, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke.

Die Steuerermäßigung gilt für Lieferungen, die Einfuhr aus Drittländern, den innergemeinschaftlichen Erwerb und Vermietungen. Nicht in der Anlage 2 aufgeführte Gegenstände sind somit nicht begünstigt und unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 %, sofern keine Steuerbefreiung nach Abschnitt 2 UStG in Betracht kommt.

Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltarif

Der Umfang der begünstigten Gegenstände bestimmt sich nach dem Inhalt der einzelnen Warenbezeichnungen in der Anlage 2 zum UStG, die unter Bezugnahme auf die jeweilige Stelle im Zolltarif (Kapitel, Position oder Unterposition) festgelegt sind.

Beispiel
WarenbezeichnungStelle im Zolltarif
GetreideKapitel 10
StärkePosition 1108
EssigsäureUnterposition 2915 21

Fällt ein ausdrücklich namentlich aufgeführter Gegenstand in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition des Zolltarifs, auf die in der Anlage 2 zum UStG verwiesen wird, so unterliegt er auch automatisch der Steuerermäßigung.

Für die Einreihung dieser Waren in den Zolltarif gelten dabei ausschließlich die zolltarifrechtlichen Einreihungsregeln. So unterliegt beispielsweise der Verkauf von Gegenständen, die vom Käufer "gesammelt" werden (z.B. Mineralien, Telefonkarten, Medaillen etc.) nicht automatisch wegen der Sammelleidenschaft des Käufers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Maßgebend ist hier vielmehr, ob der fragliche Gegenstand ein Sammlungsstück i.S.d. laufenden Nummer 54 der Anlage zum UStG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des Zolltarifs darstellt.

Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Bestehen Zweifel, ob die beabsichtigte Einfuhr eines bestimmten Gegenstands aus einem Land außerhalb der EU unter die Steuerermäßigung fällt, hat der Berechtigte (z.B. Einführer) die Möglichkeit, beim Hauptzollamt Hannover eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einzuholen.
Im Falle einer beabsichtigten Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs können unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei dem jeweils zuständigen Dienstsitz des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden. Diese können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.

In beiden Fällen wird je nach Antragstellung die Position, Unterposition bzw. Codenummer nach dem Zolltarif festgelegt, aus der sich dann der entsprechende Umsatzsteuersatz ergibt.

Für die Antragstellung ist das Formular: Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (Formular 0310) zu verwenden. Dem Antrag sind von jeder Ware Muster bzw. Proben in der für die amtliche Untersuchung erforderlichen Menge beizufügen. Ist die Beifügung von Mustern oder Proben wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware, z.B. Verderblichkeit, Größe, Wert etc., nicht angebracht, so sind Fotos, Prospekte, Abbildungen, technische Zeichnungen oder detaillierte Beschreibungen der Ware vorzulegen.

In der unverbindlichen Zolltarifauskunft wird ein unverbindlicher Hinweis auf den derzeit zutreffenden Umsatzsteuersatz aufgenommen. Je eine Ausfertigung erhalten neben dem Antragsteller dessen zuständiges Finanzamt sowie die dazugehörige Oberfinanzdirektion oder gleichgestellte Behörde bzw. oberste Landesbehörde.

Soweit zur Einreihung in den Zolltarif keine chemisch-physikalische Untersuchung des Gegenstands erforderlich ist, ist die Auskunftserteilung grundsätzlich gebührenfrei.

Diese Zolltarifauskünfte sind unverbindliche Einreihungsauskünfte der Finanzverwaltung und können somit nicht direkt angefochten werden. Erst gegen die darauf beruhende Steuerfestsetzung ist der Finanzrechtsweg durch Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs und ggf. einem finanzgerichtlichen Klageverfahren gegeben.

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

Formulare zum Thema

  • 0310[Externer Link: http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0310]

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