Zoll

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Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

Hinweis

§ 5 Absatz 1 UStG, die Steuerfreiheit bei der Einfuhr betreffend, wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

"Nr. 8. von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 266) anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind;

Nr. 9. von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Europäischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung zur Ausführung von eigenen entgeltlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die Europäische Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung verpflichtet, dies dem für die Besteuerung dieser Einfuhr zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt."

Die Änderungen sind anwendbar für Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020.

Zollrechtlich besteht nach Art. 343 AEUV (Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Siebter Teil - Allgemeine- und Schlussbestimmungen Art. 343 (ex-Art. 291 EGV) in der Fassung von 2016 (ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 194-194) i.V.m. Art. 4 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union) für die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG eine außertarifliche Befreiung im Rahmen der Gewährung von Vorrechten und Befreiungen der Europäischen Union.

Umsetzung in ATLAS:

Systemgestützt kann die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbefreiung zu den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG in ATLAS mit der Codierung "Code 0C9" und ggf. mit Kennzeichen Abgabensteuerung 2 (nur bei verbrauchsteuerpflichtiger Ware) angemeldet werden.

Für die Steuerbefreiung bei der Einfuhr i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG besteht keine Zollbefreiung.

Systemgestützt kann die Steuerbefreiung bei der Einfuhr zu den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG in ATLAS mit der Sonderfalleingabe nach VA-ATLAS 4.6.3.5 Abgabengruppe 20, Anwendungsart 08 angemeldet werden.
Darüber hinaus ist folgende Erklärung im Feld "Positionszusatz" der Zollanmeldung durch den Zollanmelder bzw. seinen Vertreter aufzunehmen: "Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG."

Für die steuerpflichtige Wareneinfuhr gelten die gleichen Steuersätze wie für Umsätze im Inland. Für bestimmte Waren kommt aber eine Steuerbefreiung in Betracht.

Bei den Steuerbefreiungen sind zwei Arten zu unterscheiden:

  • die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und § 25c UStG (allgemeine Umsatzsteuerbefreiungen) und
  • die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG, hier insbesondere der EUStBV (spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen).

Allgemeine Umsatzsteuerbefreiung

Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind hiernach alle Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren.

Hierzu gehören

  • bereits ausgegebene Wertpapiere, z.B. Aktien, Kuxbriefe bergrechtlicher Gesellschaften, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Hypotheken- und Grundschuldbriefe; nicht dagegen Eintritts- und Fahrkarten, Sparkassenbücher, Pfandscheine oder Lotterielose,
  • menschliche Organe, Frauenmilch und menschliches Blut in jeder Form, also insbesondere Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Heparin-Blutkonserven, Serum- und Plasmakonserven oder Blutzellkonserven,
  • besondere Hochseewasserfahrzeuge, überwiegend bestimmt zum Erwerb durch die Seeschifffahrt (z.B. Fischereifahrzeuge oder Schlepper) oder zur Rettung Schiffbrüchiger sowie Gegenstände zur Ausrüstung bzw. Versorgung für diese Seeschiffe; nicht dagegen private Wassersportfahrzeuge wie z.B. Sportboote oder Segelyachten,
  • Lieferungen von Gold für die Deutsche Bundesbank und für Zentralbanken,
  • gesetzliche Zahlungsmittel, d.h. im Kurs befindliche Münzen und Banknoten sowohl in Euro als auch in anderer Währung; nicht dagegen Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder Sammlungswerts umgesetzt werden, d.h. wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert geliefert werden,
  • im Inland gültige, amtliche Wertzeichen, z.B. Briefmarken, Steuerzeichen, Stempelmarken, soweit sie zum aufgedruckten Wert geliefert werden, einschließlich Sonderzuschläge (z.B. bei Wohlfahrtsmarken); nicht dagegen Briefmarken als Sammlungsstück, hier gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent,
  • bestimmte Luftfahrzeuge, überwiegend zur entgeltlichen Beförderung im internationalen Luftverkehr (grenzüberschreitend oder nur auf Auslandsstrecken) sowie Gegenstände zur Ausrüstung bzw. Versorgung für diese Luftfahrzeuge; nicht dagegen für den reinen Binnenluftverkehr bestimmte Luftfahrzeuge,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen im unmittelbaren Anschluss an die Einfuhrabfertigung sowie
  • Anlagegold nach § 25c UStG, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die bestimmte Kriterien erfüllen.
Hinweis

Goldmünzen in fremder Währung gelten nur in wenigen Fällen als gesetzliches Zahlungsmittel, sie sind deshalb grundsätzlich nicht einfuhrumsatzsteuerfrei. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Hauptzollamt.

Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung

Über die oben genannten Fälle hinaus werden zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Rechtsverordnungen weitere Steuerbefreiungen festgelegt. Diese Befreiungen ergeben sich in erster Linie aus der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV). Weitere Steuerbefreiungen sind in den Verordnungen über die Einreise-Freimengen (Reiseverkehr) sowie die Kleinsendungs-Freimengen (Geschenksendungsverkehr) geregelt.

Grundsätzlich ist nach der EUStBV alles von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit, was nach der Zollbefreiungsverordnung zollfrei aus Drittländern eingeführt werden kann, wobei die EUStBV teilweise ergänzende Bestimmungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer enthält.

Sinngemäß anzuwenden sind darüber hinaus auch die zollrechtlichen Vorschriften, die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung sowie der Rückwarenregelung Zollbefreiungen enthalten sowie die noch verbliebenen nationalen Zollbefreiungsvorschriften, z.B. §§ 12, 14 - 22 Zollverordnung.

Die sich aus den §§ 2 bis 12 der EUStBV ergebenden besonderen Regelungen für einzelne Befreiungstatbestände finden Sie bei den Ausführungen der jeweiligen Zollbefreiung, also z.B. für:

  • Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (§ 4 EUStBV)
  • Vorübergehende Verwendung (§ 11 EUStBV)
  • Rückwaren (§ 12 EUStBV)
  • Freihafenlagerung und Freihafen-Veredelung (§ 12a und § 12b EUStBV)
  • Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben (§ 14 EUStBV)
  • Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 EUStBV)

Absehen von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer

Aus Vereinfachungsgründen wird von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Bagatellfällen abgesehen. Diese Kleinbetragsregelung nach § 15 EUStBV setzt voraus, dass

  • die Gegenstände bei ihrer Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen,
  • der festzusetzende Einfuhrumsatzsteuerbetrag weniger als 10 Euro beträgt und
  • der Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

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