Zoll

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Einfuhr und Ausfuhr von Obst und Gemüse

Obst und Gemüse aus Drittländern genießt aufgrund der dortigen niedrigeren Produktionskosten einen Wettbewerbsvorteil, der bei Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Union durch Einfuhrzölle (Agrarzölle) ausgeglichen wird. Bei den bedeutenden Obst- und Gemüsesorten geschieht dies durch ein Einfuhr- bzw. Eintrittspreissystem, das auch als Entry-Preisverfahren bezeichnet wird.

Sofern der Einfuhrpreis von bestimmtem Obst und Gemüse den sog. Entrypreis unterschreitet greift der Ausgleichsmechanismus. Der Entrypreis wird von der WTO (World Trade Organization) für bestimmte Sorten Obst und Gemüse festgelegt.

Bei Unterschreitung dieses Preises bei der Einfuhr wird neben dem Wertzoll ein, je nach Grad der Unterschreitung proportional angepasster, zusätzlicher spezifischer Zoll erhoben.

Das Einfuhrpreissystem gilt für Tomaten, Gurken, Zucchini ganzjährig. Für andere Produkte wie beispielsweise Orangen, Tafelbirnen, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen wird es nur in bestimmten Saisonzeiträumen angewandt.

Da das betreffende begrenzt haltbare Obst und Gemüse oft im Konsignationshandel geliefert wird, ist die Bestimmung seines Wertes erschwert. Aus diesem Grund wird für das dem Eintrittspreissystem unterliegende Obst und Gemüse ein pauschaler Einfuhrwert bestimmt. Der pauschale Einfuhrwert wird individuell von der EU-Kommission ermittelt. Dazu wird für jedes Produkt auf repräsentativen Einfuhrmärkten der Europäischen Union ein gewichtetes Mittel berechnet. Hierbei werden die saisonal schwankenden Preise sowie die unterschiedlichen Qualitäten der Handelsklassen berücksichtigt.

Einfuhrpreis

Grundsätzlich gilt für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifes - als Einfuhrpreis einer Lieferung von Obst und Gemüse der Zollwert, der nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union – UZK) und der Verordnung (EU) 2015/2447 (Durchführungsverordnung zum UZK - IA) berechnet wurde. Folglich entspricht der nach dem Marktordnungsrecht zugrunde zu legende Einfuhrpreis für Obst und Gemüse dem nach dem Zollrecht ermittelten Zollwert.

Einfuhrpreis bei auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen

Bei dieser Geschäftsgestaltung liegt regelmäßig zum Zeitpunkt der Einfuhr noch kein Kaufgeschäft vor, bzw. kann der endgültige Verkaufspreis noch nicht ermittelt werden. Der Zollwert wird in diesem Fall unmittelbar gemäß Artikel 74 Abs. 2 c UZK, auf der Grundlage des Preises je Einheit (sogenannte deduktive Methode) ermittelt. Zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der pauschale Einfuhrwert als Preis je Einheit. Für Einfuhren auf Konsignationsbasis bedeutet dies, dass die Einfuhrabgabe in Höhe des Abgabenbetrages auf Basis des pauschalen Einfuhrwertes unmittelbar festgelegt wird. Eine Sicherheit wird nicht erhoben.

Erhebung von Sicherheiten bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

In den Fällen der Zollwertermittlung nach Artikel 70 und 74 Absatz 2 c) UZK kommt die Erhebung einer Sicherheit in Betracht. Die Berechnung der Sicherheit erfolgt auf Grundlage einer fiktiven Abgabenerhebung auf Basis des pauschalen Einfuhrwertes. Im Falle einer Zollwertberechnung nach Transaktionswert im Sinne des Artikels 70 UZK wird eine Sicherheit nur erhoben, wenn dieser Zollwert mehr als 8 Prozent über dem pauschalen Einfuhrwert liegt. Diese Regelung findet allerdings keine Anwendung, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Entrypreis liegt oder der Anmelder die unmittelbare buchmäßige Erfassung beantragt.

Vermarktungsnormen bei der Ein- und Ausfuhr

Darüber hinaus können bei der Einfuhr und Ausfuhr von Obst und Gemüse bestimmte Dokumente als Nachweis über die Einhaltung von Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen erforderlich sein.

Näheres dazu finden Sie im Bereich Außenwirtschaft- und Bargeldverkehr.

Konformitätsbescheinigung, Verzichtserklärung (Einfuhr)

Konformitätsbescheinigung für Obst und Gemüse (Ausfuhr)

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