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Warenverkehr innerhalb der EU

Grundsätzlich unterliegen Ein- oder Ausfuhren aus oder in andere Mitgliedstaaten der EU, sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, keinen Beschränkungen.
Dennoch gibt es einen Bereich von exportkontrollpolitisch hochsensiblen Gütern, wie z.B. Rüstungsgüter oder bestimmte Dual-Use-Güter, deren Handel einer Überwachung bedarf.
Deshalb sieht sowohl das europäische Recht als auch das deutsche Außenwirtschaftsrecht in einigen Teilbereichen Beschränkungen für bestimmte Warenbewegungen innerhalb der EU vor. Vor dem Verbringen von Waren sollten Sie sich daher die nachstehenden Fragen stellen.

Welche außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen existieren beim Handel mit anderen EU-Mitgliedstaaten?

Beim Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten kann die Verbringung aus der Bundesrepublik Deutschland (Inland) sowohl nach europäischem, als auch nach dem nationalen Außenwirtschaftsrecht einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Des Weiteren besteht nach europäischem Recht bei genehmigungspflichtigen Verbringungen eine Dokumentations-, bei nicht genehmigungspflichtigen Verbringungen eine Informationspflicht.
Daneben kann auch nach nationalem Recht eine Unterrichtungspflicht bestehen.

In welchen Fällen benötigen Sie für Warenlieferungen in andere Mitgliedstaaten eine Verbringungsgenehmigung?

Eine Genehmigung ist erforderlich,

  1. wenn die Handelsgüter im Anhang IV der Dual-Use-VO aufgeführt sind,
  2. wenn die Handelsgüter in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung) aufgeführt sind (Rüstungsgüter),
  3. wenn die Handelsgüter in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannt sind und Ihnen bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb der EU liegt,
  4. wenn

    • das endgültige Bestimmungsziel außerhalb der EU liegt,
    • Sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) davon unterrichtet worden sind, dass die Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke bestimmt sind oder sein könnten und
    • das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Pakistan oder Syrien ist.

Wie kann ich erkennen, ob eine Genehmigungspflicht besteht?

In den Fällen, in denen die Genehmigungspflicht von der Nennung der Güter im Anhang IV der Dual-Use-VO oder in Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste abhängt (siehe o.a. Fall a), b) und c) der vorherigen Frage), sind zunächst die entsprechenden Listen zu prüfen.
Diese sind im Bereich "Vorschriften" oder im EZT-Online abrufbar.
Für die Prüfung, ob die Ware dort gelistet ist, stehen Ihnen die folgenden Hilfsmittel zur Verfügung:

  • EZT-Online:
    Sie können, sofern Ihnen die entsprechenden Warennummern, unter denen die Güter erfasst werden, bekannt sind, auf entsprechende Hinweise des elektronischen Zolltarifs (EZT-Online) - Teilbereich Ausfuhr- zu den jeweiligen Warennummern zurückgreifen. Diese finden Sie in den Bereichen "Ausfuhrmaßnahmen" und "Ausfuhrhinweise".
  • Umschlüsselungsverzeichnis:
    Das Umschlüsselungsverzeichnis gibt ebenfalls Hinweise darauf, unter welcher Nummer der Ausfuhrliste Waren, die einer bestimmten Codenummer zugeordnet werden, erfasst sein könnten. Dieses ist im Internetauftritt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufbar.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die oben aufgeführten Recherchemöglichkeiten lediglich Hilfsmittel sind und keine abschließende oder verbindliche Klärung darstellen ob die innergemeinschaftliche Verbringung der Ware einer Genehmigung bedarf. Eine Genehmigungspflicht kann auch dann bestehen, wenn der EZT hierauf keinen Hinweis enthält.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das BAFA als zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen. Hier erhalten Sie Auskunft über eine eventuelle Genehmigungsbedürftigkeit.

Im o.a. Fall d) der vorherigen Frage ist die Genehmigungspflicht unter anderem davon anhängig, dass Sie vom BAFA über eine bestimmte Verwendung oder mögliche Verwendung unterrichtet worden sind. Sofern Sie Kenntnis über eine entsprechende Verwendung haben, besteht für Sie eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem BAFA.

In welchen Fällen muss ich das BAFA unterrichten?

Ist Ihnen bei einer geplanten Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat bekannt, dass

  • das endgültige Bestimmungsland außerhalb der EU liegt und
  • die von Ihnen zu liefernde Ware für kerntechnische Zwecke bestimmt ist oder sein könnte und
  • das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Pakistan oder Syrien ist,

sind Sie verpflichtet, das BAFA von diesem Handelsgeschäft zu unterrichten.
Das BAFA entscheidet, ob die Verbringung der Waren einer Genehmigung bedarf.
Bitte beachten Sie, dass die Güter nicht geliefert werden dürfen, bevor das BAFA über die Genehmigungsbedürftigkeit entschieden hat (Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 4 AWV).

In welchen Fällen besteht eine Dokumentations- und Informationspflicht?

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die lediglich in Anhang I und nicht in Anhang IV der Dual-Use-VO aufgeführt sind, können nach europäischem Recht genehmigungsfrei in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
Allerdings besteht für derartige innergemeinschaftliche Verbringungen die Pflicht, sämtliche betriebliche Dokumente, die zu diesem Handelsgeschäft gehören,

  • mindestens 3 Jahre aufzubewahren und
  • den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen (Dokumentationspflicht).

Gleichzeitig ist auf Geschäftspapieren, wie z.B. Kaufverträgen, Rechnungen oder Versandanzeigen, die sich auf solche Ausfuhren in einen anderen Mitgliedstaat beziehen, eindeutig zu vermerken, dass die Güter im Falle einer Ausfuhr aus der EU der Kontrolle (Genehmigungspflicht) unterliegen (Informationspflicht).
(Rechtsgrundlagen: Art. 11 Abs. 9 Dual-Use-VO)

Wie bekomme ich eine Genehmigung?

Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Auf den Internetseiten des BAFA erhalten Sie alle relevanten Informationen bezüglich der Beantragung einer Genehmigung, Auskünfte zu den Güterlisten, der Genehmigungserteilung und sonstigen relevanten Informationen.

Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung einer Verbringungsgenehmigung stellen, sollten Sie prüfen, ob die beabsichtigte Lieferung genehmigungspflichtiger Güter nicht allgemein genehmigt ist. In diesem Fall bedarf es keines förmlichen Antragsverfahrens.

Gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht?

Unterliegen die Waren aufgrund der Listung in Anhang IV der Dual-Use-VO einer Genehmigungspflicht, ist hiervon keine Ausnahme möglich.

Handelt es sich um in Teil I Abschnitt A der Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste) genannte Güter, existieren Ausnahmen für bestimmte Feuerwaffen, Munition und Wiederladegeräte. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an das BAFA.

Für die übrigen genehmigungspflichtigen Fälle sind Ausnahmen möglich, wenn der Wert der Sendung eine bestimmte Höhe nicht überschreitet oder die Sendung bereits aus einem anderen Grund genehmigungspflichtig ist und hierfür eine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt.
Bitte wenden sie sich diesbezüglich für nähere Informationen ebenfalls an das BAFA.

Welche Beschränkungen muss ich als Privatperson bei Reisen in EU-Mitgliedstaaten beachten?

Grundsätzlich besteht für bestimmte Waren, die von Privatpersonen anlässlich einer Reise in ein anderes EU-Land mitgenommen oder verbracht werden, eine Genehmigungspflicht nach § 11 der Außenwirtschaftsverordnung. Das geltende Recht sieht auch bei Reisen innerhalb der Europäischen Union (Verbringen) eine Genehmigungspflicht für Waren vor, die in Teil I Abschnitt A der Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste) genannt sind, z.B. Waffen und Munition von Jägern oder Sportschützen. Es gelten hier im Grundsatz die gleichen Bestimmungen wie bei Reisen in Nicht-EU-Länder (Drittländer).

Hinweise für Privatpersonen bei der Warenausfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsgüter

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