Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Gartenbauerzeugnisse (Obst und Gemüse)

Für die Einfuhr bestimmter Waren der Kapitel 7 bis 9 und 12 des Abschnitts II des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bestehen derzeit folgende Beschränkungen:

Konformitätsbescheinigung, Verzichtserklärung

Die Einfuhr von frischem Obst und Gemüse ist nur genehmigungsfrei, wenn die für den Frischmarkt bestimmten Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der EU festgelegt werden, und eine gültige Konformitätsbescheinigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) oder eines Drittlandes mit anerkanntem Kontrolldienst vorgelegt wird oder die BLE mit einer Verzichtserklärung der Einfuhr zustimmt.

Hinweise auf diese Beschränkung sind im Elektronischen Zolltarif (EZT) bei den betroffenen Codenummern eingearbeitet.

Weitere Informationen zu Konformitätsbescheinigungen, Verzichtserklärungen

Agrarursprungszeugnis

Bei der Einfuhr von Knoblauch der Codenummer 0703 2000 000 mit Ursprung in Libanon, Malaysia, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Taiwan und Vietnam ist zusätzlich zu einer Einfuhrlizenz, die aufgrund marktordnungsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist, ein Agrarursprungszeugnis vorzulegen.

Zuständige Behörden für die Ausstellung dieser Agrarursprungszeugnisse sind:

  • Iran: Teheran Chamber of Commerce, Industry and Mine
  • Libanon: Chamber of Commerce, Industry & Agriculture, Zahle and Bekaa, B.P. 100, Zahle Liban / Chambre de Commerce, d'Industrie et d'Agriculture, Beyrouth et du Mont Liban, Rue Justinien, B.P. 11 - 1801, Beyrouth, Liban / Chamber of Commerce, Industry & Agriculture in Sidon and South Lebanon, Maarouf Saad Bd, P.O. Box 41, Saida, Lebanon / Chamber of Commerce, Industry & Agriculture, Tripoli and North Lebanon, Boulevard Bechara Khoury, Tripoli, Lebanon
  • Taiwan: Bureau of Commodity Inspection & Quarantine, Ministry of Economic Affairs for Export & Import Certificates, ausgestellt im Auftrag von: Ministry of Economic Affairs; Republic of China

Die übrigen Länder haben bislang keine zuständigen Behörden mitgeteilt. Die Einfuhr von Knoblauch aus diesen Ländern ist daher nicht zulässig.

Hinweise auf diese Beschränkung sind im EZT bei den betroffenen Codenummern eingearbeitet.

Weitere Informationen zu Ursprungszeugnissen

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen