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Durchfuhrbeschränkungen für Rohdiamanten

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vom 20. Dezember 2002 (KP-VO) wurde das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (KPCS) eingeführt, das den Handel mit Blut- und Konfliktdiamanten unterbinden soll, und somit die Durchfuhr von Rohdiamanten durch das Zollgebiet der Union beschränkt.

Informationen zum Kimberley-Prozess und Zertifikationssystem

Durchfuhr von Rohdiamanten durch das Zollgebiet der Union

Die KP-VO versteht unter Durchfuhr Rohdiamantensendungen, die im Rahmen der Ausfuhr eines Teilnehmers in das Gebiet eines anderen Teilnehmers durch das Zollgebiet der Union oder Grönlands befördert werden.

Die Durchfuhr ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn

  • das Verbringen der Rohdiamanten ausschließlich dem Zweck der Durchfuhr dient,
  • der Zweck der Durchfuhr eindeutig aus dem Zertifikat hervorgeht,
  • die Rohdiamanten sich in einem verschlossenen Behältnis befinden,
  • von einem Zertifikat im Original begleitet werden, das von einem Teilnehmerstaat ausgestellt wurde und
  • die Rohdiamanten zur Einfuhr in einen Teilnehmerstaat bestimmt sind.

Bei Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen finden die Vorschriften der KP-VO bezüglich der Einfuhr (Bestätigung des Zertifikats) und der Ausfuhr (Ausstellung sowie Bestätigung eines Gemeinschaftszertifikats) von Rohdiamanten bei der Durchfuhr keine Anwendung.

Hinweis

Zum 9. April 2014 wurde Grönland in das Zertifikationssystem der Europäischen Union für Rohdiamanten miteinbezogen. Dadurch wird insbesondere die Möglichkeit eröffnet, Rohdiamanten aus bzw. nach Grönland durch die Europäische Union durchzuführen. Die besonderen Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses können dem Beschluss Nr. 136/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 entnommen werden.

Rohdiamanten sind

  • nicht sortierte Diamanten, unbearbeitet, nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (HS-Position: 7102 10),
  • Industriediamanten, unbearbeitet, nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
    (HS-Position: 7102 21) oder
  • andere Diamanten, unbearbeitet, nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
    (HS-Position: 7102 31).
Bitte beachten Sie!

Es existieren keine Wertgrenzen bzw. Freimengen für die Durchfuhr von Rohdiamanten.

Definition (Kimberley-)Zertifikat

Das (Kimberley-)Zertifikat ist ein von einem Teilnehmer ordnungsgemäß ausgestelltes und durch eine zuständige Behörde des Teilnehmers bestätigtes Dokument, das für eine Rohdiamantensendung die Einhaltung des KPCS bestätigt. Alle Mindestanforderungen an Zertifikate sowie optionale Bestandteile der Zertifikate werden in Anhang I zu Anhang I der KP-VO bestimmt.

Bitte beachten Sie!

Neben dem hier beschriebenen (Kimberley-)Zertifikat gibt es auch andere Zertifikate für Rohdiamanten, wie z.B. das gemmologische Zertifikat, auch Diamantenzertifikat genannt. Es beschreibt allein die Eigenschaften des untersuchten Diamanten und kann daher ein (Kimberley-)Zertifikat nicht ersetzen. Insbesondere das im Rohdiamantenhandel mit Grönland verwendete sogenannte "Attesting Document" ist nicht mit dem Kimberley-Zertifikat gleichzusetzen. Das Dokument ist lediglich eine Bescheinigung, dass die Rohdiamanten in Grönland geschürft oder abgebaut wurden.

Teilnehmerstaaten

Teilnehmer sind in Anhang II der KP-VO aufgeführt.
Die Europäische Union und das Gebiet Grönlands wird für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozess als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet und stellt demnach einen Teilnehmerstaat am Kimberley-Prozess dar.

Weitere Fachinformationen

Zollverfahren für die Durchfuhr (Versandverfahren)
Einfuhr von Rohdiamanten
Ausfuhr von Rohdiamanten

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