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Dual-Use-Güter

Mit der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) hat die EU für alle EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahrenweisen bei der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind (z.B. bestimmte Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe, aber insbesondere auch Software oder Technologien).

Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses erteilt auch Auskünfte zur Güterliste und Nullbescheide.

Informationen zu Genehmigungsarten und Bescheinigungen

Bei Fragen zur Genehmigungserteilung wenden Sie sich bitte deshalb grundsätzlich an das BAFA.

Gelistete Dual-Use-Güter

Nach Artikel 3 der Dual-Use-VO ist die Ausfuhr aller im Anhang I Dual-Use-VO aufgeführten Güter genehmigungspflichtig. Bitte prüfen Sie daher rechtzeitig vor der Ausfuhr, ob Ihre Waren im Anhang I der Dual-Use-VO aufgeführt sind.

Als Hilfsmittel steht Ihnen im Elektronischen Zolltarif (EZT) die Auskunftsanwendung EZT-online Ausfuhr zur Verfügung. Diese enthält bei den jeweiligen Warennummern Hinweise auf eine mögliche Listenposition.
Daneben finden Sie im Elektronischen Zolltarif auch Codierungen, die gegebenenfalls in der elektronischen Ausfuhranmeldung einzutragen sind.

Eine Genehmigungspflicht besteht ferner nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter.

Nicht gelistete Dual-Use-Güter

Nach Artikel 4,5 und 10 Dual-Use-VO kann die Ausfuhr von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern genehmigungspflichtig sein. Zusätzliche nationale Beschränkungen finden Sie in § 9 AWV.
Ausschlaggebend für die Genehmigungsbedürftigkeit sind hierbei der vorgesehene Verwendungszweck der Güter sowie das jeweilige Käufer- oder Bestimmungsland.

Eine Genehmigungspflicht kann insbesondere dann vorliegen, wenn

  • die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder dem Betrieb von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können (Art. 4 Abs. 1 a) Dual-Use-VO) oder
  • gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde (Art. 4 Abs. 1 b) Dual-Use-VO) oder
  • die Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteil in Rüstungsgütern, die zuvor rechtswidrig ausgeführt worden sind, bestimmt sind oder sein können (Art. 4 Abs. 1 c) Dual-Use-VO) oder
  • es sich um Güter für digitale Überwachung handelt, die ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können (Art. 5 Dual-Use-VO) oder
  • ein anderer Mitgliedstaat für die Ausfuhr von nicht in Anhang I aufgeführten Güter auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste für Güter, die dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Dual-Use-VO erlassen hat und die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 Dual-Use-VO veröffentlicht wurde, eine Genehmigungspflicht vorschreibt (Art. 10 Dual-Use-VO).
  • die Güter für die Errichtung, den Betrieb den Einbau in zivilen kerntechnischen Anlagen in den Ländern Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan und Syrien bestimmt sind oder sein können (§ 9 AWV).

Als militärische Endverwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 b) Dual-Use-VO gilt

  • der Einbau in Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind,
  • die Verwendung von Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung - sowie Bestandteilen hierfür - für die Entwicklung, die Herstellung und die Wartung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind oder
  • die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind.

Unterrichtungspflicht bei nicht gelisteten Dual-Use-Gütern nur für Genehmigungspflichten nach Art. 4 und 5 Dual-Use-VO bzw. § 9 AWV)

Ist Ihnen als Ausführer bekannt, dass Ihre Güter einer der oben genannten Verwendungszwecke zugeführt werden, sind Sie verpflichtet das BAFA zu unterrichten.

In diesen Fällen haben Sie das BAFA über die geplanten Ausfuhren sowie über Ihre Kenntnisse zu der vorgesehenen Verwendung zu unterrichten. Dieses entscheidet dann darüber, ob die Ausfuhr einer Genehmigung bedarf und wird Sie entsprechend unterrichten.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass in jedem Fall die Entscheidung des BAFA abzuwarten ist.

Hinweis für die Ausfuhr gebrauchter Werkzeugmaschinen

Bei Ausfuhren gebrauchter Werkzeugmaschinen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich ist, wenn die Werkzeugmaschine als Neuware von Anhang I der EU-Dual-Use-VO erfasst wäre. Es obliegt dann dem Anmelder/Ausführer nachzuweisen, dass die Werkzeugmaschine in gebrauchtem Zustand diese Kriterien nicht mehr erfüllt. Ein Nachweis, dass die gebrauchte Werkzeugmaschine nicht (mehr) den Anforderungen der EU-Dual-Use-VO entspricht, kann z.B. erbracht werden durch Vorlage entsprechender aktueller Messprotokolle zu der betreffenden Werkzeugmaschine oder durch sonstige technische Gutachten mit Messdaten.

Die auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung gestellten und vom Ausführer auszufüllenden Fragebögen zur Erfassung von Werkzeugmaschinen sind - neben ggf. weiteren für die Zulässigkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen - im Rahmen der Abfertigung der Ausfuhrzollstelle nach Aufforderung vorzulegen. Auf die Vorgaben im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen zur "Warenbezeichnung" in der Ausfuhranmeldung wird hingewiesen

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