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Kapital- und Zahlungsverkehr

Wie der gesamte Außenwirtschaftsverkehr ist auch der Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern grundsätzlich frei. Das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit den Kapiteln 6 und 7 der Außenwirtschaftsverordnung sowie die einschlägigen Embargovorschriften sehen in bestimmten Fällen jedoch Meldepflichten und Beschränkungen vor.

Meldepflichten

Die nachstehend aufgeführten Meldungen dienen in erster Linie der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem werden sie für die Erstellung des deutschen Beitrags für die Zahlungsbilanz der Europäischen Währungsunion und Europäischen Union verwendet und sind ferner erforderlich, um den für die Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, aber auch Verbänden und Unternehmen, umfassende und zuverlässige Informationen über den deutschen Außenwirtschaftsverkehr gewähren zu können.

Im Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern sind unter anderem meldepflichtig:

  • Vermögen von Inländern im Ausland
  • Vermögen von Ausländern im Inland
  • ein- und ausgehende Zahlungen (ohne Zahlungen für Wareneinfuhren, Ausfuhrerlöse)
  • Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern
  • Zahlungen im Transithandel
  • Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
  • Erwerb bestimmter Unternehmen

Zur Meldung verpflichtet ist grundsätzlich der Inländer. Die Meldungen sind elektronisch zu übermitteln und in der Regel der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Abweichend hiervon ist der meldepflichtige Unternehmenserwerb dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitzuteilen.

Beschränkungen

Beschränkungen bestehen im Kapital- und Zahlungsverkehr unter anderem im Zusammenhang mit

  • dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden,
  • dem Erwerb bestimmter Unternehmen und
  • den Embargoregelungen (Finanzsanktionen).

Weitere Informationen zu Embargoregelungen

Hinweis

Die oben genannten Informationen stellen lediglich einen kurzen Überblick über bestehende Meldepflichten und Beschränkungen im Kapital- und Zahlungsverkehr dar. Maßgeblich sind im Einzelnen die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

Weiterführende Informationen können dem Internetauftritt der jeweils zuständigen Behörde entnommen werden.

Weitere Informationen zu den Finanzsanktionen

Informationen des Bundes und der Länder

Justizportal des Bundes und der Länder

Deutsche Bundesbank

Bundesanzeiger

Fundstelle für Anordnungen von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen oder Personengesellschaften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Amtlicher Teil)
Bundesanzeiger

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Bundesministerium der Finanzen


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