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Übersicht über die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen

Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union

a) Dual-Use-VO

Derzeit stehen acht Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Verbindung mit der Dual-Use-VO zur Verfügung. Diese sind EU-weit gültig und erlauben im Rahmen der jeweils festgelegten Voraussetzungen bzw. Nebenbestimmungen und beschränkt auf die jeweils zugelassenen Bestimmungsziele (Länder) allgemein die vorübergehende oder endgültige Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Dual-Use-VO einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Die Allgemeinen Genehmigungen sind in Anhang II Abschnitte A bis H der Dual-Use-VO aufgeführt. Ergänzend ist die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union zu beachten.

Dual-Use-VO

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU001 "Ausfuhren nach Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten" (Anhang II Abschnitt A der Dual-Use-VO)

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr der in Anhang I Dual-Use-VO aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck für den Kreis der oben genannten Bestimmungsländer. In Anhang II Abschnitt I der Dual-Use-VO aufgeführte Güter sind ausgenommen.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X061/E01" einzutragen.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU002 "Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen" (Anhang II Abschnitt B der Dual-Use-VO)

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I Dual-Use-VO nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Südafrika, Südkorea, Türkei (betroffen sind Güter des Wassenaar Arrangements).

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X062/E02" einzutragen.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU003 "Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz" (Anhang II Abschnitt C der Dual-Use-VO)

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I Dual-Use-VO, wenn wenn diese zur Wartung, Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften ausgeführt oder in das Herkunftsland wieder ausgeführt werden, oder im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Union wieder eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden. Die Genehmigung gilt für Ausfuhren nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macau), Französische überseeische Gebiete, Indien, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X063/E03" einzutragen.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU004 "Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen" (Anhang II Abschnitt D der Dual-Use-VO)

Allgemein genehmigt ist die vorübergehende Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I Dual-Use-VO für Ausstellungen und Messen (kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren), wenn diese binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder eingeführt werden. Die Genehmigung gilt für Ausfuhren nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macau), Französische überseeische Gebiete, Indien, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X064/E04" einzutragen.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU005 "Telekommunikation" (Anhang II Abschnitt E der Dual-Use-VO)

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I Kategorie 5 Teil 1 der Dual-Use-VO (Telekommunikationsbereich) nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macau), Indien, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X065/E05" einzutragen.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU006 "Chemikalien" (Anhang II Abschnitt F der Dual-Use-VO)

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr bestimmter Chemikalien der Nummern 1C350 und 1C450 des Anhangs I der Dual-Use-VO nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Südkorea, Türkei, Ukraine.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X066/E06" einzutragen.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU007 "Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien" (Anhang II Abschnitt G der Dual-Use-VO)

Allgemein genehmigt ist die konzerninterne Ausfuhr bestimmter in Anhang I Dual-Use-VO aufgeführter Technologie und Software nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Indonesien, Israel, Jordanien, Malaysia, Marokko, Mexiko, Philippinen, Singapur, Südafrika, Südkorea, Thailand, Tunesien.

In Anhang II Abschnitt I der Dual-Use-VO aufgeführte Technologie und Software im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j des Anhangs I Dual-Use-VO sind ausgenommen.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X067/E07" einzutragen.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU008 "Verschlüsselung" (Anhang II Abschnitt H der Dual-Use-VO)

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I Kategorie 5 Teil 2 Dual-Use-VO (Informationssicherheit) nach bestimmten Bestimmungszielen.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X068/E08" einzutragen.

Hinweis:
Im Anwendungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung EU008 kann alternativ die nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 16 genutzt werden, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

b) Anti-Folter-VO

Anhang V der Anti-Folter-VO (EU) 2019/125 enthält die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA 2019/125 für Güter des Anhangs IV der Anti-Folter-VO (EU) 2019/125. Sie wurde geschaffen, um Ausfuhren in Länder zu begünstigen, die die Todesstrafe abgeschafft und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben. Die Allgemeine Genehmigung der Union EU GEA 2019/125 gilt für Ausfuhren in die in Anhang V Teil 2 gelisteten Bestimmungsziele. Die Nutzung ist nur möglich, wenn alle Voraussetzungen und Erfordernisse, insbesondere die in Teil 3 des Anhangs V genannten, erfüllt sind.

Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

In Deutschland stehen derzeit 28 Allgemeine Genehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung, die im Rahmen der jeweils festgelegten Nebenbestimmungen bzw. Voraussetzungen und beschränkt auf die jeweils zugelassenen Bestimmungsziele (Länder) allgemein, das heißt ohne gesondert erforderliche Einzelgenehmigung, die Ausfuhr oder die Verbringung (Wiederausfuhr bzw. -verbringung) bestimmter Güter in bestimmte Länder oder die Durchführung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte genehmigen.

a) Nationale Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use-Güter

Allgemeine Genehmigung Nr. 12 "WGG"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze (10.000 Euro je Ausfuhrvertrag), welche nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Dual-Use-VO einer Genehmigungspflicht unterliegen, sofern nicht das Bestimmungsziel von der Genehmigung ausgenommen ist.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A12" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 12PDF | 241 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 "FAG"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen, welche nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Dual-Use-VO einer Genehmigungspflicht unterliegen, sofern nicht das Bestimmungsziel von der Genehmigung ausgenommen ist.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A13" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 13PDF | 190 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 "Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr von Waren der Nummern B350d, 2B350g, 2B350i und 1B118 (mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen) des Anhang I der Dual-Use-VO nach folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Brasilien, China (einschließlich Hongkong), Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei, Ukraine, Chile, Singapur und Uruguay.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A14" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 14PDF | 157 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 "Brexit"

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union begünstigt bestimmte Ausfuhren, die nicht dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung der Union Nr. EU001 unterfallen.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A15" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 15PDF | 146 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 "Telekommunikation und Informationssicherheit"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Bereichs Telekommunikation und Informationssicherheit, welche nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Dual-Use-VO einer Genehmigungspflicht unterliegen, sofern nicht das Bestimmungsziel von der Genehmigung ausgenommen ist.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A16" einzutragen.

Hinweis:
Im Anwendungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung EU008 kann alternativ die nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 16 genutzt werden, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 16PDF | 300 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 17 "Frequenzumwandler und Kondensatoren"

Allgemein genehmigt ist unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe die Ausfuhr von

  • Waren der Nummer 3A225, 3A001e2 und 3A201a des Anhangs I der Dual-Use-VO sowie
  • Software der Nummern 3D225 und 3D002, soweit sie sich auf die Verwendung von Waren der Nummer 3A225 bezieht, und
  • Technologie der Nummern 3E225 und 3E201, soweit sie sich auf die Verwendung von Waren der Nummer 3A225 bezieht,

in alle Länder, außer Afghanistan, Belarus, Iran, Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Pakistan, Russland, Sudan, Südsudan und Syrien.

Der Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A17" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 17PDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 "Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr von Gütern die in Anhang I der Dual-Use-VO genannt sind, mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 der Allgemeinen Genehmigung genannten Güter an Argentinien, Brasilien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A37" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 37PDF | 158 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 38 "Software für elektronische Bauteile"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr von Software für bestimmte elektronische Bauteile (Listennummer 2D002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in bestimmte Länder.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A38" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 38PDF | 235 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 39 "Verbringung von Gütern des Anhang IV Teil I Verordnung (EU) 2021/821"

Allgemein genehmigt ist die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I VO (EU) 2021/821 an Empfänger und Endverwender im Zollgebiet der Union.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A39" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 39PDF | 375 KB

Allgemeine Genehmigung Nr. 40 "Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr von bestimmten Gütern der Nummern 1C350, 1C450a und 1C450b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 nach Indien.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A40" einzutragen

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 40PDF | 158 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 41 "Ersatzteillieferung im Dual-Use-Bereich"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung von bestimmten Ersatzteilen, die in Anhang I der VO 2021/821 genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, in bestimmte Länder. Die Ersatzteillieferung darf nicht zu einer quantitativen oder qualitativen Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung der Hauptsache führen. Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X071/A41" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 41PDF | 165 KB | Datei ist nicht barrierefrei

b) Nationale Allgemeine Genehmigungen für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 "Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung bestimmter Güter der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) durch im Inland niedergelassene Ausführer bzw. Verbringer an Empfänger und Endverwender in ein zugelassenes Bestimmungsziel.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A18" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 18PDF | 291 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 19 "Landfahrzeuge für militärische Zwecke"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Ausfuhrlistenposition 0006a und 0006b des Teils I Abschnitt A der AL mit Ausnahme der Güter, die in der Kriegswaffenliste genannt sind, durch im Inland niedergelassene Ausführer bzw. Verbringer an Empfänger und Endverwender in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. unter den jeweils festgelegten Voraussetzungen auch in bestimmten Drittstaaten.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A19" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 19PDF | 164 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 "Handels- und Vermittlungsgeschäfte"

Allgemein genehmigt sind den im Inland Niedergelassenen Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Abs. 14 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) für bestimmte Güter des Teils I Abschnitt A der AL in bestimmte Länder.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 20PDF | 293 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 21 "Schutzausrüstung"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung bestimmter Güter (Schutzausrüstung) durch im Inland niedergelassene Ausführer bzw. Verbringer an Empfänger und Endverwender im Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Abs. 25 AWG) und in bestimmte Drittländer.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A21" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 21PDF | 170 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 22 "Sprengstoffe"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Ausfuhrlistennummer 0008 des Teils I Abschnitt A der AL durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer bzw. Verbringer in bestimmte Länder.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A22" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 22PDF | 163 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 "Wiederausfuhr"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr bzw. Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der AL genannten Güter in den in der Allgemeinen Genehmigung aufgeführten Fallgruppen durch im Inland niedergelassene Ausführer bzw. Verbringer an Empfänger und Endverwender in ein zugelassenes Bestimmungsziel.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A23" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 23PDF | 175 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 "Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der AL genannten Güter mit Ausnahme der in den Ziffern 4.2 und 4.3 der Allgemeinen Genehmigung aufgezählten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in den in der Allgemeinen Genehmigung aufgeführten Fallgruppen an Empfänger und Endverwender im Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Abs. 25 AWG), in den Mitgliedstaaten der Nato, mit Ausnahme der Türkei, sowie in Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, Chile, Republik Korea, Singapur, Uruguay und in der Schweiz.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A24" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 24PDF | 251 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 "Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und die Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der AL genannten Güter durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer bzw. Verbringer in den in der Allgemeinen Genehmigung aufgeführten Fallgruppen an Empfänger und Endverwender in bestimmten Ländern.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 gilt in bestimmten Fallgruppen auch für Ausfuhren und Verbringungen durch Ausländer.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A25" einzutragen.

Hinweis:
Die Abgabe einer mündlichen Ausfuhranmeldung ist zulässig für die Ausfuhr von Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition durch Jäger oder Sportschützen, sofern das Bestimmungsland von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 nicht ausgenommen ist.
Personen, die Schusswaffen und die dazugehörige Munition im Rahmen ihrer Berufsausübung zum Personen- oder Objektschutz mit sich führen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25, so dass eine mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldung nicht in Betracht kommt.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 25PDF | 191 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 26 "Streitkräfte"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der AL genannten Güter mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 der Allgemeinen Genehmigung genannten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in den in der Allgemeinen Genehmigung aufgeführten Fallgruppen an Empfänger und Endverwender in bestimmten Ländern.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A26" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 26PDF | 177 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 27 "Zertifizierte Empfänger"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung bestimmter in der Allgemeinen Genehmigung genannter Güter durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer bzw. Verbringer an Empfänger und Endverwender im Zollgebiet der Europäischen Union (§ 25 Abs. 25 AWG) sowie in Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Die Empfänger müssen gemäß Art. 9 der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009) zertifiziert sein.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A27" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 27PDF | 170 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 "zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich"

Allgemein genehmigt ist die Lieferung aller in Teil I Abschnitt A der AL genannten Güter, mit Ausnahme der in Ziffer 4.7 der Allgemeinen Genehmigung genannten Güter, in bestimmten Fallgruppen aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Verbringer nach Frankreich oder Spanien.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 28PDF | 165 KB

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 "Schutzausrüstung Ukraine"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr von Schutzausrüstungen, Bildkameras sowie Systeme für Kryptotechnik (digitale Kommunikations- oder Netzwerksysteme), Ausrüstung zur Abwehr unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen und Software für kryptografische Informationssicherheit durch im Inland niedergelassene Ausführer bzw. Verbringer an Empfänger und Endverwender an bestimmte staatliche Stellen, Einrichtungen und Organisationen der ukrainischen Regierung, Hilfsorganisatoren und Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer und beigeordnetes Personal für diese Personen, ausschließlich zur eigenen Verwendung, in der Ukraine.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A32" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 32PDF | 378 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 33 "Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind, mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 der Allgemeinen Genehmigung genannten Güter, an EU-Länder, Mitgliedsstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei, sowie nach Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, in die Republik Korea, nach Singapur und in die Schweiz.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A33" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 33PDF | 167 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 34 "Software für Rüstungsgüter"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung von Software, die von der Listennummer 0021 des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst ist, und für Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, für deren Ausfuhr oder Verbringung bereits eine gültige Genehmigung des BAFA an demselben Empfänger im demselben Bestimmungsland vorliegt. Die Genehmigung gilt nicht, wenn die Software zu einer Leistungssteigerung der ursprünglich ausgeführten oder verbrachten Güter, für die die Software bestimmt ist, führen würde. Die Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren/Verbringungen an EU-Länder, Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei, sowie nach Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, Schweiz, in die Republik Korea, nach Singapur, Chile und Uruguay.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A34" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 34PDF | 244 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 35 "Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich"

Allgemein genehmigt ist die Ausfuhr und Verbringung von Ersatzteilen, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, in bestimmte Länder. Die Ersatzteillieferung darf nicht zu einer quantitativen oder qualitativen Verbesserung im Sinne einer Leistungssteigerung der Hauptsache führen.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "3LLC/A35" einzutragen

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 35PDF | 172 KB | Datei ist nicht barrierefrei

c) Sonstige nationale Allgemeine Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 "Nicht sensitive Iran-Geschäfte"

Allgemein genehmigt ist der Verkauf und Verbringung bestimmter Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, sofern der Käufer eine iranische Person im Sinne des Art. 1 o) der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Verkaufsverträgen sowie Lieferungen innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union sowie Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, sofern die Einhaltung der Zielsetzungen der Iran-Embargoverordnung gewährleistet ist.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 30PDF | 328 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Allgemeine Genehmigung Nr. 42 "Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger"

Allgemein genehmigt ist der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der VO (EU) Nr. 833/2014, sowie die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten an nicht sensitive Empfänger unter den in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 genannten Voraussetzungen.

Sofern eine Ausfuhranmeldung abzugeben ist, hat der Ausführer bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die Codierung "X842/A42" einzutragen.

Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 42PDF | 339 KB | Datei ist nicht barrierefrei

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