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Zentralafrikanische Republik

Mit dem Beschluss 2013/798/GASP vom 23. Dezember 2013 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik beschlossen. Diese wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 vom 10. März 2014 mit Ausnahme des Waffenembargos, das einer zusätzlichen nationalen Rechtsetzung bedarf, in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an die Zentralafrikanische Republik sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in diesem Land unabhängig vom Ursprung bestimmt sind.

Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen

Es ist verboten technische Hilfe, Vermittlungs- und sonstige Dienste, sowie Finanzmittel oder -hilfen, als auch Zuschüsse, Darlehen oder Versicherungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Militärgüterliste der EU für natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik und zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik zu erbringen bzw. bereitzustellen.

Weiterhin ist es verboten, für die Bereitstellung bewaffneter Söldner in der Zentralafrikanischen Republik oder zur dortigen Verwendung mittelbar oder unmittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder -hilfen, Vermittlungs- oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende Verordnung (EU) Nr. 224/2014 legt fest, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Anhang I dieser Verordnung genannt sind, eingefroren werden. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Diese dürfen daher nicht in bzw. durch das Hoheitsgebiet der EU reisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für Waren und technische Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses, für Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

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