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Somalia

Wegen der andauernden Gewalt im Land und der davon ausgehenden Gefahr für den internationalen Frieden und die Stabilität der Region wurden gegenüber Somalia folgende Sanktionsmaßnahmen festgelegt:

Überblick über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegen Somalia verhängte und in den Beschluss des Rates 2010/231/GASP übernommene Waffenembargo wurde mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt und verbietet unter anderem den Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Somalia.

Diese Güter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) aufgelistet.

Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen

Begleitet wird das Verkaufs-, Ausfuhr-, Durchfuhr- und Lieferungsverbot für Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial von dem Verbot für die Unterstützung militärischer Aktivitäten durch technische Hilfe, Beratung oder der Bereitstellung von Finanzmitteln. Unmittelbare Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 vom 27. Januar 2003.

Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung für Güter aus bzw. nach Somalia

Um die Einhaltung der restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sicherzustellen, besteht die Verpflichtung, bei allen Warenbeförderungen aus Somalia in das Zollgebiet der Europäischen Union oder aus der Union nach Somalia in den summarischen Anmeldungen bzw. der Zollanmeldung zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste (Liste der Rüstungsgüter, Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste) fallen. Im Falle einer Ausfuhrgenehmigungspflicht sind die Einzelheiten der Ausfuhrgenehmigung anzugeben (Art. 3a Verordnung (EG) Nr. 147/2003).

Handelsbeschränkungen für Holzkohle

Die direkte oder indirekte Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Holzkohle aus Somalia ist unabhängig vom Ursprung dieser Holzkohle verboten. Auch ist es verboten, dafür unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen oder Versicherungen bzw. Rückversicherungen bereitzustellen.

Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe von in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 aufgeführten Komponenten, die für behelfsmäßige Sprengvorrichtungen verwendet werden können, ist verboten.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Durch die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vom 26. April 2010 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 356/2010).

Diesen Personen oder Organisationen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 356/2010).

Ferner beinhaltet die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 ein Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe sowie von Investitionsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind, an in Anhang I der VO gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 356/2010).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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