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Simbabwe

Aufgrund andauernder Menschenrechtsverletzungen in Simbabwe hat der Rat der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP, ersetzt durch den Beschluss 2011/101/GASP vom 15. Februar 2011 restriktive Maßnahmen gegen das Land verhängt.

Die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes/Beschlusses wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 vom 19. Februar 2004 mit Ausnahme des Waffenembargos, das einer zusätzlichen nationalen Rechtsetzung bedarf, in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Simbabwe sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bestimmt sind.

Ausrüstung für die interne Repression

Es ist verboten

  • die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (z.B. Polizeiausrüstung, gepanzerte geländegängige Fahrzeuge, Waffen, Wasserwerfer, Explosivstoffe), unmittelbar oder mittelbar nach Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben (Art. 3 Buchstabe a) Verordnung (EG) Nr. 314/2004) und
  • wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, die der Förderung der oben genannten Verbotshandlungen dienen (Art. 3 Buchstabe d) Verordnung (EG) Nr. 314/2004).

Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen

Es ist untersagt

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, Rüstungsgütern und damit verbundenem Material im Zusammenhang mit Simbabwe zu erbringen sowie Finanzmittel oder -hilfen hierfür bereitzustellen (Art. 2 Buchstaben a) und b) Verordnung (EG) Nr. 314/2004),
  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung zur internen Repression in Simbabwe zu erbringen sowie Finanzmittel oder -hilfen hierfür bereitzustellen (Art. 3 Buchstaben b) und c) Verordnung (EG) Nr. 314/2004) und
  • wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, die der Förderung der oben genannten Verbotshandlungen dienen (Art. 2 Buchstabe c) und Art. 3 Buchstabe d) Verordnung (EG) Nr. 314/2004).

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 aufgeführten Regierungsmitgliedern und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, werden eingefroren (Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 314/2004).

Diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 aufgelistet sind, dürfen zudem keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, d.h. auch keine Waren, zur Verfügung gestellt werden (Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 314/2004).

Verboten ist auch die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, die der Förderung der oben genannten Transaktionen dienen (Art. 6 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 314/2004).

Die Beschränkungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 314/2004 werden für die in Anhang IV genannten Personen und Organisationen bis auf weiteres ausgesetzt (Art. 6 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 314/2004).

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen nach Maßgabe der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmen

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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