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Russland

Angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hat der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 erlassen und - mit Ausnahme des Waffenembargos - mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Damit soll eine Beilegung des Krieges in der Ukraine unterstützt werden.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Die nachstehenden Ausführungen sind beschränkt auf Maßnahmen betreffend den Güterverkehr sowie Verkehrsbeschränkungen:

Waffenembargo

Das Waffenembargo, welches durch die §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in nationales Recht umgesetzt wurde, verbietet unter anderem den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile nach Russland unabhängig vom Ursprung der Güter.
Ebenfalls verboten ist die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Russland (§ 77 AWV).

Ausfuhrverbot im Bereich Dual-Use-Güter

Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nach Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ferner ist es gemäß Art. 2 Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014 verboten, o.g. Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern.

Ausfuhrverbot für Güter oder Technologien des Anhangs II (Güter zur Erdöl-, Erdgasexploration usw.)

Es ist verboten, Güter oder Technologien nach Anhang II der VO (EU) Nr. 833/2014 mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands

Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang VII der VO (EU) Nr. 833/2014, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands bzw. zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2a Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ferner ist es gemäß Art. 2a Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014 verboten, o.g. Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern.

Ausfuhrverbot von Feuerwaffen

Es ist verboten, Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition nach Anhang I der VO (EU) Nr. 258/2012 sowie Feuerwaffen und sonstige Waffen nach Anhang XXXV der VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2aa Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ferner ist es gemäß Art. 2aa Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014 verboten, o.g. Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern.

Ausfuhrverbot von Waren, die zur Stärkung der russischen Industriekapazitäten beitragen können

Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang XXIII der VO (EU) Nr. 833/2014, die zur Stärkung der russischen Industriekapazitäten beitragen können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ferner ist es gemäß Art. 3k Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014 verboten, im Anhang XXXVII der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern.

Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zur Verwendung in der Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas

Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang X der VO (EU) Nr. 833/2014, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3b Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ausfuhrverbot für Güter und Technologien für den Einsatz in der Luftfahrt- oder Raumfahrtindustrie

Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang XI der VO (EU) Nr. 833/2014, die für den Einsatz in der Luftfahrt- oder Raumfahrtindustrie verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3c Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ferner ist es gemäß Art. 3c Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014 verboten, o.g. Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern.

Ausfuhrverbot für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

Es ist verboten, Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive nach Anhang XX der VO (EU) Nr. 833/2014, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3c Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ausfuhrverbot für Banknoten

Es ist verboten, Banknoten, welche auf eine amtliche Währung der Mitgliedsstaaten lauten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich der Regierung und der russischen Zentralbank, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 5i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ausfuhrverbot für Güter und Technologien für den Einsatz in der Seeschifffahrt

Es ist verboten, Güter und Technologien nach Anhang XVI der VO (EU) Nr. 833/2014, die für den Einsatz in der Seeschifffahrt verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, bzw. zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3f Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ausfuhrverbot für Luxusgüter

Es ist verboten, Luxusgüter nach Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 3h Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für im Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt (Art. 3h Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014).
Weiterhin unterliegen bestimmte Personenkraftwagen einem generellen Ausfuhrverbot nach Art 3k der VO.

Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse

Es ist verboten, Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang XVII der VO (EU) Nr. 833/2014 einzuführen, zu kaufen oder zu befördern (Art. 3g Abs. 1 Buchstaben a) - c) VO (EU) Nr. 833/2014).

Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Der Nachweis ist für alle Eisen- und Stahlvorprodukte zu führen, die für die Verarbeitung des eingeführten Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden. Die Nachweispflicht entfällt bei Einfuhren aus den in Art. 1 Buchst. zc) i.V.m. Anhang XXXVI VO genannten Partnerländern (derzeit Schweiz, Norwegen und Vereinigtes Königreich).

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des Einfuhrverbots gem. Artikel 3g Absatz 1 lit. d) VO ist der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Europäischen Union und nicht eine spätere Überlassung in ein Zollverfahren.

Güter, die bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden und sich seitdem in der vorübergehenden Verwahrung oder einem besonderen Verfahren gem. Artikel 210 gem. VO (EU) Nr. 952/2013 befanden, unterliegen bei der Beendigung des Verfahrens nicht dem vorgenannten Verbot.

Die maßgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten des Einfuhrverbots sind wie folgt:

  • Ab dem 30. September 2023 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die andere Erzeugnisse als solche der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.
  • Ab dem 1. April 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse des KN-Codes 7207 11 enthalten.
  • Ab dem 1. Oktober 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse der KN-Codes 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.

Das Verbot des Artikels 3g Absatz 1 lit. d) VO erfasst nur Güter des Anhangs XVII VO, die in einem Drittland (außerhalb Russlands) unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- oder Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs hergestellt wurden, die nach dem 23. Juni 2023 von dem Unternehmen im Drittstaat bezogen wurden.

Das Verbot des Artikels 3g Absatz 1 lit. d) VO erfasst nicht Güter des Anhangs XVII VO, die in einem Drittland (außerhalb Russlands) unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- oder Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden.
Wurden die Eisen- oder Stahlerzeugnisse des Anhangs XVII VO russischen Ursprungs bis zum 23. Juni 2023 vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bezogen oder bezogen und verarbeitet, so ist das Verbot des Artikels 3g Absatz 1 lit. d) VO für die daraus verarbeiteten Güter nach Anhang XVII VO nicht einschlägig.

Bezogen bedeutet vorliegend, dass die Erzeugnisse russischen Ursprungs dem Unternehmen körperlich zur Verarbeitung vorliegen.

Der Nachweis, dass die Güter aus diesen rechtlichen Gründen nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y859 in der Zollanmeldung erklärt

Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.

Weitere Informationen dazu sind im folgenden Link in den FAQs, insbesondere in der Nummer 11, sowie in der ATLAS-Info 0508/23 zu finden.

FAQs (in englischer Sprache)PDF | 350 kB | Datei ist nicht barrierefrei

ATLAS - Info 0508/23PDF | 201 KB

Einfuhrverbot für Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen

Es ist verboten, Güter nach Anhang XXI der VO (EU) Nr. 833/2014, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Art. 3i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Anhang XXI enthält eine Vielzahl an Gütern unterschiedlichster Art, z.B. Zellstoff und Papier, Holz und Holzwaren, Steine und Edelmetalle für die Schmuckindustrie, bestimmte Maschinen, Beförderungsmittel, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Erzeugnisse einschließlich chemischer Fertigerzeugnisse wie Kosmetika u.v.m..

Hinweis

Es gibt keine Ausnahme von den Verboten bei Geschenksendungen, die unter den Anhang fallen und gelegentlich von einer Privatperson in Russland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Union verschickt werden.

Einfuhrverbot für Gold und Golderzeugnisse

Es ist verboten, Gold nach Anhang XXVI VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde (Art. 3o Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Es ist verboten, Gold nach Anhang XXVI VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es in einem Drittland unter Verwendung von in die Union einfuhrverbotenem Gold verarbeitet wurde (Art. 3o Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014).

Es ist verboten, in Anhang XXVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführtes Gold (Schmuckwaren und Teile davon, Schmiedewaren und Teile davon), unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde (Art. 3o Abs. 3 VO (EU) Nr. 833/2014).

Einfuhrverbot für Rohöl und Erdölerzeugnisse

Es ist verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Anhang XXV VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Art. 3m Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Einfuhrverbot für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten

Es ist verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, nach Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden (Art. 3p Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ferner ist es gemäß Art. 3p Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 verboten, o.g. Güter zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.

Weitere Informationen dazu enthalten die FAQs unter folgendem Link:

FAQs (in englischer Sprache)

Geschäftsverbote

Es besteht ein Geschäftsverbot im Zusammenhang mit den in Anhang XIX VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Art. 5aa Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 833/2014).

Das Verbot gilt darüber hinaus auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 Prozent von in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden (Art. 5aa Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 833/2014).

Geschäfte sind ferner verboten mit juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der vorgenannten Entitäten handeln (Art. 5aa Abs. 1 Buchstabe c) VO (EU) Nr. 833/2014).

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Auf die Vielzahl an personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen gegen russische natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zuge restriktiver Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine wird hingewiesen:

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine

Zugangsverbot für Schiffe

Schiffen, die vom russischen Schiffsregister zertifiziert sind, ist der Zugang zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union grundsätzlich verboten (Art. 3ea Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014). Dies gilt auch für Schiffe, die ihre russische Flagge oder ihre Registrierung nach dem 24. Februar 2022 geändert haben (Art. 3ea Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014).

Beförderungsverbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen

In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen (Art. 1 Buchstabe w) VO (EU) Nr. 833/2014) ist es grundsätzlich verboten, Güter im Straßenverkehr, auch im Transitverkehr, im Gebiet der Union zu befördern (Art. 3l Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014). Dieses Verbot gilt auch für in Russland zugelassenen Anhängern, auch wenn diese von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.

Lande-, Start- und Überflugverbot für Luftfahrzeuge

Es besteht ein Lande-, Start- und Überflugverbot im Hoheitsgebiet der Union für Luftfahrzeuge, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen (Art. 3d Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Verbot technischer Hilfe, Verbot von Vermittlungsdiensten

Es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungs- oder sonstige Dienste für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen zu erbringen.

Finanzsanktionen

Es ist verboten, Finanzmittel oder -hilfen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind die Beschränkungen im Finanzbereich gegenüber Russland erheblich ausgeweitet worden. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Bundesbank.

Ausnahmen von den Beschränkungen

Ausnahmen von den Verboten gelten bei den entsprechenden Voraussetzungen, z.B. bei Vorliegen einer Altvertragsregelung oder für humanitäre, medizinische oder pharmazeutische Zwecke. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Sonstiges

Vor Inkrafttreten dieser Embargoverordnung erteilte Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheide des BAFA können in Bezug auf das Bestimmungsland Russland nur in Anspruch genommen werden, sofern sie nicht durch die neuen Sanktionsmaßnahmen überlagert werden.

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