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Myanmar (früher Birma, Burma)

Der Rat der Europäischen Union hat im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Standpunkt (GASP) 2013/184 vom 22. April 2013 Handelsbeschränkungen gegen Myanmar/Birma festgelegt Die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes des Rates wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umgesetzt.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV der Verordnung (EU) 401/2013 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Bereitstellungsverbot).

Waffenembargo

Das mit §§ 74 ff. AWV national umgesetzte Waffenembargo verbietet den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien nach Myanmar (Birma) und die Vornahme von entsprechenden Handels- und Vermittlungsgeschäften.

Ausrüstung für die interne Repression

Die Ausfuhr (einschließlich des Verkaufs, der Lieferung und der Weitergabe) von Ausrüstungsgegenständen, die zur internen Repression verwendet werden können (aber nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind), z.B. Handfeuerwaffen, Wasserwerfer, Explosivstoffe, Körperpanzer, Bandstacheldraht (Art. 2 i.V.m. Anhang I Verordnung (EU) Nr. 401/2013) ist verboten.

Weiterhin ist die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können sowie im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder –hilfen hierfür verboten (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 401/2013).

Ausfuhrverbot im Bereich Dual-Use-Güter

Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke, für einen militärischen Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Handelt es sich bei dem Endnutzer um die Streitkräfte von Myanmar, so gelten alle von diesen beschafften Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt (Art. 3a Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 401/2013).

Weiterhin ist es untersagt, dafür technische Hilfe, Vermittlungs- und andere Dienste, sowie Finanzmittel und -hilfen zu erbringen oder bereitzustellen (Art. 3a Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 401/2013).

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für Güter und sonstige wirtschaftliche Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), für Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Überwachungstechnologie

Es ist verboten, Ausrüstungen, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind, ohne vorherige Genehmigung an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 3b i.V.m. Anhang III Verordnung (EU) Nr. 401/2013).

Weiterhin ist es untersagt, ohne vorherige Genehmigung technische Hilfe, Vermittlungs- und andere Dienste, sowie Finanzmittel und -hilfen zu erbringen oder bereitzustellen (Art. 3c Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 401/2013).

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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