Iran
Ausgehend von mehreren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss 2012/35/GASP vom 23. Januar 2012 beschlossen, die bereits bestehenden Handelsbeschränkungen gegen die Islamische Republik Iran (Iran) zu verschärfen.
Mit diesen Sanktionsmaßnahmen soll die Islamische Republik Iran u.a. dazu veranlasst werden, die Überwachungsmaßnahmen der IAEO zu tolerieren. Durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (Iran-VO) wird der oben angegebene GASP in unmittelbar gültiges Recht umgesetzt.
Zusammenfassung der Embargomaßnahmen
Viele Verbote und Genehmigungspflichten der Iran-VO gelten in Zusammenhang mit "iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen". Gemäß Definition müssen sich diese Gruppen aber nicht unbedingt zwingend im Iran befinden, wodurch sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung erheblich erweitert.
Waffenembargo
Durch den § 69o Außenwirtschaftsverordnung wurde das Waffenembargo gegen Iran in nationales Recht umgesetzt. Somit sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern und Wehrmaterial jeglicher Art in Iran sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte verboten.
Darüber hinaus sind auch der Erwerb und die Einfuhr von Rüstungsgütern und Wehrmaterial aus Iran untersagt.
Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen
Die Iran-VO sieht eine Vielzahl von Verboten in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Bereitstellung, die Verwendung sowie die Ein- und Ausfuhr von Gütern und Technologien an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die zum Teil in Positiv- als auch Negativlisten in den einzelnen Anhängen der Verordnung verankert sind:
Verbot gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I:
Anhang I umfasst Dual-Use-Güter der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der Iran-VO gesondert genannt werden.
Verbot gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II:
Anhang II führt Güter und Technologien auf, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten.
Verbot gemäß Art. 8 in Verbindung mit Anhang VI:
Anhang VI umfasst Schlüsselausrüstung und -technologie für die Ölindustrie, Gasindustrie und petrochemische Industrie in Iran.
Ausnahme: Für sogenannte Altverträge gilt unter den Voraussetzungen des Art. 10 Iran-VO ein Bestandsschutz. Dieser sieht jedoch zwingend eine Notifizierungspflicht vor. Dieser Pflicht können Sie nachkommen, indem Sie Ihre Sendung mittels des Vordrucks 033600, mindestens 20 Arbeitstage vor der beabsichtigten Ausfuhr, bei der entsprechenden Ausfuhrzollstelle anmelden. Diese Notifizierung ist für jede einzelne Ausfuhrsendung erneut erforderlich.
- Verbot gemäß Art. 11 und 13 in Verbindung mit Anhang IV und V:
Die Anhänge IV und V enthalten Listen der Rohöl- und Erdölerzeugnisse bzw. der petrochemischen Erzeugnisse. - Verbot gemäß Art. 15 in Verbindung mit Anhang VII:
In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die das Verbot nach Art. 15 gilt. Verbot gemäß Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I und II:
Artikel 5 untersagt die Erbringung von unmittelbarer und mittelbarer technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten in Zusammenhang mit den in den Anhängen I und II aufgeführten Gütern und Technologien. Somit ist auch die wissentliche Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für Güter, deren Ausfuhr aufgrund der einschlägigen Artikel verboten ist, und die der Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung deren Funktionsfähigkeit dienen, verboten. Dabei ist unbeachtlich, ob das zu liefernde Gut selbst in der Iran-Verordnung aufgeführt ist oder nicht.
Einfuhrverbot gemäß Art. 4 in Verbindung mit Anhang I und II:
Artikel 4 untersagt, die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungszeugnisse Irans handelt oder nicht.
Neben diesen Verbotsvorschriften dürfen bestimmte in Anhang III aufgeführte Güter und Technologien zwar verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden, dies ist aber nur mit vorheriger Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zulässig.
Finanzsanktionen und weitere Handelsbeschränkungen
Darüber hinaus bestehen Finanzsanktionen, insbesondere Investitions- und Finanzierungsverbote im Zusammenhang mit Gütern der Anhänge I und II sowie diesbezügliche Genehmigungspflichten für Aktivitäten in Zusammenhang mit Gütern des Anhangs III.
Ferner werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in den Anhängen VIII und IX der Iran-VO genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen eingefroren. Zusätzlich dürfen diesem Personenkreis weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen, also auch keine Waren, zur Verfügung gestellt werden, weswegen von einem sogenannten Bereitstellungsverbot gesprochen wird.
Um der Lage in Iran weiterhin Rechnung zu tragen, wurde zudem mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 vom 12. April 2011 gegen weitere bestimmte Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, ebenfalls Investitions-, Finanzierungs- und Bereitstellungsverbote verhängt. Diese Verordnung enthält zudem Handelsbeschränkungen für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte und Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.
Weitere Informationen zu den Finanzsanktionen, insbesondere auch zur Melde- und Genehmigungspflicht von Geldtransfers, erhalten Sie auf den Seiten der Deutschen Bundesbank bzw. des BAFA.
Erfüllungsverbot
Zusätzlich beinhaltet die Iran-VO ein sogenanntes Erfüllungsverbot, wonach Ansprüche, einschließlich Schadensersatz- und ähnliche Ansprüche aus Verträgen und Geschäften, die von dieser Verordnung betroffen sind, nicht erfüllt werden dürfen.
Auswirkung und Bedeutung in der Praxis
Mündlich oder konkludent abgegebene Ausfuhranmeldungen für gewerbliche Ausfuhrsendungen sind nicht zulässig. Sie müssen für derartige Sendungen elektronische Ausfuhranmeldungen abgeben. Von dieser Verpflichtung sind auch Postsendungen (Briefe und Pakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, sowie der Versand von Urkunden, Verträgen und sonstigen Dokumenten mit einem kommerziellen Hintergrund betroffen.
Darüber hinaus ist in der Iran-VO auch eine Vorabanmeldepflicht für Waren, die aus dem Iran in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Iran verbracht werden, vorgesehen. Die Modalitäten sowie die für Ihre Anmeldung einzuhaltenden Fristen können Sie dem "Merkblatt zur Vorabanmeldepflicht" entnehmen.
Die von Ihnen durchgeführten Sanktionsprüfungen müssen, ebenso wie ggf. vorliegende Genehmigungen, durch entsprechende Codierungen in Ihrer Ausfuhranmeldung dokumentiert werden. Die einschlägigen Codierungen können Sie unter anderem der veröffentlichten "Codeliste I0136" entnehmen.
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher grundsätzlich nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber Iran lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die EG-Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).
