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Haiti

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2319 vom 25. November 2022 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti beschlossen. Es soll verhindert werden, dass Banden welche an Gewalt oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Region untergraben.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Mit der Verordnung (EU) 2022/2309 vom 25. November 2022 wurde der Beschluss in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt und in diesem Rahmen Finanzsanktionen gegenüber den in Anhang I der Verordnung gelisteten Personen verhängt.

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen werden eingefroren, zudem dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Das Waffenembargo, das mit § 74 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an die im Anhang des Beschlusses aufgeführten Personen oder Einrichtungen.

Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen

Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile zu erbringen sowie Finanzmittel oder -hilfen hierfür bereitzustellen.

Weiterhin in Kraft ist die Verordnung (EG) Nr. 1264/94 vom 30. Mai 1994, mit der ein Erfüllungsverbot verhängt wird. Verboten ist demnach die Erfüllung von Ansprüchen aus Verträgen und Geschäften, die unter den Geltungsbereich der früheren Embargomaßnahmen fielen. Zum einen soll Haiti daran gehindert werden, einen Ausgleich für die negativen Folgen des Embargos zu erhalten, und zum anderen sollen Wirtschaftsbeteiligte vor derartigen Ansprüchen geschützt werden. Einzelheiten zu den Beschränkungen und ihren Ausnahmen können dem einschlägigen Rechtstext entnommen werden.

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