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Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Ausgehend von mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurden die seit 2006 gegen die Demokratische Volksrepublik Korea verhängten Restriktionen zuletzt mit Beschluss 2017/1512/GASP vom 30. August 2017 neu gefasst. Die Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht vollzieht die Verordnung (EU) 2017/1509 vom 30. August 2017.

Die restriktiven Maßnahmen betreffen insbesondere zum einen Ein- und Ausfuhrverbote von bzw. nach Nordkorea und zum anderen Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen in Nordkorea sowie weitere Verkehrsbeschränkungen. Neben dem Ziel der Verhinderung der Weiterverbreitung (Proliferation) von ABC-Waffen und Trägerraketen sollen mit den Maßnahmen, z.B. mit dem Verbot für die Ein- bzw. Ausfuhr von Luxusgütern und dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, auch die politischen Führungskader persönlich getroffen werden.

Übersicht der Embargomaßnahmen bei der Ausfuhr

Waffenembargo

Durch die §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurde das Waffenembargo gegen Nordkorea in nationales Recht umgesetzt. Somit sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern (Rüstungsgüter) jeglicher Art nach Nordkorea sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte verboten.

Ausfuhrbeschränkungen nach der Verordnung (EU) 2017/1509

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der im Folgenden genannten Güter ist verboten:

  • Güter und Technologien nach Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. dem jeweiligen Güteranhang Verordnung (EU) 2017/1509:

    • Anhang II Teil I (Dual-Use-Güter)
    • Anhang II Teil II (Güter und Technologien für Nuklearprogramme, Programme für biologische oder chemische Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper)
    • Anhang II Teil III (Schlüsselkomponenten im Bereich ballistischer Flugkörper)
    • Anhang II Teil IV, V, VI, VII, VIII und IX (mit Massenvernichtungswaffen und konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien)
    • Anhang III (Flugkraftstoffe)
  • Gegenstände nach Artikel 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1509
  • Luxusgüter nach Artikel 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Anhang VIII Verordnung (EU) 2017/1509
  • Gold, Edelmetalle und Diamanten nach Artikel 11 Buchst. a) i.V.m. Anhang IX Verordnung (EU) 2017/1509
  • Auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte oder geprägte Banknoten und Münzen nach Artikel 12 Verordnung (EU) 2017/1509
  • Hubschrauber und Schiffe nach Artikel 15 i.V.m. Anhang XI Verordnung (EU) 2017/1509
  • Erdgaskondensate und Flüssiggas nach Artikel 16c i.V.m. Anhang XIc Verordnung (EU) 2017/1509
  • Raffinierte Mineralölerzeugnisse nach Artikel 16d i.V.m. Anhang XId Verordnung (EU) 2017/1509
  • Rohöl nach Artikel 16f i.V.m. Anhang XIe Verordnung (EU) 2017/1509
  • Industriemaschinen, Transportmaschinen, Eisen, Stahl und andere Metalle nach Artikel 16p i.V.m. Anhang XIl Teil A Verordnung (EU) 2017/1509

Es ist auch verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Verbote umgangen werden sollen.

§ 78 AWV normiert überdies eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren, wenn Käufer oder Bestimmungsland Nordkorea ist.

Übersicht der Embargomaßnahmen bei der Einfuhr

Waffenembargo

Nach § 77 Außenwirtschaftsverordnung sind die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern (Rüstungsgüter) aus Nordkorea verboten.

Einfuhrbeschränkungen nach der Verordnung (EU) 2017/1509

Der Erwerb, die Einfuhr und die Beförderung bzw. Weitergabe der im Folgenden genannten Güter ist verboten:

  • Güter und Technologien nach Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. dem jeweiligen Güteranhang der Verordnung (EU) 2017/1509:

    • Anhang II Teil I (Dual-Use-Güter)
    • Anhang II Teil II (Güter und Technologien für Nuklearprogramme, Programme für biologische oder chemische Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper)
    • Anhang II Teil III (Schlüsselkomponenten im Bereich ballistischer Flugkörper)
    • Anhang II Teil IV, V, VI, VII, VIII und IX (mit Massenvernichtungswaffen und konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien)
    • Anhang IV (Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale)
    • Anhang V (Kohle, Eisen und Eisenerz)
    • Anhang VI (Erdölerzeugnisse)
    • Anhang VII (Kupfer, Nickel, Silber und Zink)
  • Gegenstände nach Artikel 5 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1509
  • Luxusgüter nach Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Anhang VIII Verordnung (EU) 2017/1509
  • Gold, Edelmetalle und Diamanten nach Artikel 11 Buchst. b) i.V.m. Anhang IX Verordnung (EU) 2017/1509
  • Statuen nach Artikel 13 i.V.m. Anhang X Verordnung (EU) 2017/1509
  • Fische und Meeresfrüchte nach Artikel 16a Abs. 1 i.V.m. Anhang XIa Verordnung (EU) 2017/1509
  • Blei und Bleierz nach Artikel 16b i.V.m. Anhang XIb Verordnung (EU) 2017/1509
  • Textilien nach Artikel 16h i.V.m. Anhang XIf Verordnung (EU) 2017/1509
  • Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 16j i.V.m. Anhang XIg Verordnung (EU) 2017/1509
  • Maschinen und elektrische Ausrüstungen nach Artikel 16k i.V.m. Anhang XIh Verordnung (EU) 2017/1509
  • Erden und Steine, einschließlich Magnesit und Magnesia, nach Artikel 16l i.V.m. Anhang XIi Verordnung (EU) 2017/1509
  • Holzwaren nach Artikel 16m i.V.m. Anhang XIj Verordnung (EU) 2017/1509
  • Schiffe nach Artikel 16n i.V.m. Anhang XIk Verordnung (EU) 2017/1509

Es ist auch verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Verbote umgangen werden sollen.

Verbote im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen

Sofern ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass Gegenstände befördert werden oder enthalten sind, die nach dieser Verordnung untersagt sind, ist es verboten

  • Bunker-, Schiffsversorgungs- oder sonstige Wartungsdienste für nordkoreanische Schiffe zu erbringen (Art. 38 Abs. 4 Verordnung (EU) 2017/1509),
  • nach Maßgabe der Regelungen des Art. 39 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1509 einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren,
  • für Luftfahrzeuge das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen oder im Gebiet der Union zu starten oder zu landen (Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1509),
  • nach Maßgabe der Regelungen des Art. 43 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1509 Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder Besatzungsdienste bereitzustellen, Eigentum an Schiffen zu haben und sie zu leasen, zu versichern oder zu betreiben oder sie zu registrieren,
  • Eigner von die Flagge Nordkoreas führenden Schiffen zu sein, sie zu leasen, zu chartern, zu versichern oder zu betreiben, Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste für sie oder für die in Anhang XVIII aufgeführten Schiffe zu erbringen (Art. 43 Buchstaben c) und d) Verordnung (EU) 2017/1509),
  • bestimmte Schiffe zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten (Art. 43 Buchstabe e) Verordnung (EU) 2017/1509),
  • direkte Umladungen von Gütern von einem oder auf ein Schiff zu erleichtern oder sich daran zu beteiligen (Art. 44a Verordnung (EU) 2017/1509).

Verbot der technischen Hilfe und von Vermittlungsdiensten, Finanzsanktionen

Es ist untersagt

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen (einschließlich Versicherungen und Rückversicherungen) im Zusammenhang mit Militärgütern sowie mit Gütern oder Technologien des Anhangs II zu leisten oder bereitzustellen (Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2017/1509);
  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Militärgütern sowie mit Gütern oder Technologien der Anhänge II zu erhalten (Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1509);
  • wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, die der Umgehung der o.g. Verbotshandlungen dienen (Art. 52 Verordnung (EU) 2017/1509);
  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen für die Regierung Nordkoreas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank Nordkoreas, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, im Zusammenhang mit Gold, Edelmetallen und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, bereitzustellen (Art. 11 Verordnung (EU) 2017/1509).

Des Weiteren bestehen verschärfte Restriktionen für Kredit- und Finanzinstitute nach Art. 24 bis 30 Verordnung (EU) 2017/1509, ein Verbot für Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten, des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, Finanzierungen oder finanzielle Unterstützung sowie Wertpapierdienstleistungen nach Art. 17 Verordnung (EU) 2017/1509, ein Verbot für Geldtransfers nach und von Nordkorea nach Art. 21 Verordnung (EU) 2017/1509, Beschränkungen hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs von staatlich garantierten Anleihen gemäß Art. 31 Verordnung (EU) 2017/1509 sowie in Bezug auf die Finanzierung und finanzielle Unterstützung für bestimmte Handelsgeschäfte mit Nordkorea, einschließlich Exportkredite, -garantien oder –versicherungen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/1509 und Forderungen nach Art. 53 der Verordnung (EU) 2017/1509.

Verbote von weiteren Dienstleistungen

Es ist verboten,

  • Dienstleistungen gemäß Anhang XII Teil A im Bereich Bergbau oder Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie zu erbringen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2017/1509).
  • Computer oder verwandte Dienstleistungen gemäß Anhang XII Teil B zu erbringen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2017/1509).

Verbote im Zusammenhang mit Immobilien

Es ist verboten,

  • Immobilien weder unmittelbar noch mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nordkoreas zu verpachten, vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2017/1509).
  • Immobilien weder unmittelbar noch mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nordkoreas zu pachten oder zu mieten (Art. 20 Abs. 1Buchst. b) der Verordnung (EU) 2017/1509)

Verbot im Zusammenhang mit Fangrechten

Es ist verboten, Fangrechte zu erwerben oder zu übertragen (Art. 16a Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1509).

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, werden eingefroren (Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1509).
Den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgelistet sind, dürfen zudem keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, d.h. auch keine Waren, zur Verfügung gestellt werden (Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) 2017/1509).
Verboten ist auch die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, die der Förderung der oben genannten Transaktionen dienen (Art. 52 Verordnung (EU) 2017/1509).

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen nach Maßgabe der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Auch ist es untersagt, sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang XIII aufgeführten Organisationen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen zu beteiligen (Artikel 17 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1509).

Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung für Güter aus bzw. nach Nordkorea

Um die Einhaltung der restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EU) 2017/1509 sicherzustellen, besteht die Verpflichtung, bei allen Warenbeförderungen aus Nordkorea in das Zollgebiet der Europäischen Union oder aus der Union nach Nordkorea in den summarischen Anmeldungen bzw. der Zollanmeldung zu erklären, ob die Waren in der Gemeinsamen Militärgüterliste (Liste der Rüstungsgüter, Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste) erfasst sind oder unter die Regularien der Verordnung (EU) 2017/1509 fallen. Im Falle einer Ausfuhrgenehmigungspflicht sind die Einzelheiten der Ausfuhrgenehmigung anzugeben (Art. 9 Verordnung (EU) 2017/1509).

Ausnahmen

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren, technischer Unterstützung und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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