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Demokratische Republik Kongo

Aufgrund andauernder militärischer Auseinandersetzungen in Teilen des Landes, der illegalen Ausbeutung von Rohstoffen und von Menschenrechtsverletzungen hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2003 Sanktionsmaßnahmen beschlossen.

Die in mehreren Rechtsakten verhängten Maßnahmen wurden auf europäischer Ebene in dem Gemeinsamen Standpunkt 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 zu einem Rechtsinstrument zusammengefasst. Unmittelbar geltende Bestimmungen sind in der Außenwirtschaftsverordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 enthalten.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Kongo sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Kongo oder zur Verwendung in Kongo bestimmt sind.

Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen

Es ist verboten, technische Hilfe sowie Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen bereitzustellen.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Eingefroren werden zudem alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten werden. Diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind in Anhang I und Anhang Ia der VO (EG) Nr. 1183/2005 aufgelistet. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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