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Armenien

Die Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit (KSZE), nunmehr Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), hat aufgrund des Konflikts in der Kaukasus-Region Nagorny-Karabach mit Beschluss vom 28. Februar 1992 alle Teilnehmerstaaten der damaligen KSZE ersucht, ein Embargo über alle Waffen- und Munitionslieferungen gegen die beiden Konfliktparteien Armenien und Aserbaidschan zu verhängen.

Nachdem kein ausdrückliches Ausfuhrverbot nach den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung besteht, erfolgt die Umsetzung des Waffenembargos auf der administrativen Ebene, das heißt es werden keine Ausfuhrgenehmigungen für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste für Ausfuhren nach Armenien erteilt.

Die allgemeinen Exportkontrollvorschriften gemäß Außenwirtschaftsgesetz bzw. Außenwirtschaftsverordnung sind anwendbar.

Unabhängig von einer Listung der Ausfuhrware in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ist bei Ausfuhren nach Armenien zu prüfen, ob eine Beschränkung aufgrund einer tatsächlichen oder möglichen militärischen Endverwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) vorliegt.

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