Anmeldepflicht beim Grenzübertritt zu Drittländern
Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Drittland nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in ein Drittland ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden.
Anmeldepflichtige Barmittel
Barmittel sind Bargeld und Wertpapiere.
Als Bargeld gelten z.B.:
- Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, oder
- Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich).
Als Wertpapiere gelten z.B.:
- Sparbriefe,
- Schecks/Reiseschecks,
- Aktien und
- Wechsel.
Ausländische Währungen müssen mit dem Geldkurs (Ankauf durch den Kunden) am Tag der Ein-/Ausreise in Euro umgerechnet werden.
Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert der Münzen, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.
Der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Ein- oder Ausreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel).
Edelmetalle und Edelsteine sind im Gegensatz zum Verkehr innerhalb der EU keine Barmittel, sondern müssen als Ware angemeldet werden.
Anmeldung von Barmitteln
Für die Anmeldung müssen Sie das Formular "Anmeldung von Barmitteln" (Formular 0400 - deutsche Fassung oder Formular 0401 - englische Fassung) verwenden.
Sie können das Formular elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass beide Exemplare unterschrieben sind, wenn Sie diese der Zollstelle vorlegen. Blatt 1 ist für die Zollstelle bestimmt, Blatt 2 erhalten Sie von der Zollstelle bestätigt zurück.
Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.
Sie haben die Pflicht, die Anmeldung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden.
Folgen bei Verletzung der Anmeldepflicht
Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht. Bewahren Sie daher das Exemplar der Anmeldung, das Sie von der Zollstelle bestätigt zurück erhalten haben, sorgfältig auf. Es dient Ihnen bei einer Kontrolle als Nachweis dafür, dass Sie die Anmeldepflicht tatsächlich erfüllt haben.
Wer pflichtwidrig mitgeführte Barmittel nicht schriftlich anmeldet oder unzutreffende bzw. unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
