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Außenhandelsstatistik

Die Außenhandelsstatistik dient der Erfassung des Warenverkehrs bei der Einfuhr und Ausfuhr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Anhand der Meldungen über die Ein- und Ausfuhren von Waren aus bzw. in die einzelnen Länder erstellt das Statistische Bundesamt jeden Monat Außenhandelsstatistiken.
Gegenstand der Außenhandelsstatistik ist sowohl der Handel mit EU-Mitgliedstaaten (Intrahandel) als auch mit Drittländern (Extrahandel).
Erfasst wird auch der Handel mit Waren, die unentgeltlich oder auf ausländische Rechnung ein- bzw. ausgeführt werden.

Die Erfassung der Daten über die grenzüberschreitenden Warenbewegungen erfolgt im Grundsatz entweder über die Zollanmeldung (Extrahandel) oder im Wege einer direkten Firmenanmeldung (Intrahandel).

Waren im Sinne der Außenhandelsstatistik sind bewegliche Güter einschließlich elektrischen Stroms und Erdgas.

Rechtsgrundlagen

Grundlagen für die Durchführung der Außenhandelsstatistik sind die VO (EU) 2019/2152 i.V.m. DVO (EU) 2020/1197, Delegierte VO (EU) 2021/1704 und DVO (EU) 2021/1225, das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz sowie die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung.

Meldeverfahren - Grundsatz

Die Extrahandelsstatistik beruht auf Daten aus den bei den Zollstellen im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS oder papiergestützt eingehenden Zollanmeldungen, die gemäß der VO (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union) und seiner Durchführungsbestimmungen abgegeben werden.
Sowohl die im IT-Verfahren ATLAS als auch die noch mit papiergestützter Zollanmeldung erfassten Daten werden durch die Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt weitergeleitet.

Grundsätzlich ist der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Einführer/ Vertragspartner bzw. Ausführer/Vertragspartner zur Abgabe der statistischen Anmeldung verpflichtet.

Maßgebend für die Datenerhebung ist der Zeitpunkt der Erledigung der gesetzlich vorgeschriebenen Einfuhr- bzw. Ausfuhrförmlichkeiten.

Die ein- bzw. auszuführende Ware muss mit einer Zollanmeldung angemeldet werden. In dieser sind u.a. die handelsübliche Warenbezeichnung und die entsprechende Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben.

Befreiungen

Bestimmte grenzüberschreitende Warenbewegungen sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit, dies sind z.B.

  • Waren zu kommerziellen Zwecken, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden dürfen, mit einem Warenwert von nicht mehr als 1.000 Euro bzw. einem Eigengewicht von nicht mehr als 1.000 Kilogramm,
  • Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden dürfen (z.B. im nichtkommerziellen Reiseverkehr), unabhängig vom Wert oder der Menge,
  • Beförderungsmittel während ihres Betriebs,
  • unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen (z.B. Werbematerial, Warenmuster).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Statistische Bundesamt weitere Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren bewilligen.

Weitere Informationen

Das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 neu gefasst und damit an die neue EU-Rechtssetzung über europäische Unternehmensstatistiken angepasst.

Vereinfachte Anmeldungen unter Verwendung von Sammelwarennummern sind grundsätzlich in den neugefassten §§ 27 bis 31 AHStatDV geregelt. Die von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreiten Waren und Warenverkehre ergeben sich aus § 32 AHStatDV. Es ist zu beachten, dass die Erleichterungen nicht für Waren gelten, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts und anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist. Die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung verlangen.

Neu eingeführt wurde die genehmigungsfreie Sammelwarennummer 9990 9930 im Bereich der Ausfuhr. Diese kann insbesondere für Waren und Warenverkehre verwendet werden, die von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit sind (§ 27 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 AHStatDV).

Änderungen erfolgten auch bei den Codes (Schlüsselnummern) für die "Art des Geschäfts". Diese können dem Anhang 3 des "Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" entnommen werden.

Weitergehende Informationen zum Meldeverfahren, den für die Außenhandelstatistik erforderlichen Daten und den Befreiungen erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt und den Dienststellen der Zollverwaltung.

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