Voraussetzungen
- Begriffserklärung
- Erlaubnispflicht
- Kein Verleih in das Baugewerbe
- Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsbedingungen/Entlohnung
Begriffserklärung
Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Zeitarbeit, Personalleasing oder Leiharbeit bezeichnet.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind drei Parteien beteiligt:
- Verleiher
Der Arbeitgeber (Verleiher) stellt seinen Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung zur Verfügung. - Entleiher
Der Entleiher setzt den entliehenen Arbeitnehmer nach eigenen betrieblichen Erfordernissen ein und ist ihm gegenüber weisungsbefugt. - Leiharbeitnehmer
Der Leiharbeitnehmer erbringt die Arbeitsleistung für den Entleiher, bleibt aber weiterhin Arbeitnehmer seines Arbeitgebers (Verleiher).
Erlaubnispflicht
Arbeitgeber benötigen eine Erlaubnis, wenn sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer verleihen. Es ist unerheblich, ob Arbeitnehmerüberlassung Haupt- oder Nebenzweck des Unternehmens ist.
Arbeitnehmerüberlassung ist zeitlich begrenzt.
Folgen bei unerlaubter Überlassung
Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis erteilen die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist schriftlich zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz. Bei Firmen mit Sitz im Ausland gibt es spezielle Zuständigkeitsregeln.
Die Erlaubnis ist personengebunden und nicht betriebsbezogen.
Erlaubnisfreiheit
Eine Erlaubnis ist zum Beispiel nicht erforderlich:
bei einer Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft.
Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn- der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist,
- für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und
- alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.
- bei Konzernverleih.
Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber des gleichen Konzerns leistet. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
Arbeitertätigkeiten im Bauhauptgewerbe sind unzulässig. - zur Vermeidung von Kurzarbeit/Entlassungen,
Wenn ein für den Verleiher und Entleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht und beide zum gleichen Wirtschaftszweig gehören, ist die Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit/Entlassungen erlaubnisfrei. Arbeitertätigkeiten im Bauhauptgewerbe sind unzulässig. - bei gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung
Für die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern ist ausnahmsweise keine Erlaubnis erforderlich, wenn sie nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
Gelegentliche Arbeitertätigkeiten im Bauhauptgewerbe sind unzulässig.
Kein Verleih in das Baugewerbe
Verleiher dürfen Betrieben des Bauhauptgewerbes keine Arbeitskräfte überlassen, wenn diese Arbeitertätigkeiten erledigen sollen. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (§ 101 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 1 Baubetriebe-Verordnung).
Die Verleih-Erlaubnis erstreckt sich nicht auf den Verleih ins Baugewerbe.
Das Hoch- und Tiefbauunternehmen A hat viel zu tun. Es benötigt kurzfristig Arbeitskräfte; einen Bauhilfsarbeiter und einen Finanzbuchhalter.
Die Zeitarbeitsfirma B darf keinen Bauhilfsarbeiter an das Hoch- und Tiefbauunternehmen A verleihen.
Einen Finanzbuchhalter darf sie überlassen, wenn sie eine Verleih-Erlaubnis hat.
Ausnahme:
Die Arbeitnehmerüberlassung ist gestattet zwischen Betrieben des Baugewerbes. Der verleihende Betrieb muss jedoch seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst sein. Er benötigt eine Verleih-Erlaubnis.
Der alteingesessene Fliesenlegerbetrieb A darf dem Fliesenlegerbetrieb B seinen Fliesenleger C überlassen. Aber nur, wenn A eine Verleih-Erlaubnis hat.
Für Baubetriebe mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt eine analoge Regelung.
Folgen bei Verleih ins Baugewerbe
Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen Arbeitskräfte überlassen werden. Auf anderslautende Bezeichnungen im Vertrag, z.B. Werkvertrag, kommt es nicht an.
Bei einem Dienst- oder Werkvertrag organisiert der Auftragnehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen selbst, ggf. mit Erfüllungsgehilfen. Er bleibt für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Dienste oder die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt der Verleiher dem Vertragspartner geeignete Arbeitskräfte, die dieser nach eigenen betrieblichen Erfordernissen einsetzt.
Für die rechtliche Einordnung eines konkreten Vertrags ist nicht die Bezeichnung des Vertrags maßgebend, sondern der Inhalt. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrags als auch aus dessen praktischer Durchführung ergeben. Widersprechen beide einander, so ist die tatsächliche Handhabung maßgebend.
Die Beurteilung, ob Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werkvertrag vorliegt, ist im Hinblick auf die Vielfalt der denkbaren Vertragsgestaltungen durch eine qualitative Gewichtung mehrerer Abgrenzungsmerkmale im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu treffen. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
- Werkergebnis
- Weisungsbefugnis
- unternehmerische Dispositionsfreiheit
- erfolgsorientierte Abrechnung
- Unternehmerrisiko/ Gewährleistung
Ein Dienstvertrag ist nur in engen Grenzen möglich. Er ist dann gegeben, wenn der Dienstverpflichtete seine Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der selbstständigen Dienstleistung ausschließlich unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan (Organisation der Dienstleistung, zeitliche Disposition, Zahl, Auswahl und Eignung der Erfüllungsgehilfen) einsetzt.
Arbeitsbedingungen/Entlohnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit der Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 verbindliche Mindeststundenentgelte für Leiharbeitnehmer festgelegt, die nicht unterschritten werden dürfen.
Während seines Einsatzes beim Entleiher hat ein Leiharbeitnehmer gegenüber dem Verleiher Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie die Arbeitnehmer des Entleihers. Dies gilt auch für das Arbeitsentgelt.
Ausnahme:
Der Verleiher kann von dem Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, wenn entsprechende tarifvertragliche Regelungen Anwendung finden.
Das gilt jedoch nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor dem Überlassungsbeginn bei dem Entleiher in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn die Arbeitnehmerüberlassung erlaubnisfrei ist.
Einhaltung zwingender Arbeitsbedingungen nach dem AEntG
Beschäftigt der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags im Sinne des § 3 AEntG oder einer Rechtsverordnung für die Pflegebranche nach § 11 AEntG fallen, so hat der Verleiher
dem Leiharbeitnehmer mindestens die tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies können sein:
- der Mindestlohn
- Überstundenzuschläge
- die Dauer des Erholungsurlaubs
- das Urlaubsentgelt
- ein zusätzliches Urlaubsgeld
- der Urlaubskasse die nach dem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu zahlen.
Weitere Informationen zu den Mindestarbeitsbedingungen nach dem AÜG und dem AEntG

