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Sozialversicherung bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht.
Bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz, beispielsweise wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nur vorübergehend in Deutschland arbeitet, eigentlich aber im Ausland beschäftigt ist, oder wenn er in mehreren Staaten beschäftigt ist, können Ausnahmen gelten.

Regelung durch bilaterale Abkommen

Mit einigen Staaten bestehen bilaterale Abkommen, die festlegen, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Nähere Auskünfte werden für Sie bereitgehalten auf den Seiten der:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)

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