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Regelungen innerhalb der EU

Anwendungsgrundsatz

Im Bereich der sozialen Sicherheit gelten innerhalb der EU jeweils die Rechtsvorschriften nur eines EU-Staates. Wie die soziale Sicherung ausgestaltet ist, also z.B. Finanzierung, Zugangsvoraussetzungen und Umfang von Sozialleistungen, ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt.

Die Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates anzuwenden sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach den Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) 883/2004. Die Verordnung (EG) 987/2009 enthält ergänzende Durchführungsbestimmungen.

Die Verordnungen gelten in den EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Die Regelungen gelten für Unionsbürger (Staatsangehörige der EU-Staaten) sowie für Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem EU-Staat wohnen. Nach der Verordnung (EU) 1231/2010 sind sie auch auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die legal in einem EU-Mitgliedstaat wohnen. Ausnahmen gibt es aber in Bezug auf Dänemark und Großbritannien.

Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften des EU-Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hiervon gibt es zur Förderung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit Ausnahmen.

Anwendungsausnahmen

Entsendung innerhalb der EU

Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeitsausführung in einen anderen EU-Staat entsandt, so ändert sich der Beschäftigungsort. Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ändert sich ausnahmsweise nicht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate
  • arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bleibt bestehen
  • nennenswerte Tätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat
  • keine Ablösung einer anderen Person

Wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum Zweck der Entsendung eingestellt, kommt es darauf an, welche Rechtsvorschriften für ihn unmittelbar vor der Entsendung galten
(Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 987/2009).

Der Arbeitgeber unterrichtet den zuständigen Sozialversicherungsträger über die Entsendung seiner Arbeitnehmerin oder seines Arbeitnehmers – möglichst im Voraus. Der Sozialversicherungsträger stellt eine Bescheinigung A 1 aus. In Deutschland macht das die gesetzliche Krankenkasse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Besteht keine gesetzliche Krankenversicherung, übernimmt die Aufgabe der Rentenversicherungsträger oder die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.
Aus der Bescheinigung ist zu ersehen, welches Sozialversicherungsrecht angewandt wird.

Beispiel

Das niederländische Bauunternehmen N erhält den Auftrag eine Hausfassade in Deutschland zu verklinkern. Hierfür entsendet es seine Mitarbeiter, vier niederländische und einen marokkanischen Staatsangehörigen, für vier Wochen nach Deutschland und teilt dies dem niederländischen Sozialversicherungsträger mit. Dieser bescheinigt die Weitergeltung des niederländischen Sozialversicherungsrechts mittels der Bescheinigung A 1. Die Firma N muss in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern es gelten die Regeln der Niederlande.

Tätigkeit in mehreren EU-Staaten

Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig in mehr als einem Land, beispielsweise bei zwei verschiedenen Arbeitgebern oder bei einem Arbeitgeber, der im In- und Ausland aktiv ist. Auch für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten jeweils die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nur eines EU-Staates.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU einer Beschäftigung nachgehen, sind entweder in dem Staat, in dem sie wohnen oder im Sitzstaat des Arbeitgebers sozialversichert.

Anzuwendendes SozialversicherungsrechtVoraussetzungenVorschrift
Wohnsitz-StaatWesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (dies ist nicht der Fall bei einer Arbeitszeit und/oder einem Arbeitsentgelt von weniger als 25 Prozent)

Art. 13 Abs. 1 a)
VO (EG) 883/2004;

Art. 14 Abs. 8
VO (EG) 987/2009

Kein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat, Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des WohnmitgliedstaatsArt. 13 Abs. 1 b) (iv) VO (EG) 883/2004
Arbeitgebersitz-StaatKein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (Richtwert: Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt von weniger als 25 %)

Art. 13 Abs. 1 b) (i), (ii) und (iii)
VO (EG) 883/2004;

Art. 14 Abs. 8
VO (EG) 987/2009

HeimatbasisFür Flugbesatzungsmitglieder

Art. 11 Abs. 5 VO (EG) 883/2004;

Art. 14 Abs. 5a
VO (EG) 987/2009

Für sonstiges Personal im internationalen Verkehrswesen (Berufskraftfahrer) gelten keine besonderen Regelungen.

Wird neben einer Beschäftigung eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, unterliegt der Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Beschäftigungs-Mitgliedstaates (Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004).

Der zuständige Sozialversicherungsträger stellt eine Bescheinigung A 1 aus. In Deutschland macht das i.d.R. die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in Bonn. Welches Sozialversicherungsrecht (welchen Mitgliedstaats) angewandt wird, ist aus der Bescheinigung zu ersehen.

Beispiel

Die polnische Staatsangehörige P wohnt und arbeitet in Danzig. Außerdem übt sie jedes Jahr während ihres Urlaubs vier Wochen eine Erntehelfertätigkeit in Deutschland aus.
Dem deutschen Bauern legt sie eine Bescheinigung A 1 der polnischen ZUS (polnischer Sozialversicherungsträger) vor. Für sie gelten auch während der Beschäftigung in Deutschland die polnischen Rechtsvorschriften weiter. Der deutsche Bauer führt daher die Sozialversicherungsbeiträge nach Polen ab.

Ausnahmevereinbarungen

Im Einzelfall können die jeweils beteiligten EU-Staaten vereinbaren, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden sollen. Hierzu schließen die zuständigen Stellen miteinander eine Ausnahmevereinbarung. Der Antrag hierauf ist in dem EU-Staat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften Anwendung finden sollen.

In Deutschland ist für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in Bonn zuständig.

Eine Ausnahmevereinbarung wird in einer Bescheinigung A 1 dokumentiert.

Weitere zusammenfassende Informationen finden Sie auch im Internetangebot der Europäischen Kommission unter der Rubrik "Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit".

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