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Urlaubskassenverfahren

Ist die Abwicklung von Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskasse) übertragen, müssen Arbeitgeber diese Vorschriften einhalten und Beiträge an die Urlaubskasse zahlen, wenn sie in Deutschland Arbeitnehmer im Baugewerbe beschäftigen, § 8 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Das gleiche gilt für Verleiher, die Leiharbeitnehmer an einen Betrieb des Baugewerbes verleihen.

Ein AEntG-relevantes Urlaubskassenverfahren gibt es derzeit nur für das Bauhauptgewerbe. Es wird von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, unter dem gemeinsamen Dach der SOKA-BAU durchgeführt.

Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gilt diese Verpflichtung nur, wenn sichergestellt ist, dass

  • sie nicht gleichzeitig in Deutschland und im Heimatstaat Beiträge zu einer vergleichbaren Einrichtung zu zahlen haben, tatsächlich zahlen und
  • das in Deutschland geltende Verfahren vorsieht, dass die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Verpflichtung erbrachten Urlaubsleistungen angerechnet werden.

Entrichtet ein Arbeitgeber in dem Staat, aus dem die Entsendung erfolgt, weiterhin für seine Arbeitnehmer Beiträge an eine vergleichbare Einrichtung, bescheinigt diese der ULAK, dass für jeden entsandten Arbeitnehmer auch während der Tätigkeit in Deutschland die Zahlung der Beiträge tatsächlich erfolgt. In diesen Fällen befreit die ULAK den Arbeitgeber von der Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren.

Vergleichbare Einrichtungen gibt es in:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Frankreich
  • Italien
  • Niederlande
  • Österreich

Das Urlaubskassenverfahren gilt auch für Arbeitgeber, die im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen tätig werden.

Bei den Beiträgen zu diesen Urlaubskassen handelt es sich um eine Umlage zur Absicherung von arbeitsrechtlichen Urlaubsansprüchen. Sie sind keine Beiträge zur Sozialversicherung.

Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet, Beiträge zu zahlen:

  • Arbeitgeber mit Sitz im Inland zahlen den Gesamtsozialkassenbeitrag an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK-Bau).
  • Arbeitgeber mit Sitz im Ausland führen den Urlaubsbeitrag an die ULAK ab.

Beide Einrichtungen sind unter der Adresse

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK)
Wettinerstraße 7
65189 Wiesbaden

zu erreichen.

SOKA-BAU informiert über das Urlaubskassenverfahren bei Entsendung aus dem Ausland unter der Rubrik "Europaverfahren". Bei Fragen können sich Arbeitgeber mit Sitz im Ausland direkt per E-Mail an die Europaabteilung von SOKA-BAU wenden.

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)[Externer Link: http://bundesrecht.juris.de/aentg_2009/index.html]
  • Baugewerbe VTV[Download: http://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Vorschriften/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/tarifv_sozialkassenverf_baugewerbe_vtv.pdf?__blob=publicationFile]

Kontakt für Unternehmen

SOKA-Bau

Webseite:  www.soka-bau.de[Externer Link: http://www.soka-bau.de/soka_bau/]

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