Urlaubsdauer
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Von diesem Anspruch darf auch durch Tarifvertrag nicht abgewichen werden.
In den folgenden Branchen regeln nach den §§ 3 ff. Arbeitnehmer-Entsendegesetz Tarifverträge die Dauer des Anspruchs auf Erholungsurlaub zwingend (Stand: 1. Januar 2011):
- Bau(haupt)gewerbe
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Dachdeckerhandwerk
- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
- Gebäudereinigungsleistungen
- Gerüstbauhandwerk
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Die Höhe des Anspruchs auf Urlaub kann von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen.
Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist bei entsandten Arbeitnehmern nur der Teil maßgebend, der auf den Entsendezeitraum entfällt.
