Überstundenzuschläge
Die Überstundenzuschläge sind als Arbeitsbedingungen im Sinne von § 5 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in den folgenden Branchen zu zahlen (Stand: 1. Januar 2011):
- Bauhauptgewerbe
- Dachdeckerhandwerk
- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
- Gebäudereinigung
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Die Höhe der Überstundensätze ergibt sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag.
Für die Feststellung, ob eine geleistete Überstunde als zuschlagspflichtige Überstunde zu bewerten ist, kommt es darauf an, ob die für das betreffende Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit überschritten wurde.
Hierbei ist zu beachten, dass nur die arbeitsschutzrechtlich erlaubte Höchstarbeitszeit eine Arbeitsbedingung im Sinne des AEntG darstellt, nicht aber die hier relevanten tatsächlichen Arbeitszeiten.
Bei entsandten Arbeitnehmern sind deshalb für die Frage, ob eine zuschlagspflichtige Überstunde vorliegt, regelmäßig nicht die deutschen tarifvertraglichen Regelungen über die Arbeitszeit von Bedeutung, sondern die nach Heimatrecht für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen gesetzlichen oder tarif- bzw. einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten.
