Sonstige Pflichten
Führung von Arbeitszeitnachweisen
Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind nach § 19 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich spätestens zum Abschluss einer Arbeitsschicht zu machen.
Die gleiche Verpflichtung hat nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AEntG/§ 17c Abs. 1 AÜG jeder Entleiher, der von einem Verleiher überlassene Arbeitnehmer tätig werden lässt, unabhängig davon, ob er seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat.
Wegen der im Vergleich zu den übrigen Branchen anderen Organisationsstrukturen ist es Betrieben des Gebäudereinigerhandwerks gestattet, anstelle der täglichen Arbeitszeitaufzeichnungen eine Liste vorzulegen, in der die vorgesehenen Zeiten des Beginns, des Endes und der Dauer der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers für einen Monat im Voraus eingetragen werden. Diese Liste muss eine weitere Spalte enthalten, damit etwaige Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit eingetragen werden können.
Bereithaltung von Unterlagen
Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache gemäß § 19 Abs. 2 AEntG bereithalten:
- Arbeitsvertrag bzw. die Dokumente, die nach dem Gesetz des Heimatlandes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 1991 (91/533/EWG) über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (Nachweis-Richtlinie), Amtsblatt der EG Nr. L 288/32 vom 18.10.1991, zu fertigen sind
- Arbeitszeitnachweise, die nach Beschäftigungsorten differenzieren müssen, wenn regional unterschiedliche Mindestlöhne in Betracht kommen
- Lohnabrechnungen
- Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen
Die vier vorstehend aufgeführten Arten von Unterlagen sind in jedem Fall in Deutschland bereitzuhalten. Werden darüber hinaus ggf. weitere Unterlagen benötigt, sind diese der Prüfbehörde ebenfalls unverzüglich zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Soweit sich Arbeitgeber auf eine Arbeitszeitflexibilisierung berufen wollen, müssen zusätzlich zu den üblichen Prüfunterlagen weitere Unterlagen in Deutschland bereitgehalten werden:
- Schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitflexibilisierung
- Ausgleichskonto (für jeden Arbeitnehmer), gegebenenfalls getrennte Stundenaufzeichnungen neue Bundesländer/alte Bundesländer
- Nachweis über Absicherung des Ausgleichskontos (z.B. Bankbürgschaft, Sperrkonto), soweit nach Tarifvertrag oder Rechtsverordnung erforderlich.
Informationen zur Arbeitszeitflexibilisierung
Auf Verlangen der Prüfbehörde hat der Arbeitgeber die Unterlagen am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, vorzulegen.
