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Mindestlohn

Branchen mit Mindestlohn

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sind derzeit in den folgenden Branchen Mindestlohn-Tarifverträge anzuwenden:

  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Bau(haupt)gewerbe
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerke
  • Gebäudereinigungsleistungen
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Daneben gibt eine Rechtsverordnung nach § 11 AEntG ein Mindestentgelt für die Pflegebranche vor.

Übersicht Mindestlöhne

Grundsätze bei der Mindestlohnermittlung

Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn. Bei seiner Ermittlung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Zulagen/Zuschläge

Vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen oder Zuschläge werden als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt, wenn ihre Zahlung nicht von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängt, die von der im Tarifvertrag vorgesehenen Normalleistung abweicht.

Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die immer berücksichtigt werden, sind:

  • der Bauzuschlag,
  • Zulagen, die im Arbeitsvertrag als Differenz zwischen dem heimischen Lohn und dem geschuldeten Mindestlohn ausgewiesen sind.

Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, sind:

  • Überstundenzuschläge, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags im Sinne von § 3 AEntG oder in der Pflegebranche aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 AEntG zur Zahlung von Überstundenzuschlägen verpflichtet ist. In diesem Fall reicht es aus, wenn der tatsächlich gezahlte Lohn einschließlich der Überstundenzuschläge mindestens die Summe aus dem tariflich vorgeschriebenen Mindestlohn und dem tariflich vorgeschriebenen Überstundenzuschlag ergibt.

Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die nicht berücksichtigt werden, sind:

  • Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung Folgendes voraussetzt:

    • mehr Arbeit pro Zeiteinheit (Akkordprämien),
    • überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (Qualitätsprämien),
    • Arbeit zu besonderen Zeiten (z.B. Überstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit),
    • Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (z.B. Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen).
  • Entsendezulagen, soweit sie der Erstattung beim Arbeitnehmer tatsächlich angefallener Entsendungskosten (z.B. Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) dienen:

    • Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Gesamtbetrag, in dem Beträge enthalten sind, mit denen der Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Unterkunft und/oder Verpflegung selbst bestreiten soll, so ist von dem Gesamtbetrag die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung jeweils niedrigste Stufe für Unterkunfts- bzw. Verpflegungsleistungen abzuziehen.
    • Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn geldwerte Sachleistungen, wie beispielsweise Unterkunft und/oder Verpflegung, so wird deren Geldwert nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt.
    • Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nur abzüglich von Kosten für arbeitgeberseitige Leistungen (z.B. Unterkunft, Verpflegung) aus, so ist lediglich dieser tatsächlich ausgezahlte Betrag als Mindestlohnzahlung zu berücksichtigen.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

Leistungen wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld werden als Bestandteil des Mindestlohns gewertet, wenn der Arbeitnehmer den auf die Entsendezeit entfallenden anteiligen Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält.

Bei der Berechnung des Mindestlohnes bleiben Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung außer Betracht.

Fälligkeit

Die Fälligkeit des Anspruchs auf den Mindestlohn ist dem jeweiligen Mindestlohn-Tarifvertrag zu entnehmen.

Wenn in einem Betrieb des Baugewerbes eine Arbeitszeitflexibilisierung eingeführt wurde, sind besondere Regelungen zu beachten.

Arbeitszeitflexibilisierung

Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Wenn in einem Betrieb Arbeitszeitkonten eingerichtet sind, können die Arbeitsstunden, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer 165 Stunden in einem Kalendermonat überschreiten, auf das jeweilige Arbeitszeitkonto gebucht werden. Diese Arbeitsstunden sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalendermonaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung zu entgelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Wertguthabenauf- und -abbau.

Bauhauptgewerbe

Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, die nachweislich eine Arbeitszeitflexibilisierung nach § 3 Nr. 1.4 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) durchführen.

Für die Arbeitszeitflexibilisierung nach § 3 Nr. 1.4 BRTV gelten folgende Voraussetzungen:

  • Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss mit folgendem Inhalt abgeschlossen werden:

    • Ein Ausgleichszeitraum von 12 Monaten ist einzuhalten.
    • Der Arbeitgeber kann innerhalb von 12 Monaten höchstens 150 Arbeitsstunden vorarbeiten lassen. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
    • Für jeden Monat sind mindestens 178 Stunden (April bis November) bzw. 164 Stunden (Dezember bis März) zu zahlen.
  • Das Ausgleichskonto ist gegen Insolvenz durch Bankbürgschaft, Sperrkonto oder in ähnlicher Weise abzusichern.

Die SOKA-BAU informiert über die Absicherung von Arbeitszeitkonten in der Rubrik "Leistungen". Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes können sich bei Fragen direkt per E-Mail an die SOKA-BAU wenden.

europaabteilung@soka-bau.de

Dachdeckerhandwerk

Der Anspruch auf den Mindestlohn ist spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. § 4 Ziffer 3 des Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk ermöglicht die Flexibilisierung der Arbeitszeit mit einer verstetigten Lohnzahlung und die Führung von Arbeitszeitkonten. Diese Regelung findet auch auf den Anspruch auf den Mindestlohn Anwendung. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen des § 4 Ziffer 3 des Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk zwingend eingehalten werden, insbesondere:

  • Es ist ein Ausgleichszeitraum von 12 Monaten einzuhalten.
  • Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.
  • Der Arbeitgeber darf innerhalb von 12 Monaten höchstens 150 Arbeitsstunden vorarbeiten lassen. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für darüber hinausgehende Stunden neben dem Arbeitslohn auszuzahlen.
  • Der Arbeitgeber muss in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherstellen, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann.
    Die Sicherstellung kann z.B. durch Bankbürgschaft oder Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten zugunsten der Arbeitnehmer erfolgen.

Elektrohandwerke

Eine Ausnahme von der Fälligkeit des Mindestentgelts spätestens zum 15. des Monats der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist, sieht § 4 des Tarifvertrags über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vor. Dies betrifft in Deutschland erworbene Entgeltansprüche die - aufgrund von schriftlichen Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung - zunächst auf Zeitkonten erfasst werden, um sie innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in Form von Freizeit auszugleichen. Voraussetzung ist allerdings, dass gewährleistet ist, dass für diese Entgeltansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich erfolgt.

Gebäudereinigung

Grundsätzlich ist der Anspruch auf den Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Ausnahmen sind ausschließlich für geringfügig Beschäftigte in der Lohngruppe 1 und Arbeitnehmer in den Lohngruppen 6 und 7 zulässig.

Geringfügig Beschäftigte in der Lohngruppe 1

Von der Fälligkeitsregelung sieht § 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung (Anhang zur Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung) eine Ausnahme vor: Danach kann geringfügig Beschäftigten der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein gleichbleibender - "verstetigter" - Monatslohn gezahlt werden, der sich nach folgender Formel berechnet:

Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12

Arbeitnehmer in den Lohngruppen 6 und 7

Arbeitszeitflexibilisierung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Die Arbeitszeitflexibilisierung kann nur mit gewerblichen Arbeitnehmern, die in die Lohngruppen 6 und 7 eingruppiert sind, betrieblich oder einzelvertraglich vereinbart werden.
  2. Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit kann durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Arbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb von 12 Monaten ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden.
  3. Der Arbeitgeber kann innerhalb von 12 Monaten 150 Arbeitsstunden vorarbeiten und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen (Jahresarbeitszeitkonto).

    Dem Arbeitnehmer ist bei Anwendung des Jahresarbeitszeitkontos unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit ein gleichbleibender Monatslohn zu zahlen. Dieser berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn x Jahresarbeitszeit : 12

    Der Monatslohn mindert sich um den Lohn für die Arbeitsstunden, die in Folge von Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung sowie Zeiten unbezahlter Freistellung ausfallen. Bei der Verteilung der Arbeitszeit sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
  4. Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer 2 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben beziehungsweise zu belasten.

    Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, am Ende eines Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitsnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.

    Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraums in diesen zu übertragen. Abweichend vom vorherigen Satz kann auch eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums vereinbart werden.
    Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Nach § 3 Nr. 2 des Mindestlohn-Tarifvertrags für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (Anlage zur Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft) ist Abrechnungszeitraum für den Mindestlohn jeweils der Kalendermonat. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig.

Die regelmäßige tariflich oder individuell vereinbarte Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung oder Individualvereinbarung auch ungleichmäßig (anderweitige Verteilung) innerhalb eines Ausgleichszeitraums von bis zu 12 Monaten verteilt werden. Dabei erhalten die Arbeitnehmer ein verstetigtes Monatseinkommen. Im Ausgleichszeitraum muss durchschnittlich die tarifliche oder individuell vereinbarte Arbeitszeit erreicht werden. Das Arbeitszeitkonto ist einmal jährlich auf Null zu stellen.

Im Ausland ansässige Arbeitgeber können von einer Arbeitszeitflexibilisierung unter den gleichen Bedingungen Gebrauch machen wie inländische Arbeitgeber.

Soweit eine Arbeitszeitflexibilisierung erfolgt ist, müssen zusätzlich zu den üblichen Prüfunterlagen folgende Unterlagen in Deutschland bereitgehalten werden:

  • Schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitflexibilisierung,
  • Ausgleichskonto (für jeden Arbeitnehmer), gegebenenfalls getrennte Stundenaufzeichnungen neue Bundesländer/alte Bundesländer,
  • Im Baugewerbe Nachweis über Absicherung des Ausgleichskontos (z.B. Bankbürgschaft, Sperrkonto).

Informationen zu den üblichen Prüfunterlagen

Werden darüber hinaus ggf. weitere Unterlagen benötigt, sind diese ebenfalls der Prüfbehörde zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Werden vom Arbeitgeber keine Nachweise für die Arbeitszeitflexibilisierung erbracht, verbleibt es bei der Fälligkeit des Mindestlohns am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

Tarifverträge/Verordnungen nach §§ 7, 11 AEntG

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