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Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes

Grundsatz

Nach § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes - Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes durch den Arbeitgeber (auch in Privathaushalten). Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die Höhe des Mindestlohns 12,41 Euro brutto je Zeitstunde.

Zur Zahlung des Mindestlohnes sind alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, soweit sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.

Sonderregeln gelten für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.

Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten

Für den Straßenverkehrssektor gelten bestimmte Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht.

Sonderregeln für den Straßenverkehr Tätigkeiten

Ausnahmen vom persönlichen Anwendungsbereich

Keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben die in § 22 MiLoG genannten Personen. Dies sind:

  • Praktikanten, wenn:

    • das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlichen Berufsakademie verpflichtend zu leisten ist,
    • das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für Aufnahme eines Studiums dienen soll,
    • das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung durchgeführt wird, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestand oder
    • es sich um eine Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder an einer Berufsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG handelt
  • Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), also Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Beschäftigte während ihrer Berufsausbildung
  • ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor der Beschäftigung gemäß § 18 SGB III mindestens ein Jahr arbeitslos waren, für die ersten sechs Monate der Beschäftigung, es sei denn, der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 16i Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Verhältnis des MiLoG zu AEntG und AÜG

Nach § 1 Abs. 3 MiLoG gehen die Regelungen des AEntG, des AÜG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dem MiLoG vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des allgemeinen Mindestlohns nach § 1 MiLoG nicht unterschreitet. Der Vorrang beschränkt sich nicht auf die Lohnhöhe, sondern gilt auch für sämtliche Nebenpflichten. Bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, die aufgrund des AEntG zu beachten sind, sind bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs die Vorgaben des MiLoG zur Unabdingbarkeit des Mindestlohns zu beachten (§ 3 MiLoG).

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