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Meldung der entsandten Arbeitnehmer

Anmeldung und Versicherung

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, sind zu einer Anmeldung der Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und der Abgabe einer Versicherung nach § 18 Abs. 2 AEntG verpflichtet.
Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, müssen eine Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG/§17b Abs. 1 AÜG zuleiten sowie eine Versicherung des Verleihers nach § 18 Abs. 4 AEntG/§17b Abs. 2 AÜG beifügen.

Anmeldung und Versicherung des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 und 2 AEntG

Wer als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer mit

  • Dienstleistungen der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • Bauleistungen auf einer Baustelle,
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • Gebäudereinigungsleistungen,
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Sicherheitsdienstleistungen oder
  • Pflegeleistungen

in Deutschland beschäftigt, ist zur Abgabe einer schriftlichen Meldung in deutscher Sprache verpflichtet.

Die Meldungen sind zusammen an die

Bundesfinanzdirektion West
Wörthstraße 1-3
50668 Köln
Fax +49 221 964870

zu senden.

Hierzu soll das Formular 033035 "Anmeldung nach § 18 Abs. 1 AEntG (Arbeitgeber)" verwendet werden, das elektronisch ausgefüllt werden kann.

Hinweis

Meldungen sind getrennt für jeden einzelnen Beschäftigungsort bzw. jede einzelne Baustelle vorzulegen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Beschäftigungsorte bzw. Baustellen gemeldet sein.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer

  • an einem Beschäftigungsort

    • ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder
    • in Schichtarbeit,
  • an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder
  • in ausschließlich mobiler Tätigkeit

beschäftigen, haben nach Maßgabe der Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldV) eine Einsatzplanung (Formular 033037) einzureichen.

Beim Einsatz von Arbeitnehmern im Geltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als Ort der Beschäftigung.

Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung anstelle eines Beschäftigungsorts den Ort zu melden, an dem die Arbeit aufgenommen wird. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungsort gebunden ist und deren Durchführung nicht einer bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung und dem Winterdienst vor. Ambulante Pflegeleistungen stehen einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleich.

In der schriftlichen Anmeldung bzw. der Einsatzplanung sind die folgenden Angaben zu machen:

  • Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von dem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer,
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
  • Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle, bei Gebäudereinigungsleistungen das zu reinigende Gebäude,
  • Ort im Inland, an dem die nach § 19 AEntG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  • Familiename, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden, d.h. einen Ansprechpartner der Kontrollbehörden für die Erteilung von Auskünften (z.B. Bauleiter, Vorarbeiter, Objektleiter),
  • Branche, in der die entsandten Arbeitnehmer tätig werden sollen und
  • Familiename, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem verantwortlich Handelnden identisch ist.

In der Einsatzplanung haben Arbeitgeber zusätzliche Angaben zu machen. Der Einsatz der Arbeitnehmer ist bei stationären Tätigkeiten durch die Angabe, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Arbeitnehmer eingesetzt werden sollen, bzw. bei mobilen Tätigkeiten, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten sie die Arbeit aufnehmen werden, zu konkretisieren. Die Einsatzplanung kann sich auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstrecken.

Zu einer Meldung sind auch Werkvertragsarbeitgeber, die im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen in Deutschland tätig werden, verpflichtet. Die zu gewährenden materiellen Arbeitsbedingungen (Lohn/Urlaub) richten sich zunächst nach dem insoweit vorrangigen Arbeitserlaubnis- bzw. Aufenthaltsrecht sowie den einschlägigen Regierungsvereinbarungen. Die Anwendung des AEntG wird damit jedoch nicht ausgeschlossen.

Anmeldung und Versicherung nach § 18 Abs. 3 und 4 AEntG bzw. § 17b Abs. 1 und 2 AÜG bei Arbeitnehmerüberlassung

Entleiher, die einen oder mehrere Arbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland mit Tätigkeiten beschäftigen, sind zur Abgabe einer schriftlichen Meldung in deutscher Sprache verpflichtet.

Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher eine Versicherung auszuhändigen, dass er die in § 8 in Verbindung mit § 5 AEntG vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält bzw. das nach § 10 Abs. 5 AÜG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassungen festgesetzte Mindeststundenentgelt zahlt.

Der Entleiher hat diese Versicherung der Anmeldung beizufügen.

Die Meldungen sind an die

Bundesfinanzdirektion West
Wörthstraße 1-3
50668 Köln
Fax +49 221 964870

zu senden.

Hierzu soll das Formular 033036 "Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG/§ 17b AÜG (Entleiher)" verwendet werden, welches elektronisch ausgefüllt werden kann.

Werden entliehene Arbeitnehmer

  • an einem Beschäftigungsort

    • ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder
    • in Schichtarbeit,
  • an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder
  • in ausschließlich mobiler Tätigkeit

in den Branchen

  • Abfallwirtschaft,
  • Bauhauptgewerbe,
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • Dachdeckerhandwerk,
  • Elektrohandwerke,
  • Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau,
  • Gebäudereinigungsleistungen Gerüstbauerhandwerk/-gewerbe,
  • Maler- und Lackiererhandwerk,
  • Pflegebranche,
  • Sicherheitsdienstleistungen,
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk oder
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

beschäftigt, hat der Entleiher anstelle einer Anmeldung nach Maßgabe der Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldV) eine Einsatzplanung (Formular 033038) vorzulegen.

Beim Einsatz von Arbeitnehmern im Geltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als Ort der Beschäftigung.

Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung anstelle eines Beschäftigungsorts den Ort zu melden, an dem die Arbeit aufgenommen wird. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungsort gebunden ist und deren Durchführung nicht einer bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung und dem Winterdienst vor. Ambulante Pflegeleistungen stehen einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleich.

In der schriftlichen Anmeldung bzw. der Einsatzplanung sind die folgenden Angaben zu machen:

  • Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von dem Verleiher mit Sitz im Ausland an den Entleiher in Deutschland überlassenen Arbeitnehmer,
  • Beginn und Dauer der Überlassung,
  • Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
  • Ort im Inland, an dem die nach § 19 AEntG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  • Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
  • Branche, in der die entsandten Arbeitnehmer tätig werden sollen und
  • Familienname, Vorname oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.

In der Einsatzplanung haben Entleiher zusätzliche Angaben zu machen. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer ist bei stationären Tätigkeiten durch die Angabe, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden sollen, bzw. bei mobilen Tätigkeiten, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten sie die Arbeit aufnehmen werden, zu konkretisieren. Die Einsatzplanung darf sich auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstrecken.

Meldung von Änderungen

Eine Meldung muss der Arbeitgeber nach § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 AEntG bzw. § 17b Abs. 1 Satz 2 AÜG auch erstatten, wenn

  • sich der Beginn der Werk- oder Dienstleistung ändert,
  • sich Beginn oder Ende der Überlassung von Leiharbeitnehmern ändert,
  • andere als die ursprünglich gemeldeten Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
  • bereits gemeldete Arbeitnehmer an einem anderen Beschäftigungsort, bei Bauleistungen auf einer anderen Baustelle, in Deutschland eingesetzt werden sollen.

Für Arbeitgeber, die verpflichtet sind, eine Einsatzplanung vorzulegen, ist nach Maßgabe der AEntGMeldV eine Änderungsmeldung entbehrlich wenn

  • der Einsatz an einem bestimmten Ort der Beschäftigung um weniger als eine Stunde verschoben wird;
  • sich nach Abgabe einer Einsatzplanung die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer von der gemeldeten Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.

Diese Regelung gilt nicht für ausschließlich mobile Tätigkeiten.

Für Entleiher, die verpflichtet sind, eine Einsatzplanung vorzulegen, ist nach Maßgabe der AEntGMeldV eine Änderungsmeldung entbehrlich, wenn

  • der Einsatz an einem bestimmten Ort der Beschäftigung um weniger als eine Stunde verschoben wird;
  • sich nach Abgabe einer objektbezogenen Einsatzplanung die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe ändert, sofern die Anzahl der in der Gruppe eingesetzten Arbeitnehmer um nicht mehr als zwei von der Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer aktuellen objektbezogenen Einsatzplanung gemeldet wurden.

Diese Regelung gilt nicht für ausschließlich mobile Tätigkeiten.

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

Formulare zum Thema

  • 033035[Externer Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=033035]
  • 033036[Externer Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=033036]
  • 033037[Externer Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=033037_10]
  • 033038[Externer Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=033038_10]

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