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Folgen bei Nichtbeachtung

Folgen bei Nichtbeachtung

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn die bewilligten Leistungen der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistung nicht zustanden und er insbesondere

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht, eine Änderung seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt bzw. die Abgabe einer Bescheinigung vom Arbeitgeber nicht verlangt hat oder
  • gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass ihm kein oder nur ein niedriger Leistungsanspruch zustand oder
  • Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte.

Leistungsmissbrauch wird u.a. mit modernen Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt. Dabei werden die Meldedaten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung mit den Leistungsempfängerdaten abgeglichen, um Überschneidungen festzustellen, deren Ursachen anschließend aufgeklärt werden.

Wer falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt, muss nicht nur mit der Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern setzt sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus.

Eine Empfängerin oder ein Empfänger von Sozialleistungen handelt ordnungswidrig, wenn

  • Tatsachen, die für eine Leistung erheblich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt werden oder
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf laufende Leistungen erheblich sind, dem Leistungsträger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden oder
  • der Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig zur Abgabe einer Nebeneinkommensbescheinigung (gilt nur für Leistungen des SGB III, z.B. Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld) aufgefordert wird.

Anzeige-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichtverletzungen sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 404 Abs. 2 Nrn. 20, 26 bzw. 27 SGB III (gilt z.B. für Anzeige- und Mitteilungspflichtverletzungen von Empfängerinnen und Empfängern von Arbeitslosengeld I) sowie gemäß § 63 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SGB II (gilt z.B. für Mitteilungspflichtverletzungen von Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld) und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Wer absichtlich falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs durch Erschleichen von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 StGB).

Für nähere Einzelheiten wird auf das Merkblatt für Arbeitslose (Merkblatt 1) und das Merkblatt Bürgergeld der Bundesagentur für Arbeit auf deren Internetseite hingewiesen.

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