Zoll

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Nationale Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit verhindert, dass Verstöße aufgrund fehlender Zuständigkeit der ermittelnden Behörde und mangelnden Informationsaustausches nicht verfolgt werden. Die folgenden Behörden und Stellen sind nach § 2 Abs. 4 SchwarzArbG untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet:

  • Zollverwaltung
  • Finanzbehörden
  • Bundesagentur für Arbeit, auch in Ihrer Funktion als Familienkasse
  • Bundesnetzagentur
  • Einzugsstellen gem. § 28i SGB IV (insbesondere Krankenkassen)
  • Rentenversicherungsträger
  • Berufsgenossenschaften
  • Jobcenter
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörden
  • Ausländerbehörden
  • Bundesamt für Güterverkehr
  • Die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 Personenbeförderungsgesetz zuständigen Behörden
  • Die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden
  • Arbeitsschutzbehörden
  • Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder
  • Gewerbebehörden
  • Die nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen
  • Die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörden
  • Die nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
  • Sozialkassen der Bauwirtschaft und des Gerüstbaugewerbes

Die Zusammenarbeit dieser Behörden und Stellen umfassen

  • die gegenseitige Unterrichtung über das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Verstöße, bei denen die ermittelnde Behörde nicht selbst zuständig ist,
  • die Abstimmung von Kontrollen und
  • das Durchführen gemeinsamer Kontrollen bei größeren zu prüfenden Arbeitsstätten oder Firmen.

Stellen die Bediensteten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit z.B. bei einer Prüfung von Lohn- und Meldeunterlagen fest, dass

  • Sozialversicherungsbeträge nicht entrichtet wurden,
  • ausländische Staatsangehörige ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt wurden,
  • bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht eingehalten wurden oder
  • Sozialleistungen zu Unrecht bezogen wurden,

leiten sie ein Ermittlungsverfahren wegen

  • Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • illegaler Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Arbeitsgenehmigung,
  • Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder
  • Missbrauch von Sozialleistungen

ein. Gleichzeitig informieren sie die jeweils zuständige Behörde, z.B. die Krankenkasse, das Finanzamt oder die Ausländerbehörde. Diese Behörden veranlassen dann das Notwendige.

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