Zoll

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Internationale Zusammenarbeit

Völkerrechtliche Vereinbarungen sowie nationales Recht ermöglichen der Zollverwaltung, auch internationale Fälle aufzuklären.

Amtshilfe

Im Prüfverfahren können Informationen, die für die Erfüllung eigener beziehungsweise für Aufgaben zuständiger ausländischer Behörden erforderlich sind, übermittelt werden. Dabei werden die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.

Rechtsgrundlagen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) sowie Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie

Die Entsenderichtlinie bezweckt die Ausräumung von Hindernissen und Ungewissheiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit zu beeinträchtigen. Sie sorgt für mehr Rechtssicherheit und erlaubt die Feststellung, welche Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer gelten, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen arbeiten, dessen Rechtsvorschriften ihr Arbeitsverhältnis an sich unterliegt. Sie sieht in Artikel 4 die Zusammenarbeit der Behörden vor, die die in der Entsenderichtlinie aufgeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen überwachen. Hierzu sind von den Mitgliedstaaten Verbindungsbüros oder zuständige einzelstaatliche Stellen zu benennen. Das für Deutschland zuständige Verbindungsbüro ist die Generalzolldirektion, Direktion VII, Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Nach Artikel 6 der Durchsetzungsrichtlinie besteht die Zusammenarbeit insbesondere in der Beantwortung begründeter Anfragen der zuständigen Behörden, welche die länderübergreifende Entsendung von Arbeitnehmern, einschließlich offenkundiger Verstöße gegen anwendbare Rechtsvorschriften oder Verdachtsfälle von unzulässigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, betreffen.

Für Entsendungen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) entsprechende Informationen.

DVKA

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies dient einerseits der Vermeidung von Doppelversicherungen und andererseits dem Schutz der Sozialversicherungsansprüche der Personen, die innerhalb der EU zu- und abwandern.
Den deutschen Zollbehörden obliegt weiterhin die Prüfung hinsichtlich des bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festzustellenden anwendbaren Sozialversicherungsrechts.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 883/2004

Hinweis

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 finden seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden weitgehend durch die neuen Verordnungen abgelöst, um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten.

Seit dem 1. Januar 2011 finden die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 auch Anwendung auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen. Ausgenommen hiervon sind Entsendungen von Drittstaatsangehörigen aus Dänemark und Großbritannien.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sind seit dem 1. April 2012 für Bürger aus der Schweiz und seit dem 1. Juni 2012 auch für Bürger aus den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen anwendbar. Ausgenommen hiervon sind Entsendungen von Drittstaatsangehörigen, die einen rechtmäßigen Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat haben, aus der Schweiz oder aus den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

Rechtshilfe

In Ermittlungsverfahren, die mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, besteht die Möglichkeit im Wege der polizeilichen und der justiziellen Rechtshilfe gemeinsam mit ausländischen Ermittlungs- und Justizbehörden Sachverhalte der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aufzuklären.

Austausch mit Partnerbehörden

Im Rahmen von grenzüberschreitenden Besprechungen stehen die Generalzolldirektion, Direktion VII, Finanzkontrolle Schwarzarbeit und ihre Partnerbehörden im ständigen Austausch über Erkenntnisse zu Erscheinungsformen der Schwarzarbeit, über die Bekämpfung der Schwarzarbeit, zu Präventionsmaßnahmen und zu gesetzlichen Entwicklungen auf diesem Gebiet.

Bilaterale Zusammenarbeitsvereinbarungen

Ziel dieser Vereinbarungen ist, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit zu intensivieren.

Entsprechende bilaterale Zusammenarbeitsvereinbarungen wurden bislang mit Frankreich, Bulgarien, Tschechien, Österreich und den Niederlanden geschlossen.

Vereinbarung mit FrankreichPDF | 55 KB
Staatsvertrag mit BulgarienPDF | 127 KB
Vereinbarung mit TschechienPDF | 217 KB
Staatsvertrag mit ÖsterreichPDF | 2 MB
Staatsvertrag mit den NiederlandenPDF | 158 KB

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