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Aufgaben und Befugnisse

Allgemeines

Grundlage für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Darin sind die Begriffe Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung definiert und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Prüfungsaufgaben sowie Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse zugewiesen worden.

Definition Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Schwarzarbeit leistet, wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen

  • eine erforderliche gewerberechtliche Anzeigepflicht (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
  • Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

Keine Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung sind Dienst- und Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden

  • von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe.

Illegale Beschäftigung übt aus, wer

  • Ausländerinnen und Ausländer als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
  • als Ausländerin und Ausländer unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
  • als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) tätig werden lässt,
  • als Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    • ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
    • entgegen den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 S. 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
    • entgegen § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

      überlässt oder für sich tätig werden lässt,

    • beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 S. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt.

Aufgaben und Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Behörden der Zollverwaltung prüfen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG:

  • die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
  • im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III (SGB II und III)
  • die Bescheinigung der Angaben des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB III
  • ob Arbeitgeber bestimmter Branchen den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet haben, sogenannte Sofortmeldung
  • ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    1. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,
    2. entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
  • ob die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingehalten werden oder wurden
  • ob bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel vorliegen
  • die Einhaltung der steuerlichen Pflichten
  • die Einhaltung der in § 6a oder § 7 Abs. 1 GSA Fleisch dargelegten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021
  • ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. April 2021 entgegen § 6a Abs. 2 i.V.m. § 6a Abs. 3 GSA Fleisch in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden

Diese Prüfungsaufträge umfassen regelmäßig die Feststellung der Arbeitgeber-/Arbeitnehmereigenschaft sowie der Auftraggeber-/Auftragnehmereigenschaft. Insoweit kann eine Person, die angibt selbstständig tätig zu sein, u.a. auch daraufhin überprüft werden, ob sie nicht tatsächlich abhängig beschäftigt ist.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft ferner, ob in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätige Personen (z.B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) bei ihrer Tätigkeitsausübung ihren Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz mitführen, wozu sie nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet sind. Dieser Verpflichtung unterliegen auch Leiharbeitnehmer, wenn sie von ihrem Verleiher zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche verliehen werden. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob Arbeitgeber dieser Wirtschaftsbereiche ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Ausweismitführungspflicht nachweislich und schriftlich hingewiesen haben und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren. Der Hinweis ist der FKS auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen. Auch Arbeitgeber im Sinne von § 1 AÜG, die Leiharbeitnehmer zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche verleihen, unterliegen dieser Hinweispflicht.

Die Beschäftigten der FKS führen anlassbezogene und verdachtsunabhängige Prüfungen durch. Die Prüfungen können auch vergangene Zeiträume umfassen. Eine Prüfungsverfügung der FKS muss grundsätzlich nicht schriftlich erlassen werden und bedarf keiner vorherigen schriftlichen Ankündigung.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG angetroffen werden, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG angetroffen werden, sind gesetzlich verpflichtet, diese Prüfungen zu dulden und an diesen aktiv mitzuwirken, §§ 3-5 SchwarzArbG. Sie müssen dabei insbesondere

  • die erforderlichen Auskünfte erteilen,
  • Unterlagen, z.B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen, Nachweis über gezahlte Löhne und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen abgeleitet werden können, zur Einsichtnahme vorlegen und
  • das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume, beispielsweise die des Arbeitgebers während der Geschäftszeit, dulden.

Ein Betretensrecht für Wohnraum besteht aufgrund des grundgesetzlich geschützten Bereichs der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) nicht, auch wenn er teilweise geschäftlich genutzt wird. Dies ist nur mit Einverständnis des Wohnrechtsinhabers zulässig.

Arbeitgeber und Auftraggeber haben zur Durchführung einer Geschäftsunterlagenprüfung - sofern vorhanden - geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Stehen geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung und ist ansonsten eine Prüfung vor Ort nicht möglich, kann der Arbeitgeber/Auftraggeber erforderlichenfalls auch verpflichtet werden, die Unterlagen an Amtsstelle vorzulegen sowie mündliche Auskünfte an Amtsstelle zu erteilen. In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 auszusondern und der FKS auf Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Die vorgenannten Ausführungen zu den Duldungs- bzw. Mitwirkungspflichten und zum Verwaltungszwang gelten gleichermaßen auch für Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz (§ 15 MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 17 AEntG), dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (§ 6b GSA Fleisch) und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 17a AÜG).

Weitere Informationen zu den Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit den nach dem AEntG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen

Zuwiderhandlungen

Wer an einer Prüfung nicht mitwirkt, indem er beispielsweise pflichtwidrig keine Auskünfte erteilt oder das Betreten des Grundstücks nicht duldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Zusätzlich zu der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtmitwirkens an einer Prüfung kann - je nach Lage des Einzelfalls - die Prüfung mit Hilfe des Verwaltungszwangs fortgesetzt werden.

Rechtsmittel

Gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen von Prüfungen der FKS erlassen werden, ist aufgrund der Verweisung des § 22 SchwarzArbG der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben (§ 347 AO). Dieser ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei dem Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, ist eine einfache E-Mail ausreichend. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist für die Wirksamkeit des elektronisch eingelegten Einspruchs nicht erforderlich. Der Einspruch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Hauptzollamt.

Datenschutz

Die Bediensteten der FKS haben bei ihrer Aufgabenwahrnehmung datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die über den Sozialdatenschutz zu beachten. Nach § 15 SchwarzArbG in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Nr. 3 SGB X gelten die Aufgaben der FKS nach dem SchwarzArbG in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. So sind die von der FKS im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeiteten personenbezogenen Daten grundsätzlich Sozialdaten und unterliegen dem Sozialgeheimnis, § 35 Abs. 1 SGB I. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen den vorgenannten Sozialdaten gemäß § 35 Abs. 4 SGB I gleich. Diese umfassen alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben (§ 67 Abs.2 S. 2 SGB X).

In bestimmten Fällen ist auch das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu beachten. In Ermittlungsverfahren gelten grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 474 ff. Strafprozessordnung (StPO), des § 49b Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und ergänzend die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes Teil 3 (BDSG).

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